TE Vfgh Beschluss 1990/12/7 G241/89, G242/89, G243/89

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Veröffentlicht am 07.12.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir RaumOG §12 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer raumordnungsgesetzlichen Widmungskategorie; kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Antragsteller begehren mit ihren auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Anträgen, §12 Abs3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. 4 (TROG), als verfassungswidrig aufzuheben.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(3) Im Flächenwidmungsplan kann für Teile des Wohngebietes festgelegt werden, daß auf den in diesem Gebiet liegenden Grundflächen nur Wohnbauten errichtet werden dürfen, bei denen die darin vorgesehenen Wohnungen hinsichtlich ihrer Größe und ihres Verwendungszweckes nach den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften förderbar sind. Für diese Teile des Wohngebietes kann im Flächenwidmungsplan überdies im Interesse der Errichtung von Wohngebäuden in verdichteter Bauweise die höchstzulässige Größe neu zu schaffender Bauplätze festgelegt werden."

Die Antragsteller bringen vor, sie seien jeweils Eigentümer eines Grundstückes, das nach dem für den jeweiligen Bereich geltenden Flächenwidmungsplan als "Wohngebiet für förderbare Wohnbauten" im Sinne des §12 Abs3 Tiroler Raumordnungsgesetz gewidmet worden sei. Sie erachten sich insofern in ihrer Rechtssphäre verletzt, als auf dem Grundstück auf Grund dieser Widmung nur mehr Wohnbauten errichtet werden könnten, bei denen die darin vorgesehenen Wohnungen hinsichtlich ihrer Größe und ihres Verwendungszweckes nach den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften förderbar sind.

II. Die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setzt zunächst voraus, daß die bekämpfte generelle Norm für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam wurde. Darüber hinaus wird verlangt, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des anfechtenden Normadressaten unmittelbar eingreift: Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 - und seither in ständiger Rechtsprechung - darlegte, muß ein solcher unmittelbarer und (deswegen) die Antragslegitimation begründender Eingriff notwendig durch die strittige generelle Rechtsnorm selbst nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt sein und die (rechtlich geschützten) Interessen des Anfechtungswerbers aktuell - nicht bloß potentiell - beeinträchtigen (vgl. zB VfSlg. 8212/1977, 10359/1985, VfGH 25.9.89 G19/89).

Durch die bekämpfte Gesetzesstelle wird der Inhalt einer Widmungskategorie festgelegt. Der von den Antragstellern behauptete Eingriff in ihre Rechtssphäre wird aber nicht unmittelbar durch diese Gesetzesstelle bewirkt, sondern durch die Erlassung des Flächenwidmungsplanes, der für die Grundstücke der Antragsteller diese Widmung vorsieht; ein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller wird daher nicht durch das Gesetz, sondern durch die Verordnung bewirkt. Eine allenfalls angenommene Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, auf das die Verordnung gegründet ist, könnte (wie von den Antragstellern der zu G242/89 und G243/89 protokollierten Anträge auch getan) in einem Verordnungsprüfungsantrag geltend gemacht werden (vgl. hiezu auch VfSlg. 11460/1987).

Die Gesetzesprüfungsanträge sind daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Raumordnung, Widmungskategorien (Raumordnung), VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G241.1989

Dokumentnummer

JFT_10098793_89G00241_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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