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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. März 1993 (ohne Geschäftszahl) betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 18. März 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, vom 3. Februar 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer habe seinen letzten Sichtvermerk bis 31. Jänner 1993 erhalten, da er angegeben habe, bis zu diesem Zeitpunkt vom Arbeitsamt eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Bis dato könne er jedoch keine solche Bewilligung vorweisen. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, derzeit über keine finanziellen Mittel zu verfügen. Er könne lediglich eine Krankenversicherung vorweisen, bei der er eine Prämie von ca. S 400,-- pro Monat bezahle. Der Beschwerdeführer benötige jedoch eine Krankenversicherung, die alle Risken bei einem Krankenhausaufenthalt abdecken müsse; dafür müßte er pro Monat eine Prämie von ca. S 700,-- bezahlen. Infolge Vorliegens eines zwingenden Sichtvermerksversagungsgrundes sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
1.2. Nach dem klaren Wortlaut der zuletzt zitierten Bestimmung ist ein Sichtvermerk schon dann zu versagen, wenn EINER der beiden Tatbestände (Mangel an ausreichenden Mitteln oder Mangel eines Krankenversicherungsschutzes) erfüllt ist (vgl. dazu die Erl. zur RV 692 BlgNR 18. GP, 34).
2.1. Die belangte Behörde hat - worüber die Begründung des angefochtenen Bescheides (oben I.1.) keinen Zweifel aufkommen läßt - ihre für den Beschwerdeführer negative Entscheidung auf beide Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG gestützt, und zwar zunächst und in erster Linie auf das Fehlen ausreichender eigener Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes und darüber hinaus auch noch darauf, daß der Beschwerdeführer nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge.
2.2. Dies verkennt die Beschwerde, indem sie ausgehend von der - irrigen - Annahme, die Behörde habe allein den zweiten Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG als verwirklicht angesehen, den Vorwurf erhebt, es sei insoweit der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und der Bescheid unzulänglich begründet worden.
Auf dem Boden der durch § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG konstituierten Rechtslage kann es dahinstehen, ob diese Verfahrensrüge stichhaltig ist, denn auch wenn sie es wäre, würde der Beschwerde bei Zutreffen der behördlichen Feststellung, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung "nicht im Besitz von finanziellen Mitteln" gewesen sei, kein Erfolg beschieden sein. Da diese für die Subsumtion unter den ersten Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG maßgebliche Sachverhaltsannahme ebenso wie die diese Annahme durchaus unterstützende Feststellung, daß der Beschwerdeführer zur Zeit der Erlassung der bekämpften Entscheidung über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe, in der Beschwerde zur Gänze unbestritten geblieben ist, besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlaß, das Vorliegen dieses entscheidungswesentlichen Sachverhaltes anzuzweifeln.
3. Da nach dem Gesagten nicht zu erkennen ist, daß die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 erster Fall FrG gegeben, unzutreffend ist, liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180227.X00Im RIS seit
20.11.2000