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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1993, Zl. 4.282.244/5-III/13/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 1. August 1991 festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei, und die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1993 als verspätet zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Feststellungen der belangten Behörde, daß der erstinstanzliche Bescheid von seinem damaligen Rechtsvertreter am 14. August 1991 "übernommen", jedoch die gegenständliche Berufung erst am 28. November 1991 eingebracht worden sei. Dies bedeutet aber, daß der Beschwerdeführer die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG versäumt hat, woran der von ihm allein geltend gemachte Umstand, es sei über seinen (zugleich mit der Berufung gestellten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abschlägig beschieden worden, nichts zu ändern vermag. Über die Frage der Verspätung der Berufung war von der belangten Behörde unabhängig von dem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag - zumal diesem nicht gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12275/A). Dadurch, daß die belangte Behörde (ebenfalls im Instanzenzug) vorerst den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom 16. März 1993 zurückgewiesen und darauf im angefochtenen Bescheid Bezug genommen hat, wurde der Beschwerdeführer mangels Bewilligung der Wiedereinsetzung, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte, nicht in seinen Rechten verletzt. Wenn in der Beschwerde damit argumentiert wird, daß auch gegen den die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages betreffenden Bescheid der belangten Behörde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (hg. protokolliert zur Zl. 93/01/0366) erhoben worden sei und die belangte Behörde dieses Verfahren hätte abwarten müssen, so ist darauf zu verweisen, daß durch eine spätere Bewilligung der Wiedereinsetzung (als Folge einer allenfalls für den Beschwerdeführer positiven Erledigung des zuletzt genannten Beschwerdeverfahrens) der angefochtene Bescheid nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft treten würde (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates).
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 93/01/0213 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010367.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010