TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/28 93/02/0019

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. November 1992, Zl. VwSen-230083/11/Gf/Hm, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als behördlich genehmigter Stellvertreter einer GmbH einer Übertretung des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er die als Trennwand errichtete Plexiglasscheibe der Solokabine einer Peep-Show derart umgestaltet habe, daß die Scheibe in einer Führung nach oben habe verschoben werden können und dadurch eine körperliche Kontaktaufnahme zwischen Tänzerin und Besucher möglich gewesen sei, ohne diese Umgestaltung rechtzeitig der Bewilligungsbehörde bekanntzugeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Bewilligungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung für die Durchführung von varieteartigen Darbietungen in Form einer Live-Peep-Show wurden u.a. die Auflagen erteilt, daß die Plexiglasscheiben in den zwei Solokabinen vollflächig ausgeführt und so montiert sein müssen, daß ihre Stellung durch eine Manipulation nicht verändert werden kann, daß in den Veranstaltungsräumlichkeiten eine körperliche Kontaktaufnahme zwischen den Tänzerinnen und den Besuchern verboten ist, und daß jede bauliche und technische Veränderung und Umgestaltung der Veranstaltungsanlage der Behörde rechtzeitig bekanntzugeben ist.

Die belangte Behörde hat festgestellt, daß ein Besucher der Peep-Show mit einer Tänzerin für die Ausführung sexueller Handlungen ein Entgelt vereinbarte, worauf die Tänzerin die als Trennwand zur Kabine fungierende Plexiglasscheibe mittels einer eigens hiefür wie auch immer konstruierten Hebevorrichtung öffnete und die sexuellen Handlungen in der vereinbarten Art ausgeführt wurden.

Der Beschwerdeführer bekämpft die diesen Sachverhaltsfeststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde hätte nicht dem Zeugen H, einem Besucher der Peep-Show, sondern ihm und der betreffenden Tänzerin Glauben schenken müssen, zumal bei der im Lokal vorgenommenen Hausdurchsuchung kein Hebemechanismus vorgefunden wurde.

Die behördliche Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Hievon ausgehend hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand:

Die Erwägung der belangten Behörde, angesichts einer wenngleich nicht angekündigten, aufgrund der Umstände (vom Zeugen H behaupteter Gelddiebstahl von S 30.000,--; frühere gleichartige Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers) aber offensichtlich unmittelbar zu erwartenden Hausdurchsuchung hätten sämtliche Hinweise auf eine nicht aufwendig konstruierte Hebevorrichtung beseitigt werden können, wenn die Hausdurchsuchung tatsächlich erst am nächsten Tag stattfinde, ist nicht unschlüssig. Die Beschwerde enthält nichts, was es als rechtswidrig erscheinen ließe, der Aussage des Zeugen H Glauben zu schenken. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, diese Aussage wäre widersprüchlich, weil der Zeuge bei einem mitgeführten Betrag von S 32.000,-- nach der Verwendung von zumindest 4 Hundertschilling-Banknoten für Münzeinwechselungen bzw. Eintrittsgeld und einer Ausgabe für Konsumation (in unbekannter Höhe) nicht mehr über die (5) Hundertschilling-Banknoten zur Bezahlung der angeblich durchgeführten sexuellen Handlungen verfügt hätte, überzeugen nicht. Dem Zeugen konnte auch bei derartigen Ausgaben ein Betrag von S 30.000,-- (sechs Banknoten zu je S 5.000,--) in der (gestohlenen) Brieftasche verbleiben. Im übrigen handelte es sich bei dem über S 30.000,-- hinausgehenden Betrag lediglich um Circa-Angaben des Zeugen. Soweit der Zeuge H zunächst ausgesagt hatte, die Scheibe wäre durch einen elektrischen Mechanismus gehoben worden, ist zu bemerken, daß er vor der belangten Behörde klarstellte, er habe dies bloß angenommen, weil die Tänzerin irgendeine Manipulation vorgenommen habe. Weiters ist festzuhalten, daß sich die Plexiglasscheibe bei der Hausdurchsuchung nach Lösungen zweier Schrauben in der dafür vorgesehenen Führungsschiene verschieben ließ, mögen auch keine elektrischen Hebevorrichtungen oder Halterungen zur Fixierung der (hochgeschobenen) Scheibe gefunden worden sein. Schließlich wird auch in der Beschwerde nicht begreiflich gemacht, warum der Zeuge H in seiner sogleich nach Verlassen der Peep-Show erstatteten Diebstahlsanzeige den gegenständlichen Vorfall, der Einblicke in seine Intimsphäre ermöglichte, erfunden haben sollte.

Es war damit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde der Aussage dieses Zeugen und nicht der leugnenden Verantwortung des - im übrigen zur Verhandlung vor der belangten Behörde nicht persönlich erschienenen - Beschwerdeführers gefolgt ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020019.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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