TE Vwgh Beschluss 1993/5/28 93/02/0095

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des P in E, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. März 1993, Zl. VwSen-100779/20/Sch/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit dem Vorbringen, das von der belangten Behörde zur Verifizierung der von ihm behaupteten psychischen Störungen im Tatzeitpunkt eingeholte medizinische Sachverständigengutachten sei unschlüssig und komme zu einem unrichtigen Ergebnis. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht nicht den Schuldausschließungsgrund der Unzurechnungsfähigkeit zugute gehalten.

Damit macht der Beschwerdeführer keineswegs geltend, die Entscheidung über seine Beschwerde hänge von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt, ab. Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020095.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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