TE Vwgh Beschluss 1993/5/28 93/17/0105

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache des HC in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Hauptpunzierungs- und Probieramtes vom 24. August 1992, Zl. 107/3/92, betreffend Punzierung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem an MC gerichteten Bescheid vom 24. August 1992 hat das Hauptpunzierungs- und Probieramt (belangte Behörde) im Instanzenzug die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Punzierungsamtes Wien II vom 15. April 1992 abgeändert.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 19. März 1993, B 1635/92-7, "in der Beschwerdesache der K & F" gegen den oben zitierten Bescheid beschlossen, daß die Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wird.

In der dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde scheint als Beschwerdeführer "Firma K & F in W, S-gasse 8, Inhaber: 1.) Dkfm. HC 2.) MC" auf. In dem in der Beschwerdeschrift an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Vorbringen werden Dkfm. HC als Ersteinschreiter und MC als Zweiteinschreiterin bezeichnet, die nach dem Beschwerdevorbringen als Inhaber der nichtprotokollierten Firma K & F unter anderem den Verkauf von Schmuckgegenständen betreiben.

Die "Firma K & F" ist eine nicht rechts- und parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt weder eine natürliche noch nach der herrschenden Lehre (vgl. Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, II Seite 1995) eine juristische Person dar. Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht daher, soweit ihr nicht etwa nach Abgabenvorschriften eine spezielle Steuerrechtssubjektivität zukommt, auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiven-öffentlichen Rechten (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/17/0107, und vom 5. Dezember 1991, Zl. 91/17/0176).

Die vorliegende Beschwerde ist den in der Beschwerde angeführten Inhabern der genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dkfm. HC und MC zuzurechnen.

Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1983, 83/14/0002, 0010, 0011). Adressat des angefochtenen Bescheides ist MC und nicht auch Dkfm. HC, sodaß dieser im vorliegenden Verfahren keine Beschwerdelegitimation hat.

Die Beschwerde des Dkfm. HC war daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170105.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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