TE Vwgh Beschluss 1993/5/28 93/02/0084

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache der I in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. März 1993, Zl. UVS-03/20/01543/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Über sie wurde deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- verhängt.

Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid mit dem Vorbringen, es sei zwar richtig, daß sie sich zunächst geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, sie habe jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, der noch innerhalb der einheitlichen Amtshandlung des Organes der Straßenaufsicht gelegen sei, ihr entsprechendes Einverständnis erklärt, sodaß nicht von einer Verweigerung der Atemluftprobe gesprochen werden könne.

Damit macht sie keineswegs geltend, daß die Entscheidung über ihre Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt, da die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin relevierte Rechtsfrage durchaus im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/03/0215).

Da die verhängte Strafe S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/02/0020 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020084.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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