TE Vwgh Beschluss 1993/5/28 93/02/0093

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über den Antrag des H in W auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0012, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Mit Beschluß vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0012, wurde dieses - seinerseits bereit wiederaufgenommene - Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1993 betreffend Behebung der der Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Februar 1992 anhaftenden Formmängel zu entsprechen. Nach der Begründung dieses Beschlusses lag die Unterlassung der Mängelbehebung insbesondere darin, daß die dem Beschwerdeführer rückgemittelten Beschwerdeausfertigungen mit der Eingabe vom 2. März 1993 nicht wieder vorgelegt worden sind.

In einer - offenbar selbst verfaßten, vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 93/02/0093 protokollierten - Eingabe stellt der (damalige) Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren wiederaufzunehmen. Er bezeichnet den Beschluß vom 31. März 1993 als unverständlich. Der Aufforderung, die Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterschreiben zu lassen, habe er nicht entsprochen, weil er die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt habe. Er habe ferner die Aufforderung, die ihm zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen wieder vorzulegen, "bedauerlicherweise unrichtig interpretiert", indem er davon ausgegangen sei, "ein zu gewährender Verfahrenshelfer" werde die Beschwerde "sowieso neu schreiben"; dies habe er auch dem im Mängelbehebungsauftrag enthaltenen Satz, wonach ein allfälliger neuer Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung einzubringen sei, entnommen. Ihm wäre nur ein "bedauernswerter formalistischer kleiner Fehler unterlaufen".

Gemäß § 45 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Mit seinem Vorbringen tut der Antragsteller nicht einmal annäherungsweise dar, daß ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 45 VwGG gegeben sein könnte. Keiner der Tatbestände der Z. 1 bis 5 kommt nach den Ausführungen des Antragstellers auch nur entfernt in Betracht. Vielmehr liegt offenbar ein Irrtum des Beschwerdeführers über den Inhalt des Mängelbehebungsauftrages vom 12. Februar 1993 vor bzw. hält der Antragsteller den Beschluß vom 31. März 1993 für unverständlich. Damit kann ein Wiederaufnahmsantrag nach dem VwGG aber nicht begründet werden.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben, ohne daß es eines Auftrages bedurfte, die ihm anhaftenden Formmängel zu beheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020093.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten