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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §52 lita Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 1992, Zl. UVS-03/31/02150/92, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer (neben anderen Verwaltungsübertretungen, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind) einer an einem näher bezeichneten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt begangenen Übertretung des § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe von S 400,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die belangte Behörde ist auch (insbesondere im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer dargestellten Inhalt der innerhalb der Verjährungsfrist ergangenen Strafverfügung) nicht von der vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Verjährung entwickelten Rechtsprechung abgewichen. Im übrigen hinge die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde lediglich von der Lösung der Tatfrage ab, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang steht.
Es konnte somit von der Ermächtigung der zitierten Bestimmung Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020080.X00Im RIS seit
12.06.2001