Index
L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der Marktgemeinde P, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der NÖ LReg vom 15. März 1993, Zl. VI/4-AGV-K-29/1, betr Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung (mitbeteiligte Parteien: 1. MK, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Y, 2. JB in X, 3. FR in X, 4. Z in O), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichische Landesregierung nach § 9 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 6800-2, ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§§ 16 Abs. 1 iVm 14 Abs. 4 NÖ GVG). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden.
Damit sind ihre Entscheidungen gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0328, betreffend die insoweit analogen Regelungen in Hinsicht auf Entscheidungen der Grundverkehrs-Landeskommission nach § 7 NÖ GVG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020096.X00Im RIS seit
20.11.2000