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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1993, Zl. 4.335.521/4-III/13/93, betreffend Asylgewährung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Im Hinblick darauf, daß entscheidende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem derartigen Fall wie dem vorliegenden ist, daß durch den angefochtenen Bescheid eine bis zu seiner Erlassung bestandene vorläufige Aufenthaltsberechtigung weggefallen ist, die Antragstellerin aber nicht einmal behauptet hat, daß ihr eine solche Berechtigung zukam, obwohl es ihre Sache gewesen wäre, diesbezüglich konkrete Angaben zu machen, aus denen auf das Vorliegen einer solchen Berechtigung - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über einen Ausdehnungsantrag nach § 4 Asylgesetz 1991 abgesprochen wurde, wobei im gegebenen Zusammenhang der letzte Satz dieser Gesetzesbestimmung von Bedeutung gewesen wäre - hätte geschlossen werden können, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010253.A00Im RIS seit
20.11.2000