TE Vwgh Beschluss 1993/6/1 AW 93/01/0253

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Veröffentlicht am 01.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1993, Zl. 4.335.521/4-III/13/93, betreffend Asylgewährung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Im Hinblick darauf, daß entscheidende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem derartigen Fall wie dem vorliegenden ist, daß durch den angefochtenen Bescheid eine bis zu seiner Erlassung bestandene vorläufige Aufenthaltsberechtigung weggefallen ist, die Antragstellerin aber nicht einmal behauptet hat, daß ihr eine solche Berechtigung zukam, obwohl es ihre Sache gewesen wäre, diesbezüglich konkrete Angaben zu machen, aus denen auf das Vorliegen einer solchen Berechtigung - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über einen Ausdehnungsantrag nach § 4 Asylgesetz 1991 abgesprochen wurde, wobei im gegebenen Zusammenhang der letzte Satz dieser Gesetzesbestimmung von Bedeutung gewesen wäre - hätte geschlossen werden können, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010253.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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