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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtgemeinde G gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Jänner 1993, Zl. R/1-V-88204/05, betreffend ein Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: J und A in G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid behob die Niederösterreichische Landesregierung einen im Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde. Ihren Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Beschwerdeführerin damit, daß von einem Aufschub des Bescheides kein erheblicher Nachteil zu besorgen sei und auch den mitbeteiligten Nachbarn durch die aufschiebende Wirkung kein unwiederbringlicher Nachteil drohe. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 1993 bekanntgegeben, daß dem Antrag keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die mitbeteiligten Parteien verwiesen in ihrer Äußerung vom 19. Mai 1993 darauf, daß der angefochtene Bescheid überhaupt einer Exekution nicht zugänglich sei, weil er lediglich die Berufungsentscheidung des Gemeinderates behebe.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Beschwerdefall ging es nun, soweit die Aktenlage erkennen läßt, um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, also um einen Verwaltungsakt, der der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung an sich zugänglich ist. Die Auffassung der mitbeteiligten Parteien, daß ein aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheid überhaupt nicht "vollzugsfähig" sei, ist nicht zu teilen, kommt es doch auf das den Gegenstand des Bescheides im gemeindlichen Verfahren an. Im vorliegenden Fall hat allerdings die Beschwerdeführerin keine Gründe genannt, die einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun vermögen. Zu bemerken ist noch, daß auch für den Bewilligungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht zu erkennen ist, geht es doch hier nicht um die Beseitigung des bereits errichteten Bauwerkes. Zusammenfassend war daher dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben.
Schlagworte
VollzugDarlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtVerwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993050012.A00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009