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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 93/12/0012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des Dr. G gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 11. November 1992, Zl. 475723/333-VI.1/92, betreffend Ruhestandsversetzung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben .
Begründung
Auf den in dieser Sache ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1992, Zl. AW 92/12/0023, mit dem dem Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1992 nicht stattgegeben worden ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Mit einer am 27. April 1993 eingebrachten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer "neu über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden", da sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend gewesen seien, wesentlich geändert hätten. Die von ihm angefochtenen Bescheide seien von der belangten Behörde in Vollzug gesetzt worden. Es bestehe eine "Anordnung" vom 30. Dezember 1992, den Beschwerdeführer "gewaltsam daran zu hindern, Parteirechte nach dem BDG, DVG GG und 13 AVG, bzw. daraus resultierende Pflichten wahrzunehmen". Am 15. und 16. April 1993 sei er durch Ausübung polizeilicher Zwangsgewalt daran gehindert worden, während der Amtsstunden mündliches Anbringen bei der Behörde einzubringen und am 16. April 1993 festgenommen worden. Weiters nehme das Bundesrechenamt seine Zuständigkeit nach dem Pensionsgesetz in Anspruch, wobei er unter Bezugnahme auf den eingangs zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Ruhebezüge anweise.
Mit einer weiteren Eingabe vom 3. Mai 1993 beantragte der Beschwerdeführer nochmals wegen wesentlicher Änderung der Entscheidungsvoraussetzungen über seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden, weil durch den Vollzug des Bescheides bzw. Ausübung der darin enthaltenen Berechtigung sein "Lebensunterhalt schwerstens gefährdet" sei. Unter Darstellung seiner verschiedenen Verbindlichkeiten behauptet der Beschwerdeführer bei dem Ruhegenuß von monatlich S 15.691,-- bzw. S 16.736,40 (unter Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten des Vorjahres) verblieben ihm zum Leben S 5.745,-- monatlich, woraus sich der "unverhältnismäßige Nachteil" ergäbe.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem eingangs zitierten Beschluß im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß der Antragsteller nicht behauptet hätte, worin der unverhältnismäßige Nachteil gelegen sein sollte, wenn ihm auf Grund des angefochtenen Bescheides ab dessen Wirksamkeit die Pensions- anstelle der Aktivbezüge für die Dauer des Verfahrens zufließen werden. Eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers könne allein daraus, daß ihm der Differenzbetrag im Falle seines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst nach dessen Abschluß auszubezahlen sein würde, nicht erkannt werden.
Das Vorbringen des Antragstellers in seinen neuen Anträgen kann eine Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht begründen. Soweit er nun seine finanzielle Lage unter Angabe bestimmter Verpflichtungen näher darstellt, handelt es sich um jene Konkretisierung, die seinem ursprünglichen Antrag mangelte, jedoch nicht um Angaben, aus denen sich ergäbe, daß die Voraussetzungen die für die erste Entscheidung maßgebend gewesen sind, nachträglich "wesentlich" andere seien. Die durch die Pensionierung eintretende Änderung seiner Einkommensverhältnisse war dem Beschwerdeführer bereits zur Zeit seiner ersten Antragstellung bewußt, da er sich in seinem Antrag darauf bezogen hat. Die nunmehr dazu vorgebrachten konkreteren Angaben, lassen keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen der Bewilligung erkennen.
Soweit sich der Beschwerdeführer nun auf Anordnungen und Maßnahmen der Behörde bezieht, die in seine Rechte eingreifen, ist der Aufschiebungsantrag aber nicht das geeignete Mittel zur Rechtsverfolgung, zumal nicht zu erkennen ist, daß ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen könnte.
Den Anträgen konnte daher nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993120004.A00Im RIS seit
03.04.2001