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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung bestimmter Umwidmungen in einem Flächenwidmungsplan mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Wege eines neuerlichen Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung; notwendige Unterlagen bereits angefertigtSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit ihrem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, "den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Kitzbühel in der Sitzung vom 16. März 1989 und vom 18. Mai 1989 auf Umwidmung der unbebauten, als Wohngebiet eingetragenen Grundstücke der Stadtgemeinde Kitzbühel, insbesondere demnach auf Umwidmung des Grundstückes 3024/4 Weide KG Kitzbühel-Land, EZ 1463 II, in 'Wohngebiet W 2' zufolge Gesetzwidrigkeit für unwirksam zu erklären und ersatzlos aufzuheben."
Die Antragsteller erachten sich der Sache nach in ihrer Rechtssphäre dadurch verletzt, daß sie aufgrund dieser Widmung auf dem Grundstück kein nur Urlaubs- und Erholungszwecken dienendes Einfamilienhaus mehr errichten könnten.
Aufgrund der früheren Widmung sei eine rechtskräftige Baubewilligung der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 1. Juni 1982 für eine derartige Bebauung des Grundstückes vorhanden gewesen, deren Gültigkeit nach einer Verlängerung schließlich mit 30. Juli 1988 abgelaufen sei. Einer neuerlichen Baubewilligung stünde die nunmehr geltende Widmung des Grundstückes entgegen.
II. Voraussetzung der Legitimation zur Stellung eines Antrages gem. Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch, daß dem Antragsteller kein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der (unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifenden) Verordnung zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 11331/1987 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Grundsätzlich kann die Rechtswidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes vom Grundeigentümer durch Erwirkung eines (abweisenden) Baubewilligungsbescheides und dessen Bekämpfung im Instanzenzug und anschließender Beschwerdeerhebung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend gemacht werden. Dieser Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Anfechtung von Flächenwidmungsplänen in Tirol durch Grundeigentümer (vgl. zB VfSlg. 9260/1981, 10354/1985, 11331/1987) dann unzumutbar, wenn der Antragsteller allein für diesen Zweck die nach der Tiroler Bauordnung für ein Bauansuchen erforderlichen Planunterlagen anfertigen lassen müßte.
Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Antragsteller haben alle erforderlichen Unterlagen für den von ihnen auf dem Grundstück gewünschten Bau bereits anfertigen lassen. Es stünde ihnen - nach Ablauf der ursprünglichen rechtskräftigen Baubewilligung - jederzeit frei, neuerlich mit den schon vorhandenen Unterlagen eine Baubewilligung zu beantragen. Die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes könnten sie im Wege der Bekämpfung dieses Bescheides geltend machen.
III. Der Antrag ist daher gem. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation der Antragsteller in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V172.1990Dokumentnummer
JFT_10098793_90V00172_00