Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. VersagungSpruch
Dem in der Beschwerdesache der Gemeinde G, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. T S und Dr. C O, ..., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Oktober 2006, GZ ..., gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochten Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung eines Vorprojektes für die Abwasserentsorgung der Gemeinde G gemäß §111a Abs1 WRG 1959 versagt wurde, abgewiesen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, dass mit der Rechtskraftwirkung des angefochtenen Bescheides die für eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht bestehender Anlagen nach §33g Abs1 Z2 WRG 1959 vorgesehene verlässliche konkrete Planung hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation wegfalle. Damit trete die sofortige Bewilligungspflicht ein, die für davon betroffene Liegenschaftseigentümer und insbesondere für die Gemeinde selbst mit großen Nachteilen verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die einem Aufschub entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich.
Der Antrag übersieht, dass die Rechtswirkungen einer aufschiebenden Wirkung im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht die in §33g Abs1 Z2 WRG 1959 festgelegten Erfordernisse zu substituieren vermögen, weshalb es im Hinblick auf §33g WRG 1959 keinen Unterschied machen kann, ob die Rechtskraft des bekämpften Bescheides eintritt oder nicht.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2061.2006Dokumentnummer
JFT_09929889_06B02061_00