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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1968 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Dezember 1992, Zl. Sich-0702/7066/Gi, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (der belangten Behörde) vom 17. Dezember 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 17. November 1992 gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 7. Jänner 1992, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein, in das Bundesgebiet eingereist. Dabei habe er sich der Grenzkontrolle entzogen, indem er versteckt in einem Lkw die Grenze passiert habe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Oktober 1992 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Asylgewährung rechtskräftig abgewiesen worden. Mit seinem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes habe er auf seine Lebensgemeinschaft mit einer türkischen Staatsangehörigen hingewiesen. Dies stelle keinen ausreichenden Grund für die Erteilung eines Sichtvermerkes dar. Es könne nicht geduldet werden, daß sich Fremde unter Zuhilfenahme des Asylgesetzes einen Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen. Die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise rechtfertige die Annahme, daß ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 25 Abs. 1 Paßgesetz 1969 kann einem Fremden auf Antrag ein Sichervermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Die belangte Behörde hat diesen zwingenden Versagungsgrund im Hinblick auf die - vom Beschwerdeführer nicht bestrittene - Tatsache der unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk erfolgten Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet als verwirklicht angesehen.
Der Gerichtshof pflichtet dieser Rechtsansicht der belangten Behörde bei. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0166, mit weiterem Judikaturhinweis) hatte die Behörde ihrer Entscheidung die Erwägung zugrunde zu legen, daß die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt, und damit die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung gefährden. Angesichts dieser gravierenden Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen haben die vom Beschwerdeführer aus seiner Lebensgemeinschaft mit einer türkischen Staatsangehörigen abgeleiteten privaten Interessen an der Erteilung eines Sichtvermerkes zurückzutreten.
An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, daß er um Asyl angesucht habe und ihm daher die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle nicht angelastet werden dürfe. Der Asylantrag des Beschwerdeführers war nämlich bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgewiesen worden, weshalb alle daraus abgeleiteten Einwendungen ins Leere gehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0168).
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180175.X00Im RIS seit
29.01.2002