TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/3 93/18/0088

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54 Abs2;
FrG 1993 §7;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art1 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Jänner 1993, Zl. IV-748.928-FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, war im April 1992 aufgrund eines entsprechenden Sichtvermerksabkommens sichtvermerksfrei in Österreich eingereist. Am 22. Dezember 1992 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 1993 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes-FrG mit der Begründung abgewiesen, daß sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Einreise im April 1992 zumindest seit 1. August 1992 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und der von ihm beantragte Sichtvermerk nach der aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfolgten sichtvermerksfreien Einreise (§ 14 Abs. 1 FrG) erteilt werden würde.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll.

Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie aufgrund des § 14 Abs. 1 FrG zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.

2.1. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer - nach den auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (vgl. Niederschrift vom 18. Jänner 1993) beruhenden Feststellungen im bekämpften Bescheid - im April 1992 in Österreich eingereist ist, und zwar im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (BGBl. Nr. 365/1965) sichtvermerksfrei (Art. 1 Abs. 1). Damit ist der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht. Dies ungeachtet dessen, daß sich der Beschwerdeführer bereits mehrere Monate im Bundesgebiet aufgehalten hatte, da dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, daß diesfalls der Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht zum Tragen komme (vgl. dazu die Erl zur RV 692 BlgNR 18. GP, 34).

3. Dem Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer habe den Sichtvermerks-Antrag nach der bis Ende 1992 geltenden Rechtslage rechtzeitig gestellt, die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb auf den vorliegenden Sachverhalt das seit 1. Jänner 1993 geltende Fremdengesetz angewendet worden sei, ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde - mangels davon abweichender Übergangsbestimmungen - bei ihrer Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung derselben in Kraft stehenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen, also § 7 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG, anzuwenden hatte.

4. Der Einwand, daß dem Beschwerdeführer keine ausreichende Rechtsbelehrung i.S. des § 13a AVG zuteil geworden, ihm insbesondere die Bedeutung des Verzichtes auf die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 54 FrG unklar geblieben sei, verfängt nicht.

Zum einen zeigt die Beschwerde nicht auf, welche Anleitungen in bezug auf welche Verfahrenshandlungen unterlassen worden sein sollen, zum anderen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß ein Verfahren, in dem über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat aus dem Blickwinkel des Refoulementverbotes entschieden wird, gemäß § 54 Abs. 2 FrG nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes in Gang gesetzt werden kann, also nicht auch im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes.

5. Weshalb schließlich der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der "Notwendigkeit eines Sichtvermerkes in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat", wird in der Beschwerde nicht dargetan. Es erübrigt sich demnach schon deshalb eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.

6. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180088.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten