TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/3 92/16/0116

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
BAO §97 Abs1;
VwRallg;
ZustG §13 Abs2;
ZustG §16;
ZustG §17;
ZustG §22 Abs1;
ZustG §9;
ZustG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der M in V, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 13. Mai 1992, GZ. 141-5/90, betreffend Zurücknahme einer Berufung (Kraftfahrzeugsteuer), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Juli 1989 schrieb das Finanzamt Villach (in der Folge: Finanzamt) der Beschwerdeführerin für den PKW der Marke Mercedes 190 E für den Steuerzeitraum 1987/1988 Kraftfahrzeugsteuer samt Abgabenerhöhung von insgesamt S 5.400,-- vor, weil weder die Kraftfahrzeugsteuerkarte für das Kraftfahrzeug dem Finanzamt übergeben, noch anderweitig der Nachweis der Steuerentrichtung erbracht wurde.

Mit einem am 25. August 1989 zur Post gegebenen Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht, die jedoch nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von einer, im Verfahren unbekannt gebliebenen Person handschriftlich und unleserlich "i.V." unterfertigt wurde. Überdies enthielt die Berufung die Mitteilung, daß die Berufungsbegründung innerhalb von sechs Wochen nachgereicht werde.

Mit Bescheid vom 27. September 1989 trug das Finanzamt der Beschwerdeführerin auf, da eine schriftliche Vollmacht über die Einschreitbefugnis nicht vorliege, den Formmangel durch Vollmachtsbeibringung bis 9. Oktober 1989 zu beseitigen, und wies darauf hin, daß bei Versäumung der genannten Frist die Berufung als zurückgenommen gelte. Dieser an die Beschwerdeführerin adressierte Bescheid wurde laut Beurkundung auf dem RSb-Rückschein am 3. Oktober 1989 dem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe zugestellt.

Da dem Auftrag, den Berufungsmangel zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen wurde, hat das Finanzamt mit Bescheid vom 23. Oktober 1989 ausgesprochen, daß die Berufung als zurückgenommen gilt und das Berufungsverfahren eingestellt wird. Dieser ebenfalls an die Beschwerdeführerin adressierte Bescheid wurde am 25. Oktober 1989 wie der vorgenannte Bescheid zugestellt.

Am 30. Oktober 1989 langte beim Finanzamt ein Schriftstück ein, das einerseits den nunmehr von der Beschwerdeführerin unterfertigten Wortlaut der am 25. August 1989 zur Post gegebenen Berufung und zusätzlich neben der Behauptung, daß die Kfz-Steuerkarte abgegeben, diese jedoch beim Finanzamt in Verlust geraten sei, die Mitteilung der Beschwerdeführerin enthielt, daß eine Nachreichung der Unterschrift erst jetzt habe erfolgen können, da sie auf Geschäftsreise gewesen sei.

Mit Schreiben vom 27. November 1989 wurde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 23. Oktober 1989 Berufung erhoben.

Die Berufung hat folgenden Wortlaut:

"Mit Bescheid vom 23.10.1989, eingelangt am 25.10.1989,

erhebe ich fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung

Begründung:

Ich war wie in meinem Nachhang zur Unterschriftennachreichung angeführt auf Geschäftsreisen. In der Anlage übersende ich meine Kopie über die ausführliche Begründung und bitte um Aufhebung und Nachsicht der 100%igen Erhöhung, nachdem ich meine in Verlust geratende Steuerkarte bereits geklebt habe und meine nochmalige Einzahlung schon eine 100%ige Erhöhung ist."

In dieser mit einer unleserlichen Paraphe unterfertigten Berufungsschrift und auf dem Briefkuvert, mit dem diese Berufung versendet wurde, scheint als Einschreiterin "MM" auf.

Mit der an die Beschwerdeführerin gerichteten Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 1989, die am 7. Dezember 1989 dem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe zugestellt wurde, wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Der fristgerecht von der Beschwerdeführerin eingebrachte, als "Berufung" bezeichnete Vorlageantrag hat folgenden Wortlaut:

"Mit Bescheid vom 6.12.1989 wurde meine Berufung vom 27. 11.1989 abgewiesen. Fristgerecht erhebe ich

Berufung

Begründung:

Das Finanzamt geht in der Begründung nicht auf meine Berufungsausführungen ein. Ich war ortsabwesend, sodaß die Berufung wohl termingerecht eingebracht wurde, jedoch die Unterschrift erst nach meiner Rückkehr beigebracht werden konnte. Im Grunde nach hat sich jedoch der Berufungsgrund nicht geändert und ist auch nicht vom FA berücksichtigt worden."

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Es sei unbestritten, daß einerseits die Berufung gegen den Kraftfahrzeugsteuer- und Abgabenerhöhungsbescheid nicht von der Beschwerdeführerin selbst unterfertigt worden sei, wobei eine Bevollmächtigung des Einschreiters nicht vorgelegen habe und daß andererseits das aufgezeigte Formgebrechen innerhalb der, im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist nicht behoben worden sei. Die Beschwerdeführerin behaupte auch nicht, daß die Behebungsfrist nicht angemessen gewesen sei, sondern stütze ihre Berufung ausschließlich auf den Umstand, daß sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages auf Geschäftsreise befunden habe und die Unterschrift zur Berufung gegen den Bescheid vom 24. Juli 1989 erst nun nachreichen könne. Die Beschwerdeführerin habe für die Übernahme von Schriftstücken des Finanzamtes einen Postbevollmächtigten beauftragt. Dieser Bevollmächtigte sei im Gegensatz zum Zustellungsbevollmächtigten nicht Empfänger im Sinn des Zustellgesetzes, sondern trete neben diesem auf. Demnach sei eine Zustellung an den Postbevollmächtigten auch dann zulässig und wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Durch die Bestellung eines Postbevollmächtigten habe die Beschwerdeführerin daher in Kauf genommen, daß die mit einer Zustellung verbundenen Rechtsfolgen auch dann eintreten, wenn sie von dem Zustellungsvorgang keine Kenntnis erlangen konnte. Was die gegenständliche Berufung anlange, so sei auch diese nicht von der Beschwerdeführerin selbst unterfertigt, wobei diesmal jedoch keinerlei Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis vorgelegen habe. Das Finanzamt wäre daher verpflichtet gewesen, mit Rücksicht auf die behebungsbedürftigen Mängel der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Diese Verpflichtung gelte gemäß § 279 BAO gleichermaßen für die belangte Behörde. Nun habe jedoch die Beschwerdeführerin nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung durch Nachreichung der Unterschrift unter Bezugnahme auf die gegenständliche Berufungsschrift und den Vorlageantrag jenen Mangel, der ursprünglich einer sachlichen Erledigung im Wege gestanden habe, nachträglich beseitigt und ihr Einverständnis mit dem angeführten Anbringen zum Zeitpunkt ihrer Einbringung dokumentiert. Im Hinblick darauf sei es der belangten Behörde daher auch möglich gewesen, über die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid eine Sachentscheidung zu treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Formgebrechen von Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift, an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 85 Abs. 4 BAO gelten, wenn ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht wird, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne, daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1992, Zl. 91/15/0135).

Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag vom 27. September 1989 nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nachgekommen. Sie behauptet im Abgabenverfahren, im Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsbescheides vorübergehend ortsabwesend gewesen zu sein.

Gemäß § 13 Abs. 2 Zustellgesetz darf bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.

Der Bevollmächtigte im Sinne des § 13 Abs. 2 Zustellgesetz ist - im Gegensatz zum "Zustellungsbevollmächtigten" gemäß § 9 Zustellgesetz - nicht "Empfänger" im Sinn des Zustellgesetzes, sondern tritt insofern neben diesen, als an beide zugestellt werden kann. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten ist auch dann zulässig und wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung (§ 16 Zustellgesetz) oder Hinterlegung (§ 17 Zustellgesetz) in bezug auf den Empfänger unzulässig wäre (Walter-Mayer, Zustellrecht, 79).

Ob eine ordnungsgemäße Zustellung der Erledigung einer Abgabenbehörde vorliegt, ist stets von Amts wegen zu prüfen. Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs. 1 Zustellgesetz), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (Walter-Mayer, aaO, 118). In der Berufungsvorentscheidung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß alle Bescheide an den Postbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt worden sind. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr - ohne dies im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht zu haben - erstmals in der Beschwerde behauptet, sie habe nie einen Postbevollmächtigten bestellt, dann stellt dies eine unzulässige unter das Neuerungsverbot fallende Tatsachenbehauptung dar.

Die Beschwerdeführerin vermeint weiters, das Finanzamt habe keine angemessene Frist zur Mängelbehebung festgesetzt. Der Bescheid mit der Aufforderung, Mängel zu beheben, ist am 3. Oktober 1989 mit einer Frist bis 9. Oktober 1989 zugestellt worden. Wenn die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht innerhalb dieses für solche Mängelbehebungen grundsätzlich nicht zu kurz bemessenen Zeitraumes für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, dann ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um eine von der Abgabenbehörde festgesetzte Frist handelt, die auf Antrag verhängt werden kann (§ 110 Abs. 2 BAO). Ein solcher Antrag ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedoch von niemandem gestellt worden.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160116.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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