TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/3 93/18/0282

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1969 §23 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Dezember 1992, Zl. IV-730.449/FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 15. September 1992 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 12. August 1992 trotz bestehender Sichtvermerkspflicht ohne gültigen Sichtvermerk mit dem Zug aus München kommend nach Österreich eingereist. Die illegale Einreise laufe öffentlichen Interessen zuwider, stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei ein solch schwerer Rechtsbruch, daß "keine weitere Aufenthaltsberechtigung" trotz bestehender persönlicher Bindungen erteilt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, daß die illegale, weil ohne den nach § 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969 erforderlichen Sichtvermerk erfolgte Einreise in das Bundesgebiet die in § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigt (vgl. aus der letzten Zeit etwa das Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0168). Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sich bei seiner Einreise dahingehend in einem Rechtsirrtum befunden zu haben, daß er der Meinung gewesen sei, keinen Sichtvermerk zu benötigen, weil er im Besitz einer "aufrechten Aufenthaltsgenehmigung (eines gültigen Sichtvermerkes)" für die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei, so ist für ihn nichts gewonnen; es wäre nämlich seine Sache gewesen, sich schon vor der Einreise auf geeignete Weise über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 92/18/0046). Ob der Beschwerdeführer die Meldevorschriften eingehalten hat, ist im gegebenen Sachzusammenhang nicht entscheidend.

Bei dieser Sachlage treten die auf die nach der Einreise, nämlich am 8. September 1992, erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin gestützten privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung des Sichtvermerkes zurück.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180282.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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