Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde 1. des SF und
2. der CF, beide in M, beide vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991, Zl. N-100780/4-I/Kü-1991, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 29. Mai 1991 wies die Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: BH) den Antrag der Beschwerdeführer um "Bewilligung" der Errichtung einer Badehütte im Ausmaß von ca. 2,5 x 2,75 x 2,7 m auf dem Grundstück Nr. nn1, gemäß § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - Oö NSchG 1982, LGBl. Nr. 80/1982 idF LGBl. Nr. 72/1988, ab und trug den Beschwerdeführern gemäß § 39 Abs. 1 und 4 iVm § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 auf, den widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild (die oben angeführte Badehütte) bis längstens 30. Juni 1991 zu entfernen. In der Begründung dieses Bescheides ging die BH - gestützt auf Befund und Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz - von folgendem Sachverhalt aus:
"Die gegenständlichen Grundstücke befinden sich nördlich der Kläranlage Schwarzindien und grenzen im Norden an den Mondsee, im Süden an landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie im Osten und Westen an Grünlandareale, die als Badeplätze genutzt werden.
Der gesamte Uferabschnitt wurde in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten sukzessive umgestaltet und für Badeplätze adaptiert. Zahlreiche, naturschutzbehördlich nicht genehmigte Eingriffe wurden getätigt, wobei vor allem Hütten, Stege, Uferverbauungen, Hecken, Zäune, Aufschüttungen etc. installiert wurden. Vor allem die Aufschüttungen im Bereich der Badeplätze zogen eine Vegetationsveränderung nach sich, die die ursprünglichen Schilfwiesen zu Rasenflächen degradierten. Der ursprüngliche Zustand ist im Bereich der Badeplätze noch vereinzelt, östlich der Badeplätze noch fast zur Gänze erhalten. Auch das Ufergehölz blieb zum Teil bestehen und fungiert heute teilweise als Grenze zwischen den einzelnen Badeplätzen.
Insgesamt betrachtet handelte es sich hier bis vor nicht allzu langer Zeit um einen naturnahen, unverbauten Uferabschnitt, der nicht nur für das Landschaftsbild wesentliche Bedeutung hat, sondern auch als ökologisches Rückzugsgebiet galt. Durch die oben angeführten Maßnahmen entstand insofern eine Zweckentfremdung des Areals, als die gesetzten Eingriffe zu einer Möblierung der Landschaft führten. Jeder Eingriff in diesem sensiblen Seeuferbereich, ist er als noch so gering anzusehen, gilt als Fremdkörper. Da Fremdkörper als "nicht hergehörig" empfunden werden, führen sie zu einer Störung des Landschaftsbildes, wobei die Summe der Eingriffe zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt. Bei Entfernung aller nicht genehmigten, maßgeblichen Eingriffe wird der Uferabschnitt wieder als naturnah eingestuft werden können und der ursprüngliche Zustand nach einigen Jahren wieder eintreten."
Ausgehend von diesen Feststellungen vertrat die BH die Auffassung, die Errichtung der Badehütte führe zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiege die privaten Interessen, auf die sich die Beschwerdeführer berufen hätten, insbesondere jenes, die Badehütte ihren Urlaubsgästen für Freizeit- und Erholungszwecke zur Verfügung zu stellen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.
Die belangte Behörde holte neuerlich Befund und Gutachten
des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein.
Diese haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"Befund:
Das gegenständliche Grundstück ist Teilfläche einer Verlandungszone des Mondsees, die sich im östlichen Anschluß an das Siedlungsgebiet von Schwarzindien mit einer durchschnittlichen Breite von ca. 50 m zwischen dem Wasserkörper im Norden und landwirtschaftlich extensiv genutzten Wiesenflächen im Süden erstreckt. Dieser Uferabschnitt wurde in den letzten Jahrzehnten, vom Anschluß an den Siedlungsraum nach Osten fortschreitend, auf eine Länge von mehr als 250 m für die Zwecke der Badenutzung ausgestaltet und geht anschließend in einen völlig naturbelassenen Uferabschnitt über. Entsprechend dem starken Erholungsdruck in diesem Raum wurde der genannte Uferstreifen in riemenförmige Parzellen mit nur wenigen Metern Breite unterteilt und sukzessive für die neue Nutzungsform adaptiert. So wurden die ursprünglichen Gehölzbestände zum Teil entfernt, stark durchfeuchtete, anmoorige Bereiche zum Zwecke der Bodenverfestigung überschüttet und Rasenmischungen aufgetragen, Zäune und standortfremde Heckengehölze entlang der Grundgrenze angelegt, standortfremde Zierpflanzen eingebracht, Sitzbänke, Tische, Badehütten, Umkleidekabinen, Liegepritschen errichtet und Stege in die den Grundstücken vorgelagerte Seefläche eingebaut. Durch diese Maßnahmen wurde das ursprüngliche Zustandsbild der Verlandungszone völlig verändert. Das Ausmaß dieser Veränderung wird an den wenigen ungenutzten Grundstücken im gegenständlichen Bereich sowie im naturbelassenen Abschnitt im östlichen Anschluß an die intensiv genutzte Zone ersichtlich. Hier wird das Landschaftsbild durch die reizvolle natürliche Abfolge von Wasserfläche, den daran anschließenden dichten Schilfgürtel in der Flachwasserzone, den stufenförmig aufgebauten, vorwiegend aus Weiden und Erlen bestehenden Ufergehölzsaum, die anschließenden Feuchtwiesenflächen, die teils Schilfröhricht, teils Binsen und Seggenriede als vorherrschenden Bewuchs aufweisen und mit Einzelgehölzen bzw. Gehölzgruppen durchsetzt sind sowie die daran anschließenden, landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen, deren Bewuchs auf eine starke Durchfeuchtung schließen läßt, konstituiert. Insgesamt ergibt sich somit das Bild einer intakten, stark gegliederten und reichhaltig strukturierten Naturuferlandschaft mit entsprechend hoher landschaftlicher und auch ökologischer Wertigkeit.
Demgegenüber stellt sich der zu Badezwecken umgestaltete Bereich als private Erholungsanlage dar, die in ihrer Struktur zum Teil einer Kleingartenanlage heutiger Prägung sehr nahe kommt, wobei insbesondere folgende Faktoren zu einer Verfremdung der ursprünglichen Landschaft führten:
-
Die kleingliedrige Parzellenstruktur bewirkt in Verbindung mit Eigentumssicherungsmaßnahmen eine geometrische und vertikale Gliederung dieses Bereiches durch Zäune und Hecken, die in Widerspruch zur naturräumlichen Gliederung tritt.
-
Die künstlich angelegten Rasenflächen auf den Aufschüttungen stellen sowohl in ökologischer als auch landschaftsästhetischer Hinsicht gegenüber dem ursprünglich naturnahen Zustand eine deutliche Verarmung, d.h. einen Verlust an Vielfalt dar. Die eingebrachten Zierpflanzen werden vor dem Hintergrund der rudimentär noch vorhandenen standortgerechten Gehölze gleichsam als Fremdkörper wahrgenommen.
-
Die baulichen Konstruktionen in Form von Stegen, Hütten und Liegeplattformen treten aufgrund ihrer dreidimensionalen Wirkung bzw. der geometrischen Form als die am deutlichsten wahrnehmbaren Störfaktoren in Erscheinung und werden, wenngleich in Abhängigkeit vom jeweiligen Betrachtungsstandort in unterschiedlicher Intensität, sowohl aus landseitiger als auch aus seeseitiger Blickrichtung auch im weiteren Umfang der Grundstücke raumwirksam.
Gutachten
Aus dem im Befund dargestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, daß der Bereich, in dem das verfahrensgegenständliche Grundstück zu liegen kommt, infolge der zu Zwecken der Badenutzung durchgeführten Maßnahmen als anthropogen überformte und gegenüber dem ursprünglichen Zustand in landschaftlicher als auch ökologischer Hinsicht maßgeblich degradierter Uferabschnitt zu bewerten ist.
Aufgrund der direkten Uferrandlage sowie der Einbettung der Badeplätze in völlig naturnahe bzw. landwirtschaftlich extensiv genutzte Grünlandareale ist in einer großräumigen Betrachtung grundsätzlich von einer hohen Wertigkeit des Landschaftsraumes auszugehen. Für die Bewertung der auf den Grundstücken vorgenommenen konsenslosen Eingriffe ist demgemäß ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Wenngleich bereits die Grundstücksteilung und damit verbundene geometrische Anlage von Hecken und Zäunen sowie die teilweise Ausräumung des ursprünglichen Vegetationsbestandes eine maßgebliche Verfremdung der Landschaft bewirkten, sind die baulichen Konstruktionen zweifellos als dominanteste raumwirksame Störfaktoren zu bezeichnen. So tritt die verfahrensgegenständliche Holzhütte als Baukörper in deutlichen Kontrast zu den natürlichen Ausstattungselementen des Raumes im Umfeld und wird daher sowohl aus seeseitiger als auch aus landseitiger Blickrichtung als Fremdkörper wirksam, wenngleich von mehreren Betrachtungsstandorten aufgrund des teils dichten Gehölzbestandes eine nur eingeschränkte Einsehbarkeit besteht. Ziel des Landschaftsschutzes an den Ufern der heimischen Seen muß es sein, gerade in jenen Bereichen, in denen noch eine einigermaßen naturnahe Gesamtstruktur vorhanden ist, jegliche Nutzungsintensivierung und damit zwangsweise einhergehende Umgestaltung des Raumes nach Möglichkeit hintanzuhalten. Nur dadurch ist es langfristig möglich, eine die Uferflächen in ihrer Gesamtheit erfassende Umwandlung in eine gestaltete Erholungslandschaft bzw. Kunstlandschaft zu verhindern und damit langfristig die landschaftliche Charakteristik des Raumes zu erhalten.
Unter besonderer Berücksichtigung der angeführten Summenwirkungen der im bezughabenden Uferabschnitt konsenslos durchgeführten Einzelmaßnahmen und der im Falle einer nachträglichen positiven Feststellung im unmittelbaren Umfeld zu erwartenden Beispielsfolgen, die letztlich eine Sinnhaftigkeit der in diesem Bereich durchgeführten Räumungsaktion in Frage stellen würden, ist die Eingriffswirkung des Bauwerkes im Landschaftsbild trotz der relativ geringen Abmessungen und der teils eingeschränkten Einsehbarkeit keinesfalls als vernachlässigbar zu bezeichnen. Aus den genannten Gründen ist daher sowohl aufgrund der singulären Auswirkungen des Bauwerkes im vorgegebenen Umfeld, wie auch in Anbetracht der dargestellten Wechselwirkungen eine ersatzlose Entfernung des Objektes zu fordern."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer ab. Begründend vertrat sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des zuvor wiedergegebenen Gutachtens die Auffassung, bei der Badehütte der Beschwerdeführer handle es sich um einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 5 Oö NSchG 1982, der geeignet sei, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiege im vorliegenden Fall das von den Beschwerdeführern geltend gemachte private Interesse, für sich und ihre Pensionsgäste eine Umkleidemöglichkeit sowie Unterbringungsmöglichkeiten für Liegestühle zu schaffen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen unter anderem geltend, die belangte Behörde lasse außer acht, daß für im unmittelbaren Nahbereich des Grundstückes der Beschwerdeführer gelegene Objekte naturschutzbehördliche Bewilligungen erteilt worden seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - Oö NSchG 1982, LGBl. Nr. 80/1982 idF LGBl. Nr. 72/1988, ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
§ 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Entscheidend ist, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Es kommt nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist; auch ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1986, Slg. 12069/A, und vom 9. Juli 1992, Zl. 91/10/0250).
Unter dem "Landschaftsbild" ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086).
Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des ohne die betreffende Maßnahme bestehenden Landschaftsbildes im Eingriffsbereich. Erst dadurch, daß die unterschiedlichen Landschaftsbilder zueinander in Beziehung gesetzt werden, eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1988, Zl. 88/10/0130, und vom 26. November 1990, Zl. 89/10/0240).
Diesen zuletzt dargelegten Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht. Die belangte Behörde hat die Eingriffswirkung des Objektes der Beschwerdeführer - auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens - bejaht. Nach ihren wesentlichen Darlegungen ist der Bereich, in dem sich das Objekt befindet, infolge der Umgestaltung zu Badezwecken als anthropogen überformter und gegenüber dem ursprünglichen Zustand in landschaftlicher wie auch ökologischer Hinsicht maßgeblich degradierter Uferabschnitt zu bewerten, dessen ursprüngliches Zustandsbild völlig verändert wurde und der derzeit das Bild einer privaten Erholungsanlage mit einer einer Kleingartenanlage sehr ähnlichen Prägung bietet, wobei zu den prägenden Elementen insbesondere Baukonstruktionen wie Hütten etc. gehören.
Diesen (und auch den weiteren) Darlegungen der belangten Behörde kann nicht hinreichend entnommen werden, daß (bzw. aus welchen Gründen) das Objekt der Beschwerdeführer für sich allein eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstellt. Zwar ist es für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1988, Zlen. 86/10/0120, 87/10/0013). Im Rahmen der (bei Bejahung des Eingriffscharakters vorzunehmenden) Interessenabwägung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß das Unterbleiben der "Verstärkung" einer Eingriffswirkung ("weitere Belastung") im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086).
Dennoch bietet die Begründung des angefochtenen Bescheides (und das diesem zugrundeliegende Gutachten) keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung, ob das Objekt der Beschwerdeführer für sich allein eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstellt, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, einer - im Sinne des oben Gesagten vorzunehmenden - vergleichenden Betrachtung das hier maßgebende Landschaftsbild zugrunde zu legen. Aus den oben wiedergegebenen Darlegungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde den "Ist-Zustand" des betreffenden, durch sämtliche im fraglichen Uferbereich errichteten Objekte geprägten Landschaftsabschnittes mit dem ursprünglichen, sich ohne diese Objekte ergebenden Landschaftsbild in Beziehung gesetzt hat. Dabei hat sie außer acht gelassen, daß - dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dem sie in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegentritt, zufolge - auf der Parzelle der Beschwerdeführer benachbarten Grundstücken eine Reihe ähnlicher Objekte naturschutzbehördlich "bewilligt" wurden. Im Beschwerdefall ist jedoch maßgeblich, welches Landschaftsbild sich unter Berücksichtigung des Weiterbestandes der naturschutzbehördlich bewilligten Objekte ergibt; DIESES Landschaftsbild ist der Beurteilung zugrunde zu legen, ob das Objekt der Beschwerdeführer eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes darstellt. Ein Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 wäre das Objekt der Beschwerdeführer nämlich (nur) dann, wenn es (zwar nicht als maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes im Ist-Zustand, wohl aber) als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht somit nicht aus, zu beurteilen, ob das Objekt der Beschwerdeführer einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 darstellt.
Nach § 39 Abs. 1 Oö NSchG 1982 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Nach § 39 Abs. 4 leg. cit. ist Abs. 1 sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 anzuwenden.
Ein Entfernungsauftrag nach § 39 Abs. 1 und 4 Oö NSchG 1982 iVm § 5 Abs. 1 leg. cit. setzt einen konsenslos vorgenommenen Eingriff in das Landschaftsbild voraus. Ob ein solcher vorliegt, steht aber nicht fest.
Der Sachverhalt bedarf somit in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für Beilagen, deren Vorlage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war, und für Vollmachtsurkunden, die nicht vorgelegt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100146.X00Im RIS seit
20.11.2000