TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/14 92/10/0115

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.1993
beobachten
merken

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;

Norm

LSchV Allg Slbg 1980 §2 Z8;
LSchV Allg Slbg 1980 §4 Abs1;
LSchV Allg Slbg 1980 §4 Abs2;
LSchV Schafberg Salzkammergutseen 1981 §2 Abs1;
NatSchG Slbg 1977 §14 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10. April 1992, Zl. 16/02-7212/9-1992, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer am 7. April 1989 durchgeführten Überprüfung durch Organe der belangten Behörde wurde festgestellt, daß (im Landschaftsschutzgebiet Abersee) vom Grundstück des Beschwerdeführers "bis zum Parallelweg entlang des Zinkenbaches" eine "Betonpiste" errichtet worden war.

Am 26. März 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Herstellung einer 5 m breiten Schotterstraße "über die Parzelle nn1 bis nordöstlich der Parzelle nn2". Der im Antrag enthaltenen technischen Beschreibung zufolge würden rund 20 cm Boden bis zum Schotterboden abgehoben und die Künette wieder mit Bachschotter aufgefüllt, planiert und gewalzt. Eine Asphaltierung in rund 5 m Breite werde erst nach Verlegung der Versorgungsleitungen erfolgen. Es werde ersucht, die Asphaltierung schon jetzt mitzubewilligen.

Im Zuge einer unter Beiziehung des Antragstellers durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle holte die Bezirkshauptmannschaft Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Dieser legte den beschwerdegegenständlichen Antrag betreffend im wesentlichen folgendes dar: Die Schotterstraße führe nach den vorliegenden Planunterlagen und den Ergebnissen des Augenscheines von einer Gemeindestraße weg zum Grundstück nn3, nn4, das sich im Grünland befinde. Die Schotterstraße habe eine Länge von ca. 90 m. Links bei der Abzweigung von der Gemeindestraße befinde sich ein kleineres Wohnhaus, rechts davon ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem an der Straße gelegenen kleinen Wohnhaus. Das betreffende Grundstück und die links des Weges befindlichen Grundstücke zeigten in mittlerer und weiterer Umgebung landwirtschaftlich genutzte Flächen in Form von dreimähdigen Wiesen; in weiterer Umgebung zeigten sich Bruchwälder, kleinere Baum- und Strauchgruppen und Hecken. Größere benachbarte Grundparzellen seien meist von ortsüblichen Holzzäunen im Sinne der landwirtschaftlichen Nutzung umgeben. Die Grundstücke des Beschwerdeführers zeigten eine Maschendrahtumzäunung. Mit Ausnahme des eingangs erwähnten asphaltierten Gemeindeweges und von kurzen Wegstücken zur Erreichung von bebauten Liegenschaften zeigten sich in diesem Gebiet keine Weganlagen irgendwelcher Art, weder asphaltiert noch geschottert. Im Zuge der landwirtschaftlichen Nutzung (des Mähens) würden die landwirtschaftlichen Flächen über die bestehenden Weganlagen und über die Wiesen erreicht. Das betreffende Gebiet liege im Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen. Das örtliche Landschaftsbild und -gefüge werde überwiegend von Wiesen, Bruchwäldern, Baum- und Strauchgruppen, Hecken und Holzzäunen im Zuge der landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. Die beantragte Schotterstraße mit einer Länge von ca. 90 m und einer Breite von 5 m, die in weiterer Folge asphaltiert werden solle, stelle eine Stichstraße in ausschließlich landwirtschaftlich genutztem Gebiet dar und werde die eben beschriebene Abfolge einer naturnahen Kulturlandschaft wesentlich beeinträchtigen.

Mit Bescheid vom 22. August 1991 wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer (im Bescheidspruch näher bezeichneten) Schotterstraße ab.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Die belangte Behörde holte neuerlich Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Dieser führte im wesentlichen folgendes aus:

"Die geplante Stichstraße soll unmittelbar östlich der Grundparzelle nn5, von der asphaltierten Gemeindestraße in Richtung Nord-Nordost abzweigen und auf der Gp. nn1, verlaufen. Die vorgesehene Länge beträgt ca. 90 m, die Breite 5 m. Die Straße soll zunächst als Schotterstraße ausgeführt werden, eine spätere Asphaltierung ist geplant. Zweck der Straßenbaumaßnahme ist die Aufschließung der GP. nn3 und der GP. nn4.

Nördlich der asphaltierten Gemeindestraße befinden sich unmittelbar westlich der geplanten Stichstraße auf den GP. nn5 und nn2 kleinere Wohnhäuser, an die sich Richtung Westen entlang der Gemeindestraße weitere Wohnhäuser anschließen. Im südöstlichsten Bereich der GP. nn1 steht an der Gemeindestraße ein weiteres Wohngebäude, das von Gehölzen (Fichten, Zirben, usw.) eingerahmt ist. Die Fläche zwischen den genannten Häusern auf den GP. nn1, nn5 und nn2, wird von einer Wiese eingenommen, auf der im straßennahen Bereich ein paar Bäume (Birke, Rotkiefer, Weide, Walnuß) in lockeren Abständen stehen. Die Wiese auf der GP. nn1 sowie auf den GP. nn3 und nn4 weist die für dreimähdige Fettwiesen charakteristische Artengarnitur auf. Die Grundparzellen nn6, nn5, nn2, nn3 und nn4 sind mit Maschendrahtzäunen eingezäunt, die westlich anschließende GP. nn7, die als Wiese bzw. Pferdeweide genutzt wird, ist von einem Holzplankenzaun umgeben.

Die nördlich an die genannten Grundstücke anschließenden Parzellen nn8, nn9 und nn10 sind in weiten Bereichen ebenfalls von Wiese bedeckt. In ihrem nördlichsten Bereich zieht sich vom Seeufer her ein vornehmlich aus Erlen und Fichten bestehender Gehölzstand, der sich in Richtung Zinkenbach verbreitert und die GP. nn9 und nn11 nördlich der GP. nn6 und nn11 einnimmt. Die Grundparzellen nn12 und nn13 südlich der Gemeindestraße sind gleichfalls von Wiesen mit Mähwiesencharakter bedeckt. Erst dahinter stehen wieder Häuser bzw. schließt sich zum Zinkenbach hin ein von Erle und Fichte dominierter Wald an. Der Bereich der geplanten Stichstraße wird also von der Häuserzeile an der asphaltierten Gemeindestraße und vor allem von Grünland, das nach Osten hin von Gehölzstrukturen eingerahmt ist, geprägt. Von der Gemeindestraße aus bietet sich in Blickrichtung auf den Wolfgangsee somit der Eindruck einer reizvollen Kulturlandschaft mit den malerischen Bergen und Wäldern auf der gegenüberliegenden Seeseite als Hintergrund. Namentlich zum Begutachtungszeitpunkt bot sich aufgrund der Herbstfärbung ein eindrucksvolles und schönes Bild. Etwas störend wirkten dabei lediglich die Maschendrahtzäune um die GP. nn2 und nn4.

III. Gutachten:

Bei der geplanten Stichstraße handelt es sich aufgrund ihrer Dimensionierung (ca. 90 m Länge, 5 m Breite) um eine größere, mit erheblichen Bodenverletzungen und Aufschüttungen verbundene Maßnahme im Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen. Die unmittelbare Umgebung des Straßenobjektes ist mit Ausnahme einer lockeren Häuserzeile entlang der asphaltierten Gemeindestraße von Grünland geprägt, an das sich nach Nordosten und Osten zu Waldstrukturen anschließen. Es handelt sich dabei um eine charakteristische Kulturlandschaft, die zusammen mit dem Hintergrund der Berge und Wälder auf der anderen Seite des Wolfgangsees ein reizvolles Landschaftsbild ergibt.

Durch den geplanten Stichweg käme es zu einer deutlichen Unterbrechung der Kulturlandstrukturen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des landschaftsästhetischen Eindruckes. Das breite Band einer Schotter- oder auch Asphaltstraße bildet gerade in diesen einen auffallenden Fremdkörper. Dazu kommt noch, daß Stichstraßen keine geschlossene Linie darstellen, wobei im gegenständlichen Fall das abrupte Enden in einer Wiese besonders befremdend wirkt. Zusätzlich ist aus der Sicht des Sachverständigen keine objektive Notwendigkeit für eine derartige Aufschließung der GP. nn3 und nn4 gegeben. Für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Mahd, Weide) der Grundstücke ist kein ausgebauter Zufahrtsweg erforderlich. Der Meinung des Berufungswerbers, daß niedergefahrenes Gras dem Landschaftsbild wesentlich abträglicher ist, als ein geländeebener Schotterweg, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen von der Tatsache, daß sich niedergefahrenes Gras relativ rasch wieder aufrichtet, ist es in einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft erstens keine außergewöhnliche Erscheinung und zweitens verursacht es - wenn überhaupt - einen negativen Eindruck von sehr begrenzter Zeitdauer. Die Anlage einer Straße hingegen stellt einen bleibenden Eingriff dar.

Zusammenfassend kann daher aus der Sicht des Sachverständigen festgestellt werden, daß die geplante Stichstraße über die GP. nn1, KG. Gschwand, eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in diesem Bereich des Landschaftsschutzgebietes Schafberg-Salzkammergutseen bewirken würde, da es zu einer Störung des Charakters der naturnahen Kutlurlandschaft käme."

Die Salzburger Umweltanwaltschaft vertrat in einer Stellungnahme die Auffassung, die geplante Stichstraße stelle einen derartigen Fremdkörper für Landschaftsbild und Landschaftsgefüge dar, daß eine Bewilligung des geplanten Vorhabens aus Naturschutzgründen wohl nicht ernsthaft ins Auge gefaßt werden könne. Es handle sich um eine naturvernichtende, landschaftsstörende Maßnahme, die mit dem Schutzgedanken des Landschaftsschutzgebietes nicht vereinbar sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers um naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer 5 m breiten Schotterstraße über die Grundparzelle Nr. nn1 gemäß § 40 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86/1977, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Schafberg-Salzkammergutseen - Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 54/1981, § 2 Z. 8 und § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges, der Rechtslage und des im oben wiedergegebenen Befund festgehaltenen Sachverhaltes vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Errichtung einer 90 m langen und 5 m breiten Schotter- bzw. Asphaltstraße stelle eine größere bzw. erhebliche Bodenverletzung dar. Durch die geplante Stichstraße komme es zu einer deutlichen Unterbrechung der naturnahen Kulturlandschaftsstrukturen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des landschaftsästhetischen Eindruckes.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Vorhaben liegt nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im räumlichen Geltungsbereich der Schafberg-Salzkammergutseen - Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 54/1981. Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet - von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV), LGBl. Nr. 92/1980, Anwendung. Nach § 2 Z. 8 der zuletzt zitierten Verordnung sind größere oder erhebliche Bodenverletzungen oder Aufschüttungen wie die Anlage oder wesentliche Erweiterung von Straßen, Parkplätzen, befahrbaren Wegen, Flugplätzen, Schipisten, Abbauflächen, Bergbauhalden, Entwässerungen sowie das Umbrechen von Mooren oder sonstigen Feuchtgebieten - soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt - nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig. Ein Sachverhalt, der eine der im § 3 leg. cit. normierten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht ergäbe, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich.

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86 (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 41/92) hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, das Landschaftsgefüge oder der Wert der Landschaft für den Fremdenverkehr nicht in einer im Sinne des § 12 abträglichen Weise beeinflußt wird.

Gemäß § 4 Abs. 1 ALV (in der für den Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 1992, LGBl. Nr. 6/1993) hat die Naturschutzbehörde Maßnahmen nach § 2 zu bewilligen, wenn durch diese nicht die besondere landschaftliche Schönheit oder das Landschaftsgefüge des Landschaftsschutzgebietes, dessen Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft in abträglicher Weise beeinflußt wird.

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Auffassung, § 2 Z. 8 ALV sei im Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil eine "größere oder erhebliche Bodenverletzung" im Sinne der zitierten Vorschrift nur dann vorliege, wenn "das geplante Projekt in seiner Dimension einen außergewöhnlichen Umfang" annehme. Dies sei bei der hier geplanten Errichtung einer "kurzen geschotterten Zufahrt" nicht der Fall; das Vorhaben bedürfe daher keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Für diese Auffassung bietet die zitierte Vorschrift keine Grundlage. Nach dem Inhalt seines Antrages, der diesem beigegebenen "technischen Beschreibung" und den im Verfahren vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen ist Gegenstand der Entscheidung die Herstellung einer zum Befahren mit Kraftfahrzeugen bestimmten 5 m breiten und 90 m langen "Schotterstraße", wobei rund 20 cm Boden abgehoben, die Künette wieder mit Schotter aufgefüllt, planiert und gewalzt werden soll; nach Verlegung von Versorgungsleitungen soll eine 5 m breite Asphaltdecke hergestellt werden. Es unterliegt keinem Zweifel, daß dies jedenfalls die "Anlage eines befahrbaren Weges" im Sinne der in § 2 Z. 8 ALV enthaltenen beispielsweisen Aufzählung darstellt, die den Grundtatbestand der zitierten Vorschrift ("größere oder erhebliche Bodenverletzungen oder Aufschüttungen") im Hinblick auf das Ausmaß der Bodenverletzung verwirklicht. Für die Auffassung der Beschwerde, daß die Bewilligungspflicht nur im Falle eines Projektes mit "außergewöhnlichem" Umfang zum Tragen käme, bietet der Tatbestand (einschließlich der beispielsweisen Aufzählung) keinen Anhaltspunkt. Auch ein Vergleich der strittigen Vorschrift mit den anderen im Katalog des § 2 ALV enthaltenen Tatbeständen zeigt, daß der Verordnungsgeber durchwegs nicht auf Projekte mit "außergewöhnlichem Umfang" abgestellt hat.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen über das maßgebende Landschaftsbild getroffen, weil sie nur den unmittelbaren Bereich um die geplante "Schotterzufahrt" beschrieben habe. Es seien keine Feststellungen über das Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen worden, wonach es in unmittelbarer Nähe Schotterstraßen gäbe, im Landschaftsschutzgebiet ein "Doppeltennisplatz mit Clubhaus" bestehe, zur Aufschließung eine Straße mit großem Parkplatz errichtet worden sei und im Mündungsbereich des Zinkenbaches noch immer eine Schotterfläche von rund 2000 m2 bestehe. Diese - offenbar auf § 4 Abs. 1 ALV Bezug nehmenden - Darlegungen zeigen weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften auf. Der Zweck der genannten, oben wiedergegebenen Vorschrift besteht insbesondere in der Aufrechterhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des Landschaftsschutzgebietes. Gelangte die belangte Behörde berechtigterweise zu dem Ergebnis, daß eine abträgliche Beeinflussung anzunehmen ist, dann war sie auch berechtigt, die Bewilligung zu dem Vorhaben zu verweigern (vgl. z.B. das zu den §§ 12, 14 Abs. 2 des Salzburger NSchG 1977 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1983, Zl. 83/10/0163). Die belangte Behörde hat sich auf das oben wiedergegebene, im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten und den Befund des Sachverständigen gestützt; diese zeigen - in Verbindung mit den im Akt erliegenden Lichtbildern, die Befund und Schlußfolgerungen des Sachverständigen bestätigen - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß das Vorhaben das maßgebliche Landschaftsbild in abträglicher Weise beeinflußt. Der Vorwurf der Beschwerde, es seien Feststellungen lediglich über den unmittelbaren Bereich des Vorhabens getroffen worden, ist - wie schon die oben wiedergegebenen Darlegungen, die sowohl die engere Umgebung der von der beabsichtigten Maßnahme betroffenen Grundstücke als auch deren weitere Umgebung einschließlich des sich unter Einbeziehung der gegenüberliegenden Seeseite ergebenden Landschaftsbildes umfassen - nicht berechtigt. Auch die das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren wiederholenden Darlegungen der Beschwerde über andere "Schotterstraßen", eine Tennisanlage und die Bachverbauung sind - auch wegen des Fehlens jeglichen Hinweises auf deren Lage in Beziehung zu dem beabsichtigten Vorhaben - weder geeignet, darzutun, daß im maßgeblichen Bereich kein schützenswertes Landschaftsschaftsbild bestünde, noch, daß dem Vorhaben des Beschwerdeführers nicht wenigstens die Auswirkungen einer "Verstärkung" der das Landschaftsbild beeinträchtigenden Wirkung anderer Maßnahmen zukäme (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1992, Zl. 91/10/0250, und die dort zitierte Vorjudikatur). In diesem Zusammenhang erweist sich daher auch der Vorwurf von Feststellungsmängeln als nicht berechtigt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die belangte Behörde auf der Grundlage von Befund und Gutachten auch eingehend die Gründe dargelegt, aus denen sie zur Auffassung gelangte, daß das geplante Vorhaben die landschaftliche Schönheit in abträglicher Weise beeinflussen werde. Welche Feststellungen die Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage, "ob sich das Vorhaben harmonisch in die Landschaft einfügt", vermißt, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerde im soeben erwähnten Zusammenhang rügt, die Lichtbilder zeigten, daß die gegenüberliegende Seeseite "gar nicht zu sehen" sei, weshalb deren Erscheinungsbild durch die Schotterstraße nicht beeinträchtigt werden könnte, ist sie darauf zu verweisen, daß - wie an anderer Stelle auch in der Beschwerde dargelegt wird - unter dem Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086). Daß auf den Lichtbildern, die notwendigerweise nur einen Ausschnitt des vom Aufnahmestandort aus sichtbaren Landschaftsbildes zeigen, die "gegenüberliegende" Seite des Wolfgangsees nicht sichtbar wird, läßt es somit nicht als rechtswidrig erscheinen, daß die belangte Behörde unter anderem auch diese in das der Beurteilung zugrundeliegende Landschaftsbild einbezogen hat.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde hätte sich nicht darauf berufen dürfen, daß die störende Wirkung des Weges wegen der geplanten Asphaltierung auch durch eine spätere "Humusierung" und Begrünung nicht beseitigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe "den Antrag auf Asphaltierung immer nur als Zusatzantrag gestellt, der gesondert hätte versagt werden dürfen". Im übrigen sei das Berufungsvorbringen, daß man den 5 m breiten Unterbau auf 2 m Breite leicht humusieren und besämen könne, "im Ergebnis" im Sinne einer Einschränkung des Antrages dahin zu verstehen, daß "nurmehr die Errichtung einer 3 m breiten Zufahrt und diese begrünt" beantragt werde.

Diesen Darlegungen ist zunächst zu erwidern, daß die in der technischen Beschreibung, die einen Teil des Antrages des Beschwerdeführers darstellte, enthaltenen Angaben über die zeitliche Abfolge der einzelnen zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Arbeiten (insbesondere, daß die Asphaltierung nach Verlegung von Versorgungsleitungen erfolgen solle) nicht die Wirkung haben, daß der Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung eines eine Einheit darstellenden Projektes in mehrere voneinander trennbare Anträge, die einzelne Arbeitsvorgänge betreffen, "zerfiele". Ebensowenig konnten die Darlegungen des Beschwerdeführers, der Unterbau könne auf 2 m Breite wieder humusiert und besämt werden, als "Einschränkung des Antrages" im Sinne einer wesentlichen Abänderung des ursprünglichen Projektes gedeutet werden, weil der Beschwerdeführer damit lediglich auf nach der Ausführung des Projektes, das Gegenstand seines Antrages war, mögliche Maßnahmen Bezug genommen hat. Auch die Darlegungen der Beschwerde, die belangte Behörde hätte das Ansuchen unter Vorschreibung von "Auflagen, wie etwa einer Begrünung der Schotterzufahrt oder dergleichen" bewilligen müssen, zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil Gegenstand des Verfahrens das konkrete, vom Beschwerdeführer in seinem Antrag beschriebene Projekt war. Die belangte Behörde war daher weder zu Darlegungen, welches andere, vom beantragten abweichende Projekt einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zugänglich wäre, verhalten, noch zu einer Entscheidung über ein solches - im Verwaltungsverfahren nicht erwähntes und selbst in der Beschwerde nicht ausreichend konkretisiertes - Projekt. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 ALV, wonach die Bewilligung zur Verhinderung einer abträglichen Beeinflussung nach Abs. 1 auch unter Auflagen oder befristet erteilt werden kann, ist nämlich ihrem normativen Gehalt nach nicht dazu bestimmt, für ein Projekt, für welches die angestrebte Feststellung an sich nicht in Frage kommt, durch Nebenbestimmungen ein gegenteiliges Ergebnis herbeizuführen (vgl. z.B. die zu vergleichbaren Regelungen ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1985, Slg. 11853/A, und vom 26. Mai 1986, Slg. 12156/A).

Die Beschwerde rügt, es hätte erhoben werden müssen, welche raumordnungsrechtlichen Widmungen in der naturnahen Kulturlandschaft vorherrschen, welche raumordnungspolitischen Zielsetzungen bestehen und mit welchen Verbauungen in welchem Ausmaß zu rechnen sei; hätte die belangte Behörde darüber ausreichende Feststellungen getroffen, wäre sie zur Ansicht gelangt, daß die geplante Schotterzufahrt keine Maßnahme darstelle, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beitrüge.

Mit den soeben wiedergegebenen Darlegungen wird nicht erkennbar auf einen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 3 ALV (insbesondere jenen der Z. 1 leg. cit., wonach von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 die in Übereinstimmung mit einem kundgemachten Bebauungsplan erfolgte Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten, wenn dieser Bebauungsplan dem Gutachten gemäß § 5 Abs. 4 oder einem nachträglich erstatteten solchen Gutachten entspricht, ausgenommen ist) Bezug genommen. Auch aus der Aktenlage ist ein Sachverhalt, der dem erwähnten Tatbestand (oder einem anderen Ausnahmetatbestand) entspräche, nicht zu entnehmen. Es liegt somit kein Anhaltspunkt dafür vor, daß unter dem erwähnten Gesichtspunkt die Berücksichtigung raumordnungsrechtlicher Belange zu einem anderen Bescheid hätte führen können.

Die Beschwerde vermißt die Berücksichtigung von (nicht konkretisierten) raumordnungsrechtlichen Belangen ausschließlich im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine abträgliche Beeinflussung des Landschaftsbildes vorliegt. Bei der im Sinne des oben Gesagten vorzunehmenden Beurteilung, ob der in § 4 Abs. 1 ALVG normierte Tatbestand verwirklicht ist, kommt es jedoch nicht auf zukünftige raumordnungspolitische Zielsetzungen oder "künftige Verbauungen" an, sondern auf das konkrete gegenwärtige Erscheinungsbild der Landschaft.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerde weiters darin, daß die belangte Behörde die Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft ihrer Entscheidung "wesentlich zugrunde gelegt" habe, obwohl der Landesumweltanwaltschaft die Parteistellung nicht zugekommen wäre.

Im Beschwerdefall erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Salzburger Landesumweltanwaltschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 25/1987, sowie den Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 letzter Satz des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 im vorliegenden Berufungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukam; denn dem gesamten Akteninhalt, insbesondere der Begründung des angefochtenen Bescheides, ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die belangte Behörde den Inhalt der im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft ihrer Entscheidung - wie die Beschwerde meint - "wesentlich zugrunde gelegt" hätte. Schon aus diesem Grund kommt im vorliegenden Zusammenhang ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht in Betracht.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit weder die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit an noch liegt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100115.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten