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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/10/0095Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerdeb des XY-Vereins, vertreten durch den Obmann J in L, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung 1. vom 15. März 1990, Zl. 4 IVe-223/109/1, betreffend Versagung einer nachträglichen landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung (zu Zl. 90/10/0093), und 2. vom 20. März 1990, Zl. IVe-223/109/2, betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (zu Zl. 90/10/0095), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) vom 26. Februar 1988 wurde der beschwerdeführenden Partei - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - neben einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (Spruchpunkt I) im Spruchpunkt II gemäß § 4 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 1/1982 (in der Folge: Vlbg LSchG), die beantragte Bewilligung zur Aufschüttung des Uferweges auf Gp. Nr. nn1, auf Kote 397 ü.A. nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der eingereichten Planunterlage, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde, unter nachstehenden "Bedingungen und Auflagen" - soweit im Beschwerdefall von Bedeutung - erteilt:
"1. Der an den Uferweg im Süden angrenzende Auwald darf durch die Erhöhung bzw. Aufschüttung in keiner Weise beeinträchtigt werden. Der Auwald muß zur Gänze erhalten bleiben.
2. Die vorhandenen Bäume auf der Böschungskrone sind so weit als möglich zu schonen."
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz darauf hingewiesen, daß im fraglichen Abschnitt gegen Süden Auwald nahe angrenze und dieser zur Gänze erhalten werden müsse. Eine teilweise Rodung würde nämlich auch zu der in diesem Abschnitt in bisherigen Verhandlungen immer wieder abgelehnten Herstellung von Parkplätzen führen. Die beschwerdeführende Partei nahm die negative Stellungnahme des Amtssachverständigen zur beabsichtigten Rodung des Auwaldes zur Kenntnis. Sie versicherte, daß durch die Aufschüttung der Uferweg keinesfalls eine Vergrößerung erfahren würde.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Bei einem am 26. April 1988 durchgeführten Lokalaugenschein, an dem unter anderem auch Vertreter der beschwerdeführenden Partei teilnahmen, wurde festgestellt, daß südlich des durchschnittlich mindestens 4 m breiten, gewalzten Weges der Auwald in einer Breite von durchschnittlich mindestens 8 m durch Entfernung fast aller Gehölze und durch eine illegale Aufschüttung vernichtet worden sei. Östlich der Zufahrtsstraße zum Gasthof "Y" sei ein befestigter Parkplatz mit den Ausmaßen von ca. 25 m x 17 m angelegt worden. Zur Anlage dieses Parkplatzes sei in der südöstlichen Hälfte ebenfalls der gesamte Auwald gerodet worden. Gegenüber der Zufahrtsstraße sei der illegal errichtete Parkplatz durch eine ca. 1 m breite erhöhte Rabatte, die aus Müllkompost geschüttet worden sei, abgetrennt. In dieser Rabatte befänden sich 6 Birken und dazwischen "exotische Sträucher". Ferner sei zur Zufahrtsstraße hin eine verschließbare Abschrankungsanlage errichtet worden.
Von seiten der beschwerdeführenden Partei wurde im wesentlichen bestritten, daß der als Parkplatz geschüttete Geländeteil mit Bäumen bestockt gewesen sei. Im südöstlichen Teil sei lediglich etwas Gebüsch vorhanden gewesen. Der Parkplatz sei deshalb geschüttet worden, damit die Liegeplatzinhaber des Vereins sich nicht mehr genötigt gesehen hätten, im Auwald illegal zu parken. Die Absperrung gegenüber der Straße sei vorgenommen worden, damit der Auwald nicht mehr von den Benutzern dieses Geländes illegal verparkt werde. Hinsichtlich der Schüttung im Auwald sei die beschwerdeführende Partei der Ansicht, daß diese durch eine wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahre 1978 gedeckt sei.
Mit Bescheid der BH vom 5. Mai 1988 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 12 Abs. 2 Vlbg LSchG (in 6 Spruchpunkten) die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen. Diese erhob Berufung.
Mit Schreiben vom 16. August 1988 ersuchte die beschwerdeführende Partei, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen nach Vornahme eines neuerlichen Lokalaugenscheines zu genehmigen. Der angeblich neu angelegte Parkplatz, der in Wahrheit schon über 20 Jahre bestehe, habe sich bestens bewährt. Zwischenzeitlich sei auch im Bereich der Südseite des alten Dammes, also dort, wo angeblich illegale Aufschüttungen vorgenommen worden seien, der von der beschwerdeführenden Partei angepflanzte Rasen wieder voll gewachsen. Von einer Zerstörung der Natur könne daher nicht mehr die Rede sein. Deshalb möge die Befestigung des Parkplatzes akzeptiert und auf die Entfernung des aufgeschütteten Materials verzichtet werden.
Nach einer Präzisierung durch die belangte Behörde wiederholte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 10. Oktober 1988 ihr Ersuchen um nachträgliche Bewilligung.
In der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 1989 verwies der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz darauf, daß entlang des aufgeschütteten Weges südseitig durchgehend ein ökologisch und landschaftsbildlich wertvoller Auwaldstreifen gerodet worden sei. Danach sei diese Fläche aufgeschüttet worden, sodaß sich dort derzeit eine wiesenartige offene Fläche darstelle, die offensichtlich zum Parken verwendet werde. Durch die Erhöhung der Aufschüttungsfläche gegenüber dem Urzustand könne sich in Hinkunft kein Auwald mehr bilden.
Nach Auffassung des Landschaftsschutzanwaltes habe es sich bei dem gegenständlichen Bereich um Auwald gehandelt, der durch die Aufschüttungen ökologisch entwertet worden sei. Eine nachträgliche Bewilligng der Schüttungen müsse abgelehnt werden.
Mit Bescheid der BH vom 16. Mai 1989 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben und die nachträgliche Bewilligung der im Sachverhalt näher umschriebenen illegalen Veränderungen in der Landschaft gemäß §§ 4 Abs. 2 und 5 Vlbg LSchG versagt. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin südlich des durchschnittlich mindestens 4 m breiten gewalzten Weges auf der gesamten Arbeitslänge (ca. 150 m) in einer Breite von durchschnittlich 8 bis 10 m illegale Aufschüttungen durchgeführt. Östlich der Zufahrtsstraße zum Gasthof "Y" sei ferner ein befestigter Parkplatz mit den Ausmaßen von ca. 25 m x 17 m angelegt worden. Zur Anlage dieses Parkplatzes seien ebenfalls Schüttungen durchgeführt worden. Gegenüber der Zufahrtsstraße sei der Parkplatz durch eine ca. 1 m breite erhöhte Rabatte, die aus Müllkompost geschüttet worden sei, abgetrennt worden. In dieser Rabatte befänden sich 6 zwischenzeitlich abgestorbene Birken und dazwischen exotische Sträucher. Ferner sei eine verschließbare Abschrankungsanlage zur Zufahrtsstraße hin errichtet worden. Auf den Schüttungsflächen sei eine heute nicht mehr feststellbare Menge an Auwaldgehölzen entfernt worden. Die beschwerdeführende Partei habe mit Eingaben vom 16. August und 10. Oktober 1988 für die durchgeführten Maßnahmen um die nachträgliche Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz angesucht. Die beschriebenen Veränderungen seien zur Gänze in dem gemäß § 4 Abs. 1 Vlbg LSchG geschützten Uferbereich des Bodensees vorgenommen worden. Die Schüttungsflächen seien vor der Durchführung der illegalen Veränderungen ökologisch als Auwaldflächen anzusprechen gewesen. Durch die illegalen Schüttungen und sonstigen Veränderungen sei ein "landschaftsfremder parkartiger Charakter (Landschaftsschaden) erzielt worden, der sowohl landschaftsbildlich als auch ökologisch beträchtlich" sei. Durch die Schüttungen sei auch die für Auwälder charakteristische periodische Überschwemmung verhindert worden; in Zukunft werde sich auf den Schüttungsflächen kein Auwald mehr bilden können. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die Veränderungen in der Landschaft Landschaftsschutzinteressen massiv verletzten. Eine Bewilligung wäre nur dann möglich, wenn öffentliche Interessen für das Projekt sprächen und diese öffentlichen Interessen die Interessen des Landschaftsschutzes überwiegen würden. Das Verfahren habe keinen Hinweis darauf erbracht, daß irgendwelche öffentlichen Interessen für die durchgeführten Veränderungen in der Landschaft sprächen. Die Veränderungen lägen ausschließlich im privaten Interesse der beschwerdeführenden Partei.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie im wesentlichen die Auffassung vertrat, daß der Uferweg im Einvernehmen mit der Behörde durch Aufschüttungen befestigt worden sei. Dabei seien lediglich einige wenige Sträucher entfernt worden, die aber insgesamt wieder nachgepflanzt worden seien. Wenn die Behörde behaupte, die Beschwerdeführerin hätte auf der Schüttungsfläche eine heute nicht mehr feststellbare Menge an Auwaldgehölzen entfernt, so beweise dies, daß die Behörde nicht wisse, wie der Zustand vor der Schüttung gewesen sei.
Hinsichtlich des Parkplatzes brachte die beschwerdeführende Partei vor, dieser habe bereits in der Vergangenheit bestanden und sei besonders nach Regenfällen kaum mehr begehbar gewesen, sodaß es notwendig gewesen sei, durch bescheidene Kiesaufschüttungen die Möglichkeit zu schaffen, trockenen Fußes die abgestellten Pkws zu erreichen. In diesem Bereich sei kein einziger Strauch entfernt worden. Um zu verhindern, daß vereinsfremde Personen den Parkplatz benützten, sei dieser gegenüber der Straße durch eine kleine Rabatte abgegrenzt worden.
Die beschwerdeführende Partei legte am 11. Dezember 1989 ein ökologisches Gegengutachten des Dipl. Ing. A vor. Dieser vertrat im wesentlichen die Auffassung, daß die durchgeführten Aufschüttungen weitgehend mit der im Lageplan eingetragenen Bewuchsgrenze übereinstimmten. Im nachhinein sei nicht mehr eindeutig feststellbar, inwieweit bei den Bauarbeiten Augehölze nördlich der eingetragenen Bewuchsgrenze beschädigt oder zerstört worden seien. Die an den Uferweg südseitig angrenzende, ca. 6 bis 10 m breite Aufschüttungsfläche sei im Frühjahr 1988 angesät worden. Die heute vorhandene Artenzusammensetzung entspreche einer ruderalisierten Fettwiese mit beträchtlichem Anteil an verschiedenen, standortangepaßten Kräutern. Auf der betroffenen Fläche sei ein Aufkommen von Weidenanflug zu beobachten. Aufgrund dieses Anfluges sei im Rahmen der natürlichen Sukzession innerhalb weniger Jahre mit einer raschen Verbuschung durch die angeführten Pioniergehölze zu rechnen. Erforderlichenfalls könne dieser Vorgang durch Nachpflanzung von standorttypischen Augehölzen beschleunigt werden. Die zur randlichen Begrenzung des ca. 25 m x 17 m großen Parkplatzes östlich der Zufahrtsstraße angelegte Rabatte sei mit Birken, roten Heckenkirschen, Hainbuchen, gemeinen Schneebeeren und Korallenbeeren bepflanzt worden. Der landschaftliche und ökologische Schaden halte sich in wiedergutmachbaren Grenzen. Die Feststellung der BH, wonach sich auch in Zukunft auf den Schüttungsflächen kein Auwald mehr bilden könne, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Als "Au" werde jener Bereich verstanden, der innerhalb des Einflußbereiches von Hochwässern liege, wobei sich dieser Einfluß durch Überschwemmung oder Veränderung des Grundwasserbestandes im Wurzelraum bemerkbar machen könne. Insofern seien periodische Überschwemmungen nicht unabdingbare Voraussetzungen für die Entwicklung eines Auwaldes. Vielmehr sei die Beeinflussung des Wurzelraumes durch hoch anstehende Grundwässer bereits ausreichend für eine Auwaldentstehung.
Die Vorarlberger Naturschau bemerkte dazu in ihrem Schreiben vom 17. Jänner 1990, daß eine Schutthöhe von etwa 50 cm vorliege. Hinsichtlich der Bepflanzung des Parkplatzrandes mit "exotischen" Sträuchern wurde die Auffassung vertreten, daß die Weißbirke in einem Auwald nicht standortgerecht sei; die rote Heckenkirsche werde vor allem in Gartenformen geliefert und sei ein anspruchsloser Ubiquist; die Hainbuche sei eine Art der Laubmischwälder; gemeine Schneebeere sowie Korallenbeere kämen ebenfalls meist als Gartenformen vor, sie seien anspruchslose Exoten aus Nordamerika. Daraus ergebe sich, daß es sich bei diesen Arten um für einen Auwald exotische bzw. standortfremde Pfanzen handle. Sie würden eher in den Bereich der Landschaftsgärtnerei gehören.
Zusammenfassend wurde festgestellt, daß sich auf einem um 30 bis 50 cm erhöhten Gelände mit einer durch Aufschüttung veränderten Bodenzusammensetzung keine Weichholzau mehr einstellen werde, sondern der aufgeschüttete Platz als Ruderalfläche zu bezeichnen sei, die nun durch Weidenanflug verbusche. Das Endglied der Sukzession auf dieser Fläche werde ebenfalls eine Hartholzau sein. Dies gelte nur für den Fall, daß das Gelände lange Zeit hindurch sich selbst überlassen werde. Eine Hartholzau sei im jungen Land innerhalb der ehemaligen Fußacher Bucht nicht vorhanden, das pflanzensoziologische Ergebnis müsse daher als landschaftsfremdes Element bezeichnet werden. Deshalb werde gefordert, daß die Aufschüttungsfläche nicht sich selbst überlassen werde. Die bescheidwidrig vorgenommene Aufschüttung sei bis auf das ursprüngliche Niveau sorgfältig zu entfernen und sodann sei die Fläche sich selbst zu überlassen. Eine neue Bepflanzung würde daher auch nicht für sinnvoll und notwendig erachtet.
Der Landschaftsschutzanwalt vertrat in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1990 zum Privatgutachten der Beschwerdeführerin im wesentlichen die Auffassung, daß die Bewertung der Pflanzung standortfremder Gehölze in einem Auwald eine landschaftsgärtnerische Aussage ohne wissenschaftlichen Inhalt darstelle. Das Gutachten der Vorarlberger Naturschau werde demgegenüber für schlüssig erachtet.
Dipl. Ing. A erwiderte darauf am 28. Februar 1990 mit einer weiteren Stellungnahme; die beschwerdeführende Partei erstattete einen abschließenden Schriftsatz vom 6. März 1990.
Mit dem (erstangefochtenen) Bescheid vom 15. März 1989 (richtig: 1990) wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben und der Bescheid der BH vom 16. Mai 1989 bestätigt. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Entgegen der erteilten Auflage im Bescheid der BH vom 26. Februar 1988 sei der südlich an den Uferweg angrenzende Weichholzauwald durch Aufschüttung von Aushubmaterial und Entfernung fast des gesamten Gehölzes vernichtet worden. Auf einer gesamten Arbeitslänge sei in einer Breite von ca. 8 m fast das gesamte Gehölz entfernt und der Auwald auf dasselbe Niveau wie der geschüttete Uferweg (ca. 30 bis 50 cm) aufgeschüttet worden. Im westlichen Teil der Aufschüttungsfläche seien etwa 20 Bäume stehengelassen, jedoch auf eine Höhe von 3 m aufgeastet worden. Diese Aufschüttungsfläche sei im Jahre 1988 angesät worden. Die heute vorhandene Artenzusammensetzung entspreche einer ruderalisierten Fettwiese, die standortfremd sei. Durch die Erhöhung der Aufschüttungsflächen gegenüber dem Urzustand könne sich auch in Hinkunft keine Weichholzau mehr bilden. Entlang des aufgeschütteten Weges sei südseitig durchgehend ein ökologisch und landschaftsbildlich wertvoller Auwaldstreifen gerodet worden. Werde dieses Gelände lange Zeit hindurch sich selbst überlassen, werde sich auf dieser Fläche bestenfalls eine Hartholzau bilden. Diese sei aber im jungen Land innerhalb der ehemaligen Bucht nicht vorhanden, weshalb dieses pflanzensoziologische Ergebnis als landschaftsfremdes Element bezeichnet werden müsse. Es sei daher ein wesentlicher landschaftsbildlicher und ökologischer Schaden zu konstatieren.
Außerdem sei östlich der Zufahrtsstraße zum Gasthof "Y" ein befestigter Parkplatz mit den Ausmaßen 25 m x 17 m angelegt worden. Vorher habe diese Fläche im Südosten einen Auwaldbestand aufgewiesen, im übrigen Bereich sei sie mit Gras bewachsen gewesen. Zutreffend sei, daß auf dieser mit Gras bewachsenen Fläche Fahrzeuge abgestellt worden seien; die Fläche sei allerdings nie als Parkplatz bewilligt worden. Der Bewuchs sei im Südosten beseitigt und der gesamte Platz mit Flickschotter und anderem Befestigungsmaterial aufgeschüttet worden. Östlich der Zufahrtsstraße sei eine Rabatte aus den Gehölzen Birke, rote Heckenkirsche, Hainbuche, gemeine Schneebeere und Korallenbeere angelegt worden. Es handle sich dabei um Arten, die für eine Weichholzau standortfremd seien. Weiters sei "Müllkompost" bzw. Rasenerde als Bodenverbesserungsmittel verwendet worden. Dabei handle es sich um standortfremdes Erdmaterial.
Schließlich sei der Parkplatz zur Zufahrtsstraße hin abgeschrankt worden. Derzeit sei der Balken der Abschrankung entfernt.
Die belangte Behörde beurteilte diese Veränderungen in rechtlicher Hinsicht folgendermaßen:
1. Aufschüttung im Auwald: Die beschwerdeführende Partei bringe in ihrer Berufung vor, die durchgeführten Maßnahmen seien deshalb nicht illegal gewesen, weil sich die Beschwerdeführerin an den Lageplan vom 19. Mai 1983, der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides vom 26. Februar 1988 bilde, gehalten habe. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß dieser Lageplan nur insoweit verbindlich sei, als der Auflage des Bescheides ("Der an den Uferweg im Süden angrenzende Auwald darf durch die Erhöhung bzw. Aufschüttung in keiner Weise beeinträchtigt werden. Der Auwald muß zur Gänze erhalten bleiben.") nicht zuwidergehandelt werde. Außerdem sei auf dem Lageplan der Vermerk gestempelt, daß das Vorhaben "nach Maßgabe des Bescheides vom 26. Februar 1988" bewilligt worden sei. Die Tatsache, daß in diesem Bescheid nicht genau festgelegt worden sei, welche Fläche als Uferweg angesehen werde und wo der Auwald beginne, könne nichts daran ändern, daß die Entfernung des Auwaldes und die Aufschüttung der außerhalb des bestehenden Weges gelegenen Fläche nicht bewilligt sei. Entscheidend für den Umfang der bewilligten Aufschüttung seien die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in der Natur vorhandenen Gegebenheiten, die bestehende Wegtrasse und der vorhandene Bewuchs. Laut Bescheid sei nur die Schüttung des Uferweges bewilligt worden. Da nur dieser Weg mit Kies aufgeschüttet und befestigt worden, das anschließende Gelände jedoch mit anderen Materialien aufgeschüttet worden sei, ergebe sich, daß die beschwerdeführende Partei selbst dieses Gelände von vornherein nicht als Uferweg angesehen habe. Daß in den damals bestehenden Auwald hineingeschüttet worden sei, ergebe sich auch aus einem Vergleich der Höhenkoten: Der Uferweg und der Wiesenstreifen liegen durchschnittlich auf Kote 397,65 ü.A., der nicht aufgeschüttete Auwald südlich davon jedoch auf Kote 397,30. Die Menge des tatsächlich entfernten Auwaldgehölzes sei heute zwar nicht mehr feststellbar, es stehe jedoch fest, daß südlich an dem Uferweg ein Auwald angrenze, der durch Aufschüttung von Aushubmaterial und Entfernung des fast ganzen Gehölzes vernichtet worden sei. Öffentliche Interessen, welche für eine Bewilligung sprechen könnten, seien nicht erkennbar und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien daher nicht gegeben.
2. Befestigung des Parkplatzes: Auch hier sei festzuhalten, daß durch die Beseitigung des Auwaldgehölzes und die anschließende Befestigung des Parkplatzes Landschaftsschutzinteressen verletzt würden, insbesondere auch dadurch, daß eine standortfremde Rabatte gepflanzt worden sei. Öffentliche Interessen dafür seien auch in diesem Fall nicht erkennbar. Im Hinblick darauf, daß im Osten unmittelbar an der Hafenanlage ein großer, ebenfalls befestigter Parkplatz gelegen sei sowie weitere Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe gegeben seien, sei der vorliegende Parkplatz nicht notwendig. Den Vereinsmitgliedern sei es durchaus zumutbar, die kurze Strecke vom Parkplatz im Osten der Hafenanlage zu ihren Bootsliegeplätzen zu Fuß zurückzulegen. Die Tatsache, daß früher auf dieser Fläche Autos abgestellt worden seien, mache diese Fläche nicht zu einem bewilligten Parkplatz und ändere auch nichts an der Bewilligungspflicht nach §§ 4 Abs. 2 und 5 Vlbg LSchG.
3. Abschrankungsanlage: Auch diese Anlage stelle eine - wenn auch nur geringfügige - Veränderung in der Landschaft dar, weshalb auch in diesem Fall eine Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz erforderlich sei. Mangels öffentlicher Interessen und in Anbetracht dessen, daß der Parkplatz nicht bewilligt worden und somit die Abschrankungsanlage nicht notwendig sei, komme eine Bewilligung in diesem Fall ebenfalls nicht in Frage.
Mit dem (zweitangefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 1990 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom 5. Mai 1988 teilweise Folge gegeben und dieser Bescheid mit der Maßgabe geändert, daß die Spruchpunkte 1 bis 6 nunmehr wie folgt zu lauten hätten:
"1.
Sämtliches Befestigungsmaterial und Müllkompost der Firma
K sowie die standortfremden Gewächse (siehe Punkt 3.1. der Begründung) auf dem Parkplatz sind restlos zu entfernen. Das Schüttmaterial ist abzufahren.
2.
Unmittelbar nach Entfernung dieses Schüttmaterials ist landseitig dem Uferweg entlang und um den Parkplatz entsprechend der rot eingezeichneten Linie in dem diesem Bescheid beiliegenden Lageplan von Dipl.-Ing. Z, AN. 15/85 (Maßstab 1 : 500), eine massive Absperrung aus Holz mit einer Höhe von mindestens 1 m zu errichten und im funktionsfähigen Zustand zu erhalten.
3.
Im eingezäunten Bereich sind auf der Schüttungsfläche entlang des Uferweges je 50 2 m hohe Weiden- und Erlenheister in unregelmäßigen Abständen im Beisein eines Behördenvertreters anzupflanzen. Danach sind diese Flächen der natürlichen Wiederbewachsung zu überlassen.
4.
Die Abschrankung an der westlichen Seite des Parkplatzes ist zu entfernen.
5.
Das Parken von Fahrzeugen oder das Abstellen anderer Gegenstände im abgesperrten Bereich ist verboten.
6.
Die unter Spruchpunkt 1 bis 4 aufgetragenen Maßnahmen sind bis längstens 31.5.1990 durchzuführen."
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und des § 12 Abs. 1 und 2 Vlbg LSchG verwies die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom 15. März 1990, mit dem eine nachträgliche Bewilligung der bewilligungspflichtigen Veränderungen abgelehnt worden sei. Bezüglich der Aufschüttung im Auwald wurde im wesentlichen auf Grund der amtlichen Sachverständigengutachten die Auffassung vertreten, daß dadurch die Tendenz der Veränderung des Artenbestandes von einer Weichholzau zur Hartholzau verstärkt würde. Darin könne allerdings keine Landschaftsbeeinträchtigung erblickt werden, da der Auwald in der Umgebung der Anschüttungsfläche vielfältig gestört und auch heute schon nicht mehr eine artenreine Weichholzau darstelle. Eine Entfernung der Aufschüttung wurde deshalb für nicht notwendig erachtet, allerdings seien im Aufschüttungsbereich einige Erlen und Weiden anzupflanzen, um die Regelmäßigkeit der vorhandenen Baumreihen zu durchbrechen, die bei der Schlägerungsaktion dadurch entstanden seien, daß in gleichbleibenden Abständen für Kfz-Abstellplätze große Schneisen ("Garagenboxen") in den Auwald gehauen worden seien.
Beim widerrechtlich aufgeschütteten Parkplatz stelle sich die Situation für die belangte Behörde allerdings anders dar:
Um dort die Wiederansiedlung des Auwaldes sicherzustellen, sei es notwendig, das aufgeschüttete Schottermaterial zu entfernen. Darüber hinaus sei es notwendig, die Flächen gegen Betreten und Befahren einzuzäunen, um das Aufkommen von Auwald sicherzustellen. Der beschwerdeführenden Partei sei zwar zuzustimmen, daß die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Absperrungen vor der Anschüttung nicht vorhanden gewesen seien, die aufgetragenen Maßnahmen bestünden jedoch zu Recht, da eine Wiederherstellung des früheren und rechtmäßigen Zustandes ohne diese Maßnahmen nicht möglich sei. Nur durch eine solche Absperrung könne sichergestellt werden, daß auf dieser Fläche ein natürlicher Wiederbewuchs möglich sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 1 und 2 Vlbg LSchG lauten:
"(1) Im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, ist jegliche Veränderung in der Landschaft verboten. Als Veränderungen in der Landschaften gelten insbesondere die Errichtung oder Änderung von Bauwerken, Einfriedungen, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen Anlagen, das Aufstellen von Wohnbooten, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, das Ablagern von Abfällen, wie Altmaterial, Bauschutt u. dgl., oder die Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln.
(2) Die Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bewilligen, wenn Gewähr besteht, daß durch solche Veränderungen Landschaftsschutzinteressen nicht verletzt und insbesondere die Sicht auf Seen nicht erschwert wird oder wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist. Die Behörde kann ferner Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bewilligen, wenn andere öffentliche Interessen die Interessen des Landschaftsschutzes überwiegen. In einem solchen Falle ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten."
Der mit "Schutz von Feuchtgebieten" überschriebene § 5 Vlbg LSchG hat folgenden Inhalt:
"Im Bereich von Auwäldern, Flachmooren mit Ausnahme der Riede, Hochmooren und Weihern sind Aufschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und andere den Lebensraum von Tieren oder Pflanzen gefährdende Maßnahmen verboten. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß."
§ 12 Vlbg LSchG lautet auszugsweise:
"(1) Die Behörde kann die Einstellung der Arbeiten verfügen, wenn
a)
Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 6 oder nach einer auf Grund des § 8 erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden oder
b)
...
(2) Die Behörde hat demjenigen, der Vorhaben im Sinne des Abs. 1 ausführt, und, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 hervorgerufenen Verletzungen von Interessen des Landschaftsschutzes aufzutragen. Hiebei sind für die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen angemessene Fristen festzusetzen."
1. Zu Zl. 90/10/0093 (Versagung der nachträglichen Bewilligung):
1.1. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Gegenstand der beantragten Bewilligung sei von der belangten Behörde nicht exakt definiert worden. Dabei kann der beschwerdeführenden Partei allerdings nicht gefolgt werden.
Mit Spruchpunkt II des Bescheides der BH vom 26. Februar 1988 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 Vlbg LSchG die von ihr beantragte Bewilligung zur Aufschüttung des Uferweges auf Gp. Nr. nn1 nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der eingereichten Planunterlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, unter der Auflage erteilt, daß 1. der an den Uferweg im Süden angrenzende Auwald durch die Erhöhung bzw. Aufschüttung in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfe und der Auwald zur Gänze erhalten bleiben müsse. Nach Punkt 2. seien die vorhandenen Bäume auf der Böschungskrone soweit als möglich zu schonen.
Bei der mündlichen Verhandlung am 26. April 1988 wurden im Beisein der beschwerdeführenden Partei allerdings bestimmte, näher dargelegte Veränderungen in der Landschaft festgestellt, die nach Auffassung der Behörde bewilligungslos erfolgt seien.
Nach Erlassung des Entfernungsbescheides vom 5. Mai 1988 durch die BH ersuchte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 16. August 1988 um nachträgliche Genehmigung der von ihr vorgenommenen Maßnahmen. Insbesondere solle auf die Entfernung des aufgeschütteten Materials verzichtet und die Befestigung des Parkplatzes akzeptiert werden. Die durchgeführten Maßnahmen wurden mit Schreiben der BH vom 12. September 1988 dahin konkretisiert, daß darunter die Entfernung fast aller Gehölze südlich des Uferweges auf einer Breite von durchschnittlich 8 m und die Aufschüttung dieser Fläche sowie die Anlage eines befestigten Parkplatzes östlich der Zufahrtsstraße zum Gasthof "Y" zu verstehen sei. In einem weiteren Schreiben vom 10. Oktober 1988 nahm die Beschwerdeführerin die Auffassung der Behörde widerspruchslos zur Kenntnis und ersuchte neuerlich um Erteilung der erforderlichen Bewilligungen.
Im Hinblick auf diesen Verfahrensablauf konnte somit für die beschwerdeführende Partei kein Zweifel bestehen, daß die Aufschüttungen im Auwald, die Befestigung des Parkplatzes und die Abschrankungsanlage Gegenstand des nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens waren.
1.2. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei besteht zwischen der 1. Auflage des Bescheides der BH vom 26. Februar 1988 und dem in diesem Bescheid erwähnten Lageplan ein Widerspruch, wobei die "für die Beschwerdeführerin günstigere Interpretation" heranzuziehen sei.
Mit dem erwähnten Bescheid der BH vom 26. Februar 1988 wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Aufschüttung des Uferweges nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der eingereichten Planunterlage, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, erteilt. Dabei ist der Inhalt des Bescheides für den Umfang der erteilten Bewilligung maßgebend und nicht - wie die belangte Behörde verfehlterweise meint - die im Zeitpunkt der Bewilligung in der Natur vorhandenen Gegebenheiten. Der beschwerdeführenden Partei ist auch zuzugestehen, daß in der genannten Planunterlage der Uferweg nicht eingezeichnet ist. Südlich der Uferverbauung findet sich lediglich ein handschriftlicher Vermerk "Uferweg Aufschüttung ca. 15 bis 30 cm". Im Anschluß daran ist die Bewuchsgrenze des Auwaldes eingezeichnet.
Auf Grund des insofern klaren Spruches des genannten Bescheides der BH konnte jedoch für die beschwerdeführende Partei keinerlei Zweifel daran bestehen, daß lediglich der genannte UFERWEG aufgeschüttet werden durfte. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen wurde dieser in der Natur vorhandene Uferweg auf einer durchschnittlichen Breite von 4 m aufgeschüttet. Ferner wurde jedoch darüber hinaus in südlicher Richtung auf einer Länge von ca. 100 m eine weitere Aufschüttung mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 8 m ausgeführt. Schon auf Grund des Spruches, der lediglich die Aufschüttung des Uferweges gestattet, erweist sich diese Aufschüttung als unzulässig.
Strittig ist, ob dadurch gegen die 1. Auflage verstoßen worden ist, wonach durch die Aufschüttung der Auwald in keiner Weise beeinträchtigt werden darf. Während die beschwerdeführende Partei eine solche Beeinträchtigung bestreitet, vertreten sämtliche mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten amtlichen Sachverständigen übereinstimmend die Auffassung, daß der dort bestehende Bewuchs zumindest insoweit entfernt worden ist, daß er für das Abstellen von Pkws nicht mehr hinderlich ist. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß südlich des Uferweges Augehölz entfernt worden ist. Auch in dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten des Dipl.Ing. A ist davon die Rede, daß Augehölze in einem nicht mehr feststellbaren Ausmaß durch die Aufschüttungen "in Mitleidenschaft gezogen" worden sind.
Auch die Feststellungen der belangten Behörde, daß östlich der Zufahrtsstraße zum Gasthof "Y" ein befestigter Parkplatz mit den Ausmaßen von ca. 25 x 17 m unter Beseitigung von Auwaldgehölz angelegt worden ist, erweisen sich aufgrund der vorliegenden amtlichen Sachverständigengutachten als nicht unschlüssig. In diesem Zusammenhang hat die beschwerdeführende Partei bereits anläßlich der mündlichen Verhandlung am 26. April 1988 eingeräumt, daß zumindest im südöstlichen Teil "etwas Gebüsch" vorhanden gewesen ist.
Die Schüttung des Parkplatzes ist von der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren nie in Abrede gestellt worden. Als Begründung dafür wurde lediglich darauf hingewiesen, daß der Parkplatz besonders nach Regenfällen kaum begehbar gewesen sei. Unbestritten ist ferner, daß eine Abschrankungsanlage angebracht worden ist und verschiedene Bäume und Sträucher gepflanzt wurden, um vereinsfremden Personen den Zugang zu verwehren.
Daß alle vorgenommenen Veränderungen einer Bewilligungspflicht nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz unterliegen, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Gegenteiliges ist auch für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der bestehenden Aktenlage nicht erkennbar. Ob der Parkplatz in der Vergangenheit als solcher tatsächlich benutzt worden ist, ist für die Frage einer allfälligen Bewilligungspflicht ohne Bedeutung.
1.3. Schließlich behauptet die beschwerdeführende Partei, der angefochtene Bescheid stelle den Inhalt des Bescheides der BH vom 26. Februar 1988 aktenwidrig fest: Dieser Bescheid enthalte als erste Auflage die Verpflichtung zur Erhaltung des an den Uferweg im Süden angrenzenden Auwaldes. Gleichzeitig spreche er aber ausdrücklich aus, daß die vorhandenen Bäume auf der Böschungskrone so weit als möglich zu schonen seien. Daraus ergebe sich für die beschwerdeführende Partei eindeutig, daß die Böschungskrone vom Uferweg und den angrenzenden "Garagenboxen" gebildet werde, der Auwald also im Süden an die Garagenboxen angrenze.
Diese Auffassung der beschwerdeführenden Partei kann jedoch nicht geteilt werden. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß mit den "vorhandenen Bäumen auf der Böschungskrone" die seeseitig des Uferweges unmittelbar im Anschluß an die Böschung befindlichen Bäume gemeint seien. Dies ergibt sich durch einen Vergleich mit dem Bescheid der BH vom 30. August 1979 und der diesem Bescheid im Akt folgenden zeichnerischen Darstellung des Böschungsquerschnittes. In der Auflage 2. des Bescheides der BH vom 20. August 1979 wird der Beschwerdeführerin nämlich vorgeschrieben, die Ufersicherung bis auf Kote 397 ü.A. hochzuziehen und den darüberliegenden Böschungsteil zu humusieren und zu begrünen. Die Ufersicherung sowie der in dieser Auflage genannte Böschungsteil befinden sich somit seeseitig des Uferweges und nicht - wie die beschwerdeführende Partei nunmehr darzulegen versucht - südlich des Uferweges.
1.4. Öffentliche Interessen an der beantragten naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und sind auch im gesamten Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Antrag auf nachträgliche Bewilligung der durchgeführten Veränderungen ablehnte.
Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde gegen die Versagung der nachträglichen Bewilligung als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2. Zu Zl. 90/10/0095 (Entfernungsauftrag)
Gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz Vlbg LSchG hat die Behörde, wenn die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen Verletzungen von Interessen des Landschaftsschutzes aufzutragen.
Die belangte Behörde hat - im Gegensatz zur Behörde erster Instanz - die Entfernung des angeschütteten Materials südlich des Uferweges nicht mehr verfügt. Allerdings wurde in diesem Bereich eine entsprechende Ersatzpflanzung angeordnet (vgl. Spruchpunkt 3.).
In den Erwägungen zur Versagung der Bewilligung wurde bereits dargelegt, daß es auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die belangte Behörde nicht zweifelhaft sein konnte, welche Maßnahmen von der beschwerdeführenden Partei bewilligungslos durchgeführt worden sind. Ihr Antrag auf nachträgliche Bewilligung dieser Maßnahmen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1990 abgewiesen. Die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages erweist sich daher unter diesem Gesichtswinkel als zulässig.
Die beschwerdeführende Partei bringt im wesentlichen vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei so undeutlich, daß er nicht exekutierbar sei. Er betreffe zwar die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, schreibe der beschwerdeführenden Partei jedoch etwa in Spruchpunkt 2. die Herstellung eines "dritten Zustandes" ohne gleichzeitige Erteilung der diesbezüglichen landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung vor. Angesichts der wiederholten Probleme mit undeutlichen Auflagen und Bedingungen im gegenständlichen Verfahren sei der Maßstab an die Exaktheit von Auflagen besonders streng zu ziehen.
Diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kann nicht gefolgt werden. Wenn im Spruchpunkt 1. der Beschwerdeführerin aufgetragen wird, "sämtliches Befestigungsmaterial" auf dem Parkplatz restlos zu entfernen, so kann darunter im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nur das dort aufgeschüttete Schottermaterial verstanden werden. Beim "Müllkompost der Firma K" sowie den "standortfremden Gewächsen" handelt es sich schon im Hinblick auf den Hinweis auf Punkt 3.1. der Begründung des Bescheides um die Gehölze der roten Heckenkirsche, Hainbuche, gemeine Schneebeere und Korallenbeere, bei deren Anpflanzung Müllkompost der Firma K als standortfremdes Bodenverbesserungsmittel verwendet worden ist.
Die Bedenken der beschwerdeführenden Partei erweisen sich auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. als unzutreffend: Danach ist unmittelbar nach Entfernung dieses Schüttmaterials (gemeint ist offenbar das Schüttmaterial des Parkplatzes) landseitig dem Uferweg entlang und um den Parkplatz entsprechend der rot eingezeichneten Linie in dem diesem Bescheid beiliegenden Lageplan eine "massive Absperrung aus Holz mit einer Höhe von mindestens 1 m zu errichten und im funktionsfähigen Zustand zu erhalten". Nach der beiliegenden Planunterlage verläuft die eingezeichnete Linie landseitig entlang des Uferweges und um den gesamten Parkplatz.
Nach Auffassung des Gerichtshofes entspricht es dabei dem Gesetz, im Einzelfall die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch etwaige zusätzliche Maßnahmen sicherzustellen, wozu etwa auch die Umzäunung von zu rekultivierenden Grundflächen zählt. Bei den der beschwerdeführenden Partei im Spruchpunkt 2. aufgetragenen Maßnahmen handelt es sich daher ebenfalls um Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und nicht um die Herstellung eines "dritten Zustandes", der einer neuerlichen landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe. Daß solche Maßnahmen zur Sicherstellung der Rekultivierung der Grundflächen erforderlich sind, ist im Beschwerdefall aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens evident und wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
Auch die Beschwerde gegen den Wiederherstellungsauftrag der belangten Behörde erweist sich daher als unbegründet; sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100093.X00Im RIS seit
03.04.2001