TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/14 91/10/0256

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

NatSchG Krnt 1986 §24 Abs3;
NatSchG Krnt 1986 §69 Abs4;
NatSchV Villacher Alpe Dobratsch 1967 §2 Z8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der B Aktiengesellschaft in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Oktober 1991, Zl. Ro-166/6/1991, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 1991 wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße "G" im Naturschutzgebiet "Villacher Alpe" versagt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, bei der "Villacher Alpe" handle es sich um eines der bedeutsamsten Naturschutzgebiete Kärntens, eine Naturschöpfung, wie sie in diesem grandiosen Ausmaß in Mitteleuropa kaum ein zweites Mal anzutreffen sei. Die Erklärung der Schütt zum Naturschutzgebiet sei sowohl im Hinblick auf die landschaftliche Schönheit und Eigenart des Gebietes wie auch aus naturkundlichen und geschichtlichen Motiven erfolgt. Der unter Schutz gestellte Landschaftsteil umfasse das in mächtigen Wänden gegen das Gailtal abfallende Bergsturzgebiet der Villacher Alpe und habe eine Länge von 15 km.

Es hätten sich hier mehrere Bergstürze ereignet, der letzte im Jahr 1348. Zwischen den einzelnen Bergstürzen seien lange Ruheperioden gelegen, die eine besondere Art der Pflanzenbesiedlung und Humusbildung ermöglicht hätten. Während die tiefer gelegenen Bereiche des Naturschutzgebietes von Wäldern unterschiedlichen Typs bedeckt seien, türmten sich über den Wäldern großteils vegetationslose schroffe Felsen und Steilwände bis zur Abbruchkante des Berges hinauf. Die an die 15 km lange Bergsturzlandschaft beherrsche das Landschaftsbild des gesamten unteren Gailtailes und verleihe dem Tal ein unverwechselbares Gepräge. Das Naturschutzgebiet "Villacher Alpe" nehme unter den Kärntner Schutzgebieten insoferne eine herausragende Stellung ein, als es, wie nur wenige andere Schutzgebiete, auch internationalen Maßstäben entspreche. Der Grund für diese Sonderstellung liege einerseits in dem hohen Ausmaß an Naturbelassenheit des Gebietes, welche in dieser Lage außerhalb ausgesprochener Hochgebirgsregionen kaum anderswo in dieser flächenmäßigen Ausdehnung vorkomme, andererseits sei der Südabsturz des Dobratsch aus wissenschaftlich-geologischen wie auch wissenschaftlich-vegetationskundlichen Gründen berühmt. Es gebe hier eine äußerst interessante Tier- und Pflanzenwelt mit zahlreichen illyrischen und endemischen Elementen. Besonders hervorzuheben sei, daß unter den dortigen Waldbeständen noch zahlreich primäre Fichtenwälder vorhanden seien, welche sich auf den vermutlich ältesten Bergsturzböden herausgebildet hätten. So könne in diesem Raum aus den nebeneinander liegenden Waldbeständen verschiedenen Alters der Gang der Vegetationsentwicklung erschlossen werden. Im Bewilligungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz sei zu prüfen gewesen, ob dem geplanten Eingriff ein öffentliches Interesse zuzuerkennen sei und darüber hinaus, ob dieses Interesse unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes bzw. der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele.

Unter dem Begriff "Gemeinwohl" sei das für die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder jeweils Beste - auch wenn es die durch Kompromiß zustande gekommene Integration und den Ausgleich der verschiedenen Gruppenansprüche darstelle - zu verstehen. Von der Behörde sei demnach zu beurteilen gewesen, welches "Bündel" an öffentlichen Interessen als gewichtiger anzusehen und den Menschen insgesamt langfristig gesehen dienlicher und wichtiger sei, entweder die beantragte Maßnahme oder die Erhaltung einer unbeeinträchtigten Landschaft, welche in dieser Form und Dimension einzigartig und unwiederbringlich sei. In diesem Sinne sei vor allem abzuwägen gewesen, ob das seitens der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte öffentliche Interesse an einer durch die Forstaufschließung ermöglichten Bewirtschaftung der vorhandenen Wirtschafts- und Schutzwälder höher zu bewerten sei als das Interesse, wenigstens eine der bedeutendsten geschützten Landschaften in ihrem derzeit gegebenen Naturzustand zu belassen und von ihr massive menschliche Eingriffe - daß solche mit der Bewilligung des Forststraßenbaues in der geplanten Weise verbunden wären, könne aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und der vorliegenden Planunterlagen nicht geleugnet werden - fernzuhalten. Hiebei sei insbesondere zu beachten, daß eine Minimierung der durch den Wegbau im gegenständlichen Fall hervorgerufenen Beeinträchtigungen für das Naturschutzgebiet grundsätzlich nicht möglich sei, da der Eingriff an sich die hauptsächlich zu schützende Naturbelassenheit des Gebietes und damit den Schutzweck, welcher mit der Erklärung der "Villacher Alpe" zum Naturschutzgebiet verfolgt worden sei, zunichte mache.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem gemäß den §§ 69 und 24 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, (im folgenden: NSchG) gegebenen Recht auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt die beschwerdeführende Partei vor, es sei unrichtig, wenn die belangte Behörde das gesamte Gebiet des Dobratsch-Südabbruches einer pauschalen und undifferzierten Beurteilung unterziehe. Im Verfahren sei unter Beweis gestellt worden (Sachverständiger L), daß in bunter Reihenfolge naturschützerisch wirklich interessante Bereiche sich mit völlig uninteressanten, mit schlichtem und üblichem Bewuchs ausgestatteten Flächen abwechselten und daß das in Rede stehende Gebiet, das von der beantragten Forststraße berührt werde, zwar Schutzwaldcharakter, nicht aber naturschützerisch interessanten Charakter besitze. Weiters stelle die belangte Behörde völlig zu Unrecht und entgegen allen im Ermittlungsverfahren evident gewordenen Tatsachen das Gesamtgebiet so dar, als wiese es tatsächlich eine von Menschenhand unberührte Ursprünglichkeit auf. Richtig sei jedoch eher das Gegenteil. Das gesamte Naturschutzgebiet des Dobratsch-Südabbruches sei bereits durch Forststraßen weitgehend erschlossen, die zur Behandlung des Schutzwaldes erforderlich seien. Zur Sicherung der Schutzwaldfunktion sei nur noch die Aufschließung durch die verfahrensgegenständliche Forststraße "G" notwendig, die aber - entgegen der von den Amtssachverständigen für Naturschutz aktenwidrig getroffenen Annahme - das Gebiet der Tonach-Mühl in keiner wie immer gearteten Weise berühre. Völlig unrichtig und ohne jegliche Deckung im Ermittlungsverfahren sei die Aussage im angefochtenen Bescheid, daß durch die Anlegung der beantragten Forststraße die hauptsächlich zu schützende Naturbelassenheit des gesamten Gebietes und damit der Schutzzweck des Naturschutzgebietes zunichte gemacht würde. Die Unrichtigkeit dieser übertriebenen Aussage ergebe sich - abgesehen von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - schon aus einer selbstständigen, qualitativ und quantitativ differenzierenden Überlegung. Das gesamte, im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehende Gebiet habe eine Ausdehnung von rund 700 ha (7 Millionen Quadratmeter). In diesem Gebiet bestünden bereits derzeit (ohne jegliche Störung des Landschaftsbildes oder der Naturbelassenheit) rund 8 km lange Forstaufschließungsstraßen, die (nach Addition der Weglänge des Zubringers "G" eine Fläche von insgesamt 6.900 m2 belegten. Quantitativ ergebe sich daher, daß innerhalb einer Fläche von 7 Millionen Quadratmetern nur 6.900 m2 durch Wegtrassen belegt werden. Qualitativ sei im Ermittlungsverfahren unter Beweis gestellt worden, daß keine Sprengung notwendig sei, daß der Großteil des Weges auf flachem Gelände geführt werde und schon aus diesem Grunde leicht begrünt werden könne und unsichtbar bleibe. Es sei weiters unter Beweis gestellt und vorgebracht worden, daß im Bereich der (die wesentliche Steigung überwindenden) Kehren durch die Errichtung talseitiger Bermen und durch die völlige Begrünung sowohl der Schüttung als auch der Abgrabung ebensolche Unsichtbarkeit hergestellt werden könne. Qualitativ bedeute weiters, daß bei einem Flächenanteil der Wegtrasse im Ausmaß von etwa 1 Promille an der Gesamtfläche eine Beeinträchtigung der Pflanzensoziologie unmöglich sei und daß - wie aus der Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 15. Februar 1991 entnommen werden könne - eine Beunruhigung, Beeinträchtigung oder sonstige Störung der Fauna ebensowenig im Bereich des Möglichen liege. Die Anlegung des in Rede stehenden Forststraßen-Zubringers diene einer naturnahen, den Regeln des Forstgesetzes entsprechenden Schutzwaldbehandlung, die keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes beinhalte. Weder werde das Landschaftsbild sichtbar oder merkbar verändert, noch werde die Ursprünglichkeit des Gebietes oder der Bestand an Flora, Fauna, Mineralien, Fossilien oder Karsterscheinungen beeinträchtigt. Die belangte Behörde hätte daher davon auszugehen gehabt, daß gemäß § 69 NSchG eine Bewilligungspflicht überhaupt nicht gegeben sei. Selbst wenn man aber von einer Bewilligungspflicht ausgehe, hätte die belangte Behörde feststellen müssen, daß das unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles gegebene Interesse an der Erhaltung des Schutzwaldes und an der Vermeidung seines großflächigen Zusammenbruches bei weitem den Nachteil überwiege, der bestenfalls darin liegen könne, daß bei unzureichend erteilten oder erfüllten Auflagen im Grün des Waldes und im Grau der Schuttkegel an der einen oder anderen Stelle eine Wegtrasse erkennbar werde. Der angefochtene Bescheid treffe die im § 24 NSchG vorgesehene Interessenabwägung in falscher Weise, weil er die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ordnungsgemäß berücksichtige.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Partei hat zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die geplante Forststraße soll in einem Gebiet errichtet werden, welches mit Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 25/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 23/1970 (im folgenden: VO) zum Naturschutzgebiet erklärt wurde (Naturschutzgebiet "Villacher Alpe").

Nach § 2 Z. 8 der VO ist es im Naturschutzgebiet untersagt, Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestaltung einschließlich der Wasserläufe und Wasserflächen auf andere Weise zu verändern.

Nach § 69 Abs. 4 NSchG gelten Verordnungen aufgrund des (bis zum Inkrafttreten des NSchG geltenden) Naturschutzgesetzes, mit denen Gebiete zu Naturschutzgebieten erklärt wurden, in bezug auf die Gebietsabgrenzung und die Schutzbestimmungen bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen diese Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, als landesgesetzliche Regelungen weiter. Eingriffe in solche Naturschutzgebiete dürfen nur im Rahmen des § 24 Abs. 3 bewilligt werden. Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur insoweit von den Schutzbestimmungen ausgenommen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

Nach § 24 Abs. 3 NSchG dürfen Eingriffe in ein Naturschutzgebiet nur dann bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs. 8 und 11 gelten sinngemäß.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß die Errichtung der geplanten Forststraße den Eingriffsverbotstatbestand des § 2 Z. 8 der VO erfülle, weshalb für den Bau dieser Forststraße eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei.

Wenn die beschwerdeführende Partei bestreitet, daß eine naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung erforderlich sei, weil durch den Bau der Forststraße Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt würden, so hält sie sich mit diesem Vorbringen nicht im Rahmen des Beschwerdepunktes, der, da er eindeutig und unmißverständlich die Verletzung des Rechtes auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung geltend macht, einer (erweiternden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. NF 11.283/A). Schon aus diesem Grund kann die beschwerdeführende Partei mit diesem Einwand nicht durchdringen. Das diesbezügliche Vorbringen ist darüber hinaus aber auch nicht stichhältig. Nach § 4 Abs. 3 der VO - diese Bestimmung wurde durch § 69 Abs. 4 NSchG aufgehoben - konnte die Landesregierung nach § 2 Z. 8 verbotene Eingriffe zum Zwecke der Anlegung und Erhaltung von Wanderwegen genehmigen.

Dies zeigt, daß der Verordnungsgeber Wege - und damit auch Forstwege und Forststraßen - zu den Eingriffen nach § 2 Z. 8 zählte. Die Errichtung einer Forststraße bewegt sich nicht im Rahmen der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0145 und 0146; vom 30. März 1987, Zl. 85/10/0091, und die dort angeführte Vorjudikatur). Überdies wäre, wie noch zu zeigen sein wird, mit dem Bau der von der beschwerdeführenden Partei geplanten Forststraße eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes verbunden.

§ 24 Abs. 3 NSchG knüpft die Erteilung der Bewilligung für einen Eingriff in ein Naturschutzgebiet an zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Zum einen muß das öffentliche Interesse an dem in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten sein als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes, zum anderen darf durch den Eingriff keine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele zu erwarten sein. Bei der Prüfung des Vorliegens der letztgenannten Voraussetzung ist - was die belangte Behörde offenbar verkannt hat - für eine Interessenabwägung kein Raum.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß durch die Errichtung der Forststraße eine nachhaltige Beeinträchtigung der Ziele, die mit der Unterschutzstellung eines Teiles der Villacher Alpe verfolgt werden, zu erwarten sei. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz. Dieses sieht das Ziel der Unterschutzstellung darin, einen zu den bedeutendsten Kärntner Naturräumen gehörenden, in hohem Ausmaß naturbelassenen Bereich auf Dauer in seinem unbeeinträchtigten Zustand zu erhalten, wozu sowohl die Bewahrung eines im wesentlichen nur durch das Walten der Naturkräfte gekennzeichneten Gebietes vor nachhaltigen menschlichen Eingriffen wie auch der Schutz seiner besonderen, wissenschaftlich bemerkenswerten Flora und Fauna gehöre. In bezug auf jenen Teil des Naturschutzgebietes, in dem die Forststraße errichtet werden soll, wird in dem Gutachten ausgeführt, in das bisher weitgehend geschlossene, natürliche Waldgebiet werde zunächst entsprechend der Führung der vorgesehenen Trasse eine Schneise von 8 - 12 m (Aufhiebbreite) geschlagen. In der Folge seien sodann Abtragungen und Anschüttungen des natürlichen Geländes durchzuführen, wodurch das befahrbare Planum und die berg- und talseitigen Straßenböschungen entstünden. Diese Maßnahmen bedeuteten einen störenden Eingriff in diese bisher in hohem Maße naturbelassen gebliebene Landschaft. Es werde nämlich der ruhig und geschlossen wirkende Wald in seinem zentralen Bereich durch das unnatürlich-lineare Element Straße zerschnitten, wodurch der naturbelassene Eindruck mit einem Schlag vernichtet werde. Diese Eingriffe seien nicht zuletzt wegen der landschaftlich exponierten Lage des Bergsturzgebietes als besonders schwerwiegend zu werten. Neben dieser grundsätzlich den naturbelassenen Eindruck dieser Landschaft störenden Zerschneidungswirkung der Trasse sei weiters auf die Anlage der Trasse an deren Anfang im Westen zu verweisen. Die dort vorgesehene Überwindung des vorhandenen Steilgeländes durch die Führung der Trasse in vier Kehren stelle einen zusätzlichen krassen Eingriff in die Naturbelassenheit der Landschaft dar. Derartige Trassenführungen in knapp übereinanderliegenden Kehren brächten in der Regel große Schwierigkeiten bei der Wiedereinbindung des Eingriffes in die Landschaft mit sich, da zum Beispiel eine Verdeckung der Trasse durch randliche Baumpflanzungen in solchen Bereichen kaum möglich sei. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei von einer schweren optischen Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes, vor allem von der Zerstörung des naturbelassenen Charakters, auszugehen. Daneben dürften jedoch mögliche negative Auswirkungen auf die Tierwelt, vor allem durch die Benützung des Weges, keinesfalls außer acht gelassen werden. In der im Auftrag der beschwerdeführenden Partei erarbeiteten Studie "Naturpark Dobratsch" vom Oktober 1990 werde auf mögliche Störungen des Rotwildes aufmerksam gemacht. Durch Beunruhigung dieser Tiere seien in der Folge verstärkte Wildschäden zu befürchten. Der Dobratsch und sein Südabfall seien aber darüber hinaus auch als Lebensraum einer Vielfalt anderer Tierarten, darunter auch sehr seltener, bekannt, was im Hinblick auf die Größe und bisherige Unzugänglichkeit des Gebietes nicht verwundere. So sei u.a. das Vorkommen von Bär und Luchs, zweier äußerst scheuer Arten, in diesem Bereich nachgewiesen. Die störende Auswirkung von Forststraßen auf scheue Tierarten sei durch mehrere wissenschaftliche Arbeiten belegt. Zu Recht werde in der bereits erwähnten Studie "Naturpark Dobratsch" gefordert, daß vor exakter Kartierung der Gebiete keine Projekte - auch kein Rundwanderweg - genehmigt werden dürften. Der Teilbereich des Naturschutzgebietes, in welchem der Forstweg angelegt werden solle, sei nicht ein Randbereich, sondern es handle sich um einen zentralen, die Schutzziele besonders intensiv repräsentierenden Bereich, sozusagen um das "klassische" Schüttgebiet, welches seinerzeit von dem großen Kärntner Vegetationskundler Prof. Aichinger erforscht worden sei. Es liege auf der Hand, daß ein Eingriff sozusagen in das Herz des Schutzgebietes zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele führen müsse, zumal gerade die unbeeinflußte Bewahrung dieser großartigen Naturlandschaft ein Hauptziel der Unterschutzstellung sei. Eine Minimierung der durch den Wegbau hervorgerufenen Beeinträchtigungen (durch Auflagen) sei grundsätzlich nicht möglich.

Aus diesen Aussagen der Amtssachverständigen wird deutlich, daß bei Verwirklung des Forststraßenprojektes der beschwerdeführenden Partei eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung des Gebietes verfolgten Ziele zu erwarten wäre.

Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, das Naturschutzgebiet werde zu Unrecht als von Menschenhand unberührt dargestellt, da dieses bereits durch Forststraßen weitgehend erschlossen sei, ist zu erwidern, daß von einer vollständigen Unberührtheit und Naturbelassenheit des gesamten Naturschutzgebietes nicht die Rede ist, wohl aber von einem hohen Grad an Naturbelassenheit, insbesondere in jenem Bereich, der von der Errichtung der Forststraße betroffen wäre. Diesen Ausführungen der Amtssachverständigen ist die beschwerdeführende Partei anläßlich der ihr im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingeräumten Möglichkeit, zum Gutachten Stellung zu nehmen, nicht entsprechend entgegengetreten. Eine Aussage des Inhaltes, daß das Gebiet der "Tonach-Mühl" vom Forststraßenbau berührt werde, ist dem Amtssachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Ausführungen der Gutachterin basierten auf aktenwidrigen Annahmen, trifft daher nicht zu.

Die von der beschwerdeführenden Partei angestellten Überlegungen zu den "quantitativen und qualitativen" Auswirkungen der Forststraße vermögen nicht zu überzeugen. Eine bloße Gegenüberstellung der gesamten, im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Flächen und der durch den Wegebau beanspruchten Fläche sagt allein nichts über die Intensität des durch den Wegebau bewirkten Eingriffes aus und vermag die Ausführungen im Amtssachverständigengutachten nicht zu widerlegen.

Auch wenn - entgegen den ursprünglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei - für die Errichtung der Forststraße Sprengungen nicht erforderlich sind, ändert dies nichts daran, daß durch den Forststraßenbau eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung der Villacher Alpe verfolgten Ziele zu erwarten wäre, da Sprengungen im Amtssachverständigengutachten nicht das entscheidende Eingriffselement darstellen.

Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei wurde im Ermittlungsverfahren nicht unter Beweis gestellt, daß die durch den Forststraßenbau bewirkten Eingriffe durch Maßnahmen wie Begrünung etc. wieder beseitigt werden könnten. Die beschwerdeführende Partei gibt auch nicht an, welche Beweismittel bzw. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sie bei dieser Behauptung im Auge hat.

Das Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz befaßt sich zunächst mit dem Naturschutzgebiet im allgemeinen und setzt sich dann, wie aus der obigen Wiedergabe der wesentlichen Teile des Gutachtens hervorgeht, eingehend mit dem vom Forststraßenprojekt betroffenen Gebiet und den Konsequenzen des Forststraßenbaues auseinander. Von einer "pauschalen und undifferenzierten Beurteilung", wie sie die belangte Behörde der Gutachterin vorwirft, kann keine Rede sein.

Daß im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch einen "Sachverständigen L" unter Beweis gestellt worden sei, daß das betroffene Gebiet naturschützerisch uninteressant sei, trifft nicht zu. Dem Akt ist lediglich zu entnehmen, daß ein Alminspektor dieses Namens bei einer von der Landwirtschaftskammer veranstalteten Exkursion am 26. November 1990 darauf verwiesen hat, daß der fragliche Bereich seines Wissens nach kaum über floristische und botanische Besonderheiten verfüge und daß sich die Gebiete der Schütt, die aufgrund ihrer floristischen und faunistischen Besonderheiten berühmt seien, im wesentlichen im Ostteil der Schütt befänden und durch die geplante Forststraße nicht berührt würden. Der von der Forststraße berührte Bereich stelle im wesentlichen einen Wald dar, der keine Besonderheiten aufweise. Die Gutachterin hat zwar bei der Beschreibung des gesamten Naturschutzgebietes darauf hingewiesen, daß dieses auch pflanzensoziologisch von Bedeutung sei; hingegen stützen sich ihre Aussagen über den Bereich, in dem die Forststraße errichtet werden soll, nicht auf pflanzensoziologische Überlegungen, sondern im wesentlichen auf die Naturbelassenheit des Gebietes; schon aus diesem Grund ist aus den Äußerungen des Alminspektors für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen. Aus demselben Grund gehen auch die Überlegungen der beschwerdeführenden Partei, daß wegen der geringen Grundinanspruchnahme durch den Forstwegebau eine Beeinträchtigung der Pflanzensoziologie unmöglich sei, ins Leere.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die belangte Behörde aufgrund des schlüssigen Gutachtens der Amtssachverständigen für Naturschutz, dem die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, zu Recht annehmen dufte, daß bei Verwirklichung des zur Genehmigung beantragten Forstweges eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung der Villacher Alpe verfolgten Ziele zu erwarten sei. Da bereits dieser Umstand für sich allein zu einer Versagung der beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung führen mußte, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob für den Bau der Forststraße öffentliche Interessen geltend gemacht werden könnten, die unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten wären, als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1992.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100256.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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