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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des M in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Spruchsenatsvorsitzenden beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung des Bescheides betreffend Abnahme des Reisepasses, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Wie sich aus der beim Verwaltungsgerichtshof am 25. März 1993 eingelangten Beschwerde vom 24. März 1993 und dem hiezu nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Ergänzungsschriftsatz ergibt, erachtet sich der Beschwerdeführer insoferne in seinem Recht auf Entscheidung verletzt, als seit der Zustellung des Bescheides des Spruchsenatsvorsitzenden beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Wels vom 15. September 1992 betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung des Bescheides vom 1. Juli 1992 betreffend Abnahme des Reisepasses mehr als sechs Monate verstrichen seien.
Aus diesem Vorbringen ist eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht erkennbar. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Spruchsenatsvorsitzenden, wie in der Beschwerde ausgeführt, bereits mit Bescheid vom 15. September 1992, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. September 1992, entschieden. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 2. November 1992, 735/6-2/T-1992, betreffend Abnahme des Reisepasses, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16. November 1992, wurde die beim Verwaltungsgerichtshof unter 93/14/0068 protokollierte Bescheidbeschwerde erhoben.
Die Säumnisbeschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 27 und 34 Abs 1 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140047.X00Im RIS seit
20.11.2000