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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Februar 1993, Zl. IV-629.464/FrB/92, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 17. Februar 1993 erklärte die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) den dem Beschwerdeführer, einem jugoslawischen Staatsangehörigen, am 14. Dezember 1992 von ihr erteilten befristeten Wiedereinreisesichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, für ungültig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren, ihn wegen "Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften" kostenpflichtig aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die belangte Behörde hatte bereits mit dem dem Beschwerdeführer gegenüber am 4. Jänner 1993 erlassenen Bescheid vom 31. Dezember 1992 den einen zu diesem Zeitpunkt rechtlich existenten Sichtvermerk des Beschwerdeführers (erteilt am 14. Dezember 1992, gültig bis 16. November 1994) rechtskräftig für ungültig erklärt (vgl. dazu das diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhebende hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0177).
2. Der ungeachtet dessen neuerlich den dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 1992 erteilten Sichtvermerk für ungültig erklärende, mithin in derselben Sache absprechende und solcherart gegen die Rechtskraft (§ 68 Abs. 1 AVG) verstoßende angefochtene Bescheid vom 17. Februar 1993 war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 390,-- (Eingabengebühr S 360,--, Beilagengebühr S 30,--) zu entrichten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180102.X00Im RIS seit
20.11.2000