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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0510Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über den Antrag der S in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1992, Zl. 4.320.408/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben.
Gleichzeitig wird die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1992, Zl. 4.320.408/2-III/13/91, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gemäß § 66 Abs. 4 des AVG ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche laut Postaufgabestempel am 11. Dezember 1992 zur Post gegeben wurde und am 14. Dezember 1992 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/1072, wurde diese Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26. März 1993 zugestellt.
Mit Eingabe vom 8. April 1993 beantragte die Beschwerdeführerin nun die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den vorbezeichneten Bescheid des Bundesministers für Inneres; sie macht im wesentlichen und zusammengefaßt geltend, die (zurückgewiesene) Beschwerde sei am 10. Dezember 1992, sohin am letzten Tag der Frist zur Einbringung der Beschwerde beim Postamt 1222 Wien kurz vor 18.00 Uhr aufgegeben worden. Dabei sei der Kanzleibeamtin des Beschwerdeführervertreters nicht aufgefallen, daß - unrichtigerweise - der Datumsstempel durch den Postbediensteten bereits auf den nächsten Tag umgestellt worden war. Darin sieht die Beschwerdeführerin ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, wodurch sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt habe.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß die in einem Zurückweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes angenommene Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins Leere. Abhilfe könnte bei einem derartigen Sachverhalt nur ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG bringen (vgl. auch u.v.a. hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1989, VwSlg. 10.456/A).
Dem Antrag konnte daher nicht entsprochen werden.
Gleichzeitig war die (neuerlich vorgelegte) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten (zur hg. Zl. AW 93/01/0301 protokollierten) neuerlichen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010304.X00Im RIS seit
03.04.2001