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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über den Antrag des Dr. G in W, nach seinen Angaben vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 25. Juni 1992 eingestellten Beschwerdeverfahrens zu Zl. 92/09/0040, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Antragsteller brachte bereits unter Zl. 93/09/0062 am 24. Februar 1993 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG, bezogen auf die unter
Zl. 92/09/0040 am 25. Juni 1992 erfolgte Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die vorläufige Suspendierung, ein. Diesen Antrag zog der Beschwerdeführer zurück, was zur Einstellung des Verfahrens führte.
Mit dem vorliegenden Wiederaufnahmeantrag wird folgendes vorgebracht:
"Meinen in der umseits bezeichneten Beschwerde eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VerwGG bringe ich erneut ein, weil es nicht nur darum geht, einen Bescheid ex nunc zu beseitigen, wie im Einstellungsbeschluß 92/09/0040 sinngemäß durch eine Beendigung der vorläufigen Suspendierung von Gesetzes wegen begründet wurde, sondern einen rechtswidrigen Bescheid auch ab initio, also ex tunc, zu beseitigen.
In der Beschwerde 93/12/0055 wurden Nebengebühren angesprochen, die im Falle der Aufhebung des Bescheides betreffend vorläufige Suspendierung vom Dienst nachzuzahlen sind. Beschwerde 93/12/0055 beschreibt einen Sachverhalt, welcher im sachlichen Geltungsbereich des Militärstrafgesetzes in den §§ 34 und 35 als Zumutung, die Menschenwürde verletzende Behandlung und boshafte Erschwerung des Dienstes bezeichnet wird und in welchem ich das Opfer wurde, wie bereits in der Beschwerde 92/09/0040 ausgeführt wurde. Die vorläufige Suspendierung vom Dienst war daher dienstbehördlicherseits nicht die richtige Reaktion auf das von mir vorgebrachte Fehlverhalten, welches mir gegenüber gesetzt wurde. Ich habe meine gesamte Lebensführung auf die Auszahlung der beantragten Nebengebühr ausgerichtet und auf die Weiterzahlung vertraut."
Der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens ist nach § 45 Abs. 2 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß der Wiederaufnahmewerber schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als bloßes Formgebrechen behandelt werden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Rechtsprechung zu § 45 Abs. 2 VwGG, S. 646).
Da der vorliegende Antrag keinerlei Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung enthält, war ihm im Sinne der vorher genannten Rechtsprechung schon deshalb nicht stattzugeben.
Im übrigen enthält der Antrag aber auch inhaltlich nichts, was einem die Wiederaufnahme rechtfertigenden Tatbestand nach § 45 Abs. 1 VwGG unterstellt werden könnte.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090162.X00Im RIS seit
25.01.2001