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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des S in SG, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Oktober 1992, Zl. 4.326.528/1-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Nationalität, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. August 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und verweigerte die Gewährung von Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 26. August 1991 und in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid angegeben, bei einer Demonstration für die Albaner im Kosovo im März 1987, in deren Verlauf sein Bruder getötet worden sei, teilgenommen zu haben, festgenommen und zu drei Monaten Haft verurteilt worden zu sein. Während der Verbüßung der Haft sei der Beschwerdeführer mehrmals von Gefängniswärtern mißhandelt worden, ohne aber sichtbare Merkmale davongetragen zu haben. Anläßlich einer weiteren Demonstration sei ein zweiter Bruder des Beschwerdeführers in Belgrad ermordet worden. Seit dieser Zeit sei der Beschwerdeführer von der Polizei belästigt und schikaniert und ihm der Reisepaß abgenommen worden. Die Frau des Beschwerdeführers sei schwanger gewesen, die wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse seien schlecht. Im Heimatland des Beschwerdeführers sei das Leben für Kinder gefährlich.
Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, wenn sie die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte schlechte Wirtschaftslage nicht als Umstand gewertet hat, der eine Asylgewährung rechtfertigen könnte, kann doch die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0824).
Soweit die belangte Behörde die Festnahme und Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit einer Demonstration im März 1987 als für das Vorliegen von begründeter Furcht vor Verfolgung zeitlich zu weit zurückliegend gewertet hat, befindet sie sich mit dieser Rechtsansicht im Einklang mit der hg. Judikatur, derzufolge geltend gemachte Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise eines Asylwerbers mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).
Zu Recht hat die belangte Behörde die Ausführungen des Beschwerdeführers über Belästigungen und Schikanierungen durch die Polizei als nicht konkret genug, um dadurch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen, erachtet. Aus der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren kann nämlich weder entnommen werden, um welche Maßnahmen es sich bei den ins Treffen geführten behördlichen Belästigungen und Schikanen gehandelt hat noch ist daraus ersichtlich, daß diese Maßnahmen - dies gilt auch für die Abnahme des Reisepasses - die Intensität einer Verfolgung erreicht hätten. Auch kommt dem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmangel Wesentlichkeit schon deshalb nicht zu, weil der Beschwerdeführer nicht einmal in der Beschwerde ausgeführt hat, welche konkreten, gegen ihn gerichteten behördlichen Aktivitäten er als Verfolgungsmaßnahmen gewertet sehen wollte.
Ebensowenig gelingt es dem Beschwerdeführer, durch die von ihm geltend gemachte Verletzung der aus § 13 a AVG resultierenden Manuduktionspflicht einen wesentlichen Verfahrensmangel darzutun. Denn weder aus dieser Gesetzesstelle noch aus § 16 Asylgesetz 1991 kann eine Verpflichtung der Behörden abgeleitet werden, einen Asylwerber, der - wie der Beschwerdeführer - lediglich ganz allgemein gehaltene Angaben über schikanöses behördliches Verhalten ohne hinreichend deutliche Hinweise auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung in Betracht kommt, vorbringt, anzuleiten, wie er seine Angaben konkret gestalten sollte (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011081.X00Im RIS seit
20.11.2000