TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/17 92/06/0228

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.1993
beobachten
merken

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L85008 Straßen Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §62 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §74 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
LStG Vlbg 1969 §29;
LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §44;
LStG Vlbg 1969 §46 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §47;
LStG Vlbg 1969 §5 Abs2;
LStG Vlbg 1969 §5;
MRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
RPG Vlbg 1973 §12 Abs2;
StGG Art5;
VEG 1925 Art13;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0267 17. Juni 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, I. über die Beschwerde 1. des DA in F, 2. der L in F und 3. des N in R, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. September 1992, Zl. Ib-332-30/92, in der durch Bescheide der Vorarlberger Landesregierung vom 27. Oktober 1992, Zl. Ib-332-30/92, und vom 30. November 1992, Zl. Ib-332-30/92, berichtigten Fassung, betreffend Enteignung für Zwecke einer Landesstraße (mitbeteiligte Partei: Land Vorarlberg-Landesstraßenverwaltung), sowie II. über die Beschwerde des DA gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. November 1992, Zl. Ib-332-30/92, betreffend die Berichtigung des Bescheides vom 16. September 1992, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Anhörung des Vortrages der Berichterin sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. G, des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. X, sowie der Vertreter der mitbeteiligten Partei Regierungsrat Dr. E und Baurat Dipl. Ing. W

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag des Beschwerdevertreters auf Vertagung wird abgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Vorarlberg (als belangter Behörde) Aufwendungen in der Höhe S 8.595,-- und der mitbeteiligten Partei (Land Vorarlberg, Landesstraßenverwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 26.835,--, der Erstbeschwerdeführer hat zusätzlich dem Land Vorarlberg (als belangter Behörde) S 2.530,-- und der mitbeteiligten Partei (Land Vorarlberg-Landesstraßenverwaltung) S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei hatte mit Schriftsatz vom 20. Juni 1985 beantragt, für den Bau der Landesstraße 52 im Bereich des Bauloses "Umfahrung Brederis" die in einem beiliegenden Grundstücksverzeichnis näher bezeichneten Teilflächen zugunsten des Landes Vorarlberg-Landesstraßenverwaltung, lastenfrei zu enteignen und zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Weiters war beantragt worden, Dienstbarkeiten für die Erstellung, den dauernden Bestand sowie die Instandhaltung von Böschungsflächen einzuräumen, sowie die Höhe einer eventuellen Entschädigung hiefür festzusetzen. Aufgrund dieses Antrages hat die Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 17. April 1986 die beantragte Enteignung ausgesprochen und Entschädigungsbeträge festgesetzt. Gemäß § 48 des Straßengesetzes wurde für die Durchführung der Baumaßnahmen eine Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1989, Zl. 87/17/0170, den Bescheid in seinem Ausspruch über die Enteignung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Aufhebung hat der Gerichtshof damit begründet, daß gemäß § 45 Abs. 2 des Vorarlberger Straßengesetzes die Landesregierung eine mündliche Verhandlung durchzuführen habe, die mit einem Augenschein zu verbinden sei. Im Beschwerdefall sei der nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebene Augenschein nicht durchgeführt worden. Darin sei eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gelegen, die insofern wesentlich sei, als den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen worden sei, die Variantenvorschläge im Detail zu erläutern, weitere Varianten vorzustellen und insbesondere nachzuweisen, daß einige wesentliche Aussagen im Befund der Sachverständigen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmten. Es sei nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Durchführung des im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Augenscheines zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Überdies sei den Beschwerdeführern eine von ihnen begehrte Frist zur Erstattung einer fachlich fundierten Äußerung nicht eingeräumt worden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Einräumung der begehrten Frist und bei Erstattung der fachlich fundierten Äußerung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

In der Folge hat die belangte Behörde mit Kundmachung vom 13. Jänner 1992 eine mündliche Verhandlung für den 30. Jänner 1992 anberaumt. Diese Kundmachung wurde den Beschwerdeführern am 15. Jänner 1992 zugestellt. Mit Eingabe vom 20. Jänner 1992 hat der Beschwerdevertreter einen Antrag auf Vertagung eingebracht und weiters ausgeführt, der Verhandlungsleiter, Dr. X sei befangen, weil er seinem Abteilungsvorstand Dr. E.H. unterstehe, der seinerzeit als Vertreter des Landesstraßenbauamtes Feldkirch die Enteignung beantragt, an der Verhandlung als Vertreter des Landesstraßenbauamtes teilgenommen und auch die Interessen der Landesstraßenverwaltung vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof wahrgenommen habe. Anläßlich der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 1992, in deren Verlauf die Straßentrasse von den Verhandlungsteilnehmern begangen wurde, wurde das Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verlesen und ergänzt. Auch das schriftliche Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde verlesen und während der Verhandlung vom Sachverständigen ergänzt. Weiters haben Sachverständige hinsichtlich der Entschädigungssummen ihre schriftlich vorgelegten Gutachten ergänzt, der Amtssachverständige für Landschaftsschutz erstattete sein Gutachten und schließlich gaben noch die Marktgemeinden Rankweil sowie der Vertreter der Stadt Feldkirch ihre Stellungnahmen ab. Namens der Beschwerdeführer wiederholte der Beschwerdevertreter im wesentlichen seine während des Enteignungsverfahrens bisher vorgebrachten Anträge und führte überdies aus, daß sich seit der seinerzeitigen Verhandlung vom 27. August 1985 wesentliche Änderungen ergeben hätten. Nach der Stellungnahme des Univ.Prof. Dr. K aus dem Jahre 1986 bestehe für die L 52 keine Notwendigkeit. Es wurde die Beischaffung des Landschaftschutzaktes und des Wasserrechtsaktes beantragt. Überdies wurde eine Absenkung der geplanten Straßennivellette beantragt. Schließlich beantragte der Beschwerdevertreter für weitere Varianten (ohne Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer) die Einholung ergänzender Gutachen. Überdies wurde die Zuerkennung der Vertretungskosten beantragt.

In weiterer Folge wurde die mündliche Verhandlung am 7. Februar 1992 fortgesetzt, an der auch Beschwerdevertreter teilgenommen hat. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat sein Gutachten hinsichtlich der Tieferlegung einer Nivellette im Bereich der Enteignungsflächen abgegeben. Der verkehrstechnische Amtssachverständige sowie der Sachverständige für Landschaftsschutz erstatteten ihre Gutachten, überdies wurde ein ergänzendes verkehrstechnisches Gutachten vorgetragen. In der Verhandlung wurden vom Beschwerdevertreter neue Varianten vorgeschlagen, und ersucht, das Auflageverfahren neu durchzuführen. Aufgrund des Antrages der Mitbeteiligten wurde die Verhandlung unterbrochen und auf den 21. Februar 1992 vertagt.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1992 hat die mitbeteiligte Partei ihren Enteignungsantrag eingeschränkt: Das Projekt wurde insofern abgeändert, als eine Absenkung der Nivellette geplant wurde, wodurch für die Dienstbarkeiten Flächen in geringerem Ausmaß (ca. 630 m2) beansprucht würden; lediglich für die GP 5837, 5838 und 5839 ergaben sich Flächen in größerem Ausmaß (insgesamt 174 m2) für die Dienstbarkeit. Die Abweichung zum ursprünglichen Antrag wurde damit erklärt, daß das bisherige Verhandlungsergebnis (insbesondere die Ausführungen der Grundeigentümer aber auch der Sachverständigen) ergeben hätte, daß eine Absenkung der Nivellette erstrebenswert sei.

In der Verhandlung vom 21. Februar 1992 gaben die Amtssachverständigen für Landschaftsschutz, Verkehrstechnik und Straßenbautechnik nochmals ergänzende Gutachten ab, wobei der straßenbautechnische Amtssachverständige ausführte, daß an der Trassenführung keine Änderungen vorgenommen wurden, nur die Nivellette durch Einschalten von Kuppen und Wannen dem Geländeverlauf möglichst angepaßt und tiefergelegt wurde. Auch die Vertreter der Marktgemeinde Rankweil und der Stadt Feldkirch gaben ihre Stellungnahmen ab, schließlich ergänzte der Beschwerdevertreter seine bisherigen Einwendungen. Er führte aus, das die Nivellette zwar abgesenkt, aber nach wie vor nicht bodengleich sei, bei bodengleicher Führung könnten die aus dem Eigentum der Beschwerdeführer benötigten Flächen weiter reduziert werden. Er regte die Durchführung weiterer Untersuchungen an, insbesondere eine Untersuchung der Auswirkung einer zusätzlichen Verkehrsbelastung durch die hohe Attraktivität der neuen Straße. Überdies verlangte er das Ausstecken der Alternativtrassen. Die Sachverständigen erstellten ihre Gutachten zu den neu vorgeschlagenen Varianten.

Schließlich brachte der Beschwerdevertreter mit Eingabe vom 17. Juni 1992 eine (abschließende) Stellungnahme ein, mit der er ein Gutachten des Dipl.Ing. H vom Juni 1992 vorlegte. Der Beschwerdevertreter beantragte das Verfahren auszusetzen, da sich die Rahmenbedingungen für die L 52 bei Erlassung eines Landesraumplanes für Einkaufszentren ändern würden. Weiters wurde ersucht, das Enteignungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des wasserrechtlichen Verfahrens auszusetzen und ein ergänzendes wasserbautechnisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Über Ersuchen der belangten Behörde gab die Gruppe VII-Bauwesen und Raumplanung zu dem vom Beschwerdevertreter vorgelegten Gutachten eine Stellungnahme ab, wobei sie ausführte, daß das vorgelegte Gutachten des Dipl.Ing. H keinen Befund enthalte. Das vorgelegte Gutachten sei in sich widersprüchlich und gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, es zeige keinesweges auf, daß eine Enteignung unzulässig sei. Zu den Anträgen des Beschwerdevertreters wurde ausgeführt, daß bereits bei der Variantenuntersuchung "Umfahrung Brederis" vom November 1991 die Entwürfe des Vorarlberger Verkehrskonzeptes und der Baggerseenstudie berücksichtigt worden seien. Die beschlossenen Konzepte führten zur L 52 nichts Neues aus. Alle diese Studien ließen einen Ausbau der L 52 zu, bzw. gelangten nicht zum Schluß, daß der Bau unzulässig sei. Die Errichtung eines Einkaufszentrums stehe in keinem Fall fest; von Auswirkungen auf die L 52 könne weder im jetzigen Stand noch bei Errichtung von Einkaufszentren hinsichtlich der Notwendigkeit gesprochen werden. Es stehe einer Enteignung nicht entgegen, daß das wasserrechtliche Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Mit dem Bau dürfe nicht begonnen werden, bevor nicht die entsprechenden Bewilligungen vorlägen.

Schließlich wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 1992 gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 des Straßengesetzes unter I die hinsichtlich der im Grundeinlöseplan vom 29. Jänner 1992, geändert mit 18. Februar 1992 ausgewiesenen Teilflächen von Grundparzellen (die Eigentümer und das Ausmaß sind im Spruch ersichtlich) zum Zwecke des Neubaues der L 52 Baulos "Umfahrung Brederis" zugunsten der Landesstraßenverwaltung enteignet. Hinsichtlich der im Grundeinlöseplan durch schraffierte Färbelung ausgewiesenen Teilflächen wurde die Dienstbarkeit der Erstellung, des dauernden Bestandes sowie der Instandhaltung von Böschungsflächen im gegenständlichen Baulos zugunsten der Landesstraßenverwaltung in Anspruch genommen. Weiters wurden die Entschädigungssummen unter II festgesetzt, unter III wurden die Anträge der Grundeigentümer, soweit ihnen nicht Rechnung getragen wurde, gemäß § 45 Abs. 1 des Straßengesetzes abgewiesen; unter IV wurde für die Durchführung der gegenständlichen Baumaßnahmen eine Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 1992 wurde der Bescheid vom 16. September 1992 insofern berichtigt, als die im Punkt II 1 angeführte und im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehende, zu enteignende Fläche anstatt 67 m2 20,47 m2 beträgt, womit sich die Gesamtfläche der zu enteignenden Liegenschaftsflächen von 892 m2 auf 845,47 m2 der Gesamtentschädigungsbetrag um S 4.885,-- verringere und nunmehr 88.755,-- betrage. Die in Punkt II 4 angeführte vorübergehend benötigte Fläche für Dienstbarkeiten auf der GP 5799 Rankweil reduziere sich von 79 m2 auf 24,13 m2. Im selben Ausmaß änderten sich auch die in den Punkten I 1 und 2 angeführten Liegenschaftsflächen. Zur Begründung wurde nach Hinweis auf § 62 Abs. 4 AVG ausgeführt, das DA sei nur zu einem 11/36tel Anteil Grundeigentümer, wie dem, dem Enteignungsantrag angeschlossenen Grundstücksverzeichnis zu entnehmen sei. Die Enteignungsbehörde sei aber versehentlich davon ausgegangen, daß die GP 5799 im Alleineigentum des DA stehe.

Gegen den Bescheid vom 16. September 1992 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Oktober 1992 richtet sich die zur hg. Zl. 92/06/0228, AW 92/06/0062, protokollierte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Behandlung einer gleichzeitig an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom 23. März 1993, Zl. B 1677/92-10, abgelehnt. Der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof waren vor allem hinsichtlich des Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein Gutachten des Ing. EF vom Oktober 1992 betreffend die voraussichtliche Situation der Wirtschaftlichkeit des Landwirtschaftsbetriebes des DA nach dem Bau der L 52, eine Umfrage des Dr. O vom März 1991 betreffend die (geringe) Akzeptanz der L 52 durch die Bevölkerung sowie ein Gutachten des Prof. K vom Oktober 1992 betreffend die (für nicht gegeben erachtete) Notwendigkeit der L 52, angeschlossen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1992, Zl. Ib-332-30/92, wurde der Bescheid vom 16. September 1992, berichtigt mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 nochmals berichtigt, und zwar in der Form, daß hinsichtlich des Dominikanerinnenklosters die angeführten "67 m2" nunmehr durch die Wortfolge "220 m2 zu 11/36 im ideellen Miteigentum" ersetzt wurden, es statt "892 m2" nunmehr "1045 m2 (davon 220 m2 zu 11/36 ideelles Miteigentum)" und der Gesamtentschädigungsbetrag statt "S 93.660,--" nunmher S 93.663,-- zu lauten habe, sowie daß die hinsichtlich der nur vorübergehend in Anspruch genommenen Liegenschaftsfläche bei GP 5799 KG Rankweil angeführten "79 m2" durch die Wortfolge "zu 11/36 im ideellen Miteigentum" ergänzt wurden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde des DA, die zur hg. Zl. 92/06/0267 protokolliert wurde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in zwei Gegenschriften, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wegen des sachlichen Zusammenhalts hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst beschlossen, beide Beschwerden zur gemeinsamen Behandlung und Beratung zu verbinden.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Verfassungswidrigkeit der Landesstraßenverordnung LGBl. Nr. 43/1985, wird bemerkt, daß die diesbezüglichen Ausführungen bereits von den Beschwerdeführern an den Verfassungsgerichtshof herangetragen und dort nicht aufgegriffen wurden. Da die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine weiteren Gesichtspunkte hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Landesstraßenverordnung darlegt und der Verwaltungsgerichtshof auch von sich aus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Landesstraßenverordnung hegt, sieht er sich nicht zu einer Stellung eines Prüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt. Insbesondere vermochten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Straßenverbindung an sich (ungeachtet der noch zu erörternden Linienführung) hervorzurufen: Der Umstand, daß einer von mehreren möglichen Gesichtspunkten hierfür weggefallen ist (nämlich - wie die Beschwerdeführer behaupten - die direkte Verbindung an das Schweizerische Straßennetz) macht das vorliegende Straßenprojekt noch nicht unzulässig.

Gemäß § 44 des Vorarlberger Straßengesetzes LGBl. 8/1969 ist zum Bau oder zur Erhaltung von Landesstraßen und Gemeindestraßen eine Enteignung nur zulässig, wenn eine andere unter dem Gesichtspunkt des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der Straße nicht möglich ist.

§ 5 des Gesetzes lautet wie folgt:

"Begriff, Erklärung und Auflassung, Straßenerhalter

(1) Landesstraßen sind die von der Landesregierung durch Verordnung als solche erklärten Straßen. Durch Verordnung können auch Straßenzüge zu Landesstraßen erklärt werden, deren Bau beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt ist.

(2) Die Landesregierung hat die für den überörtlichen Verkehr notwendigen Straßen als Landesstraßen zu erklären. Notwendig sind diejenigen Straßen, welche die einzige, auch für Lastkraftwagen benützbare unmittelbare Straßenverbindung von einer Gemeinde in die Nachbargemeinde oder über die Landesgrenze darstellen. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Landesstraße besteht nicht.

(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung Straßen, die überwiegend für den Verkehr zwischen zwei oder mehreren Gemeinden wichtig sind, als Landesstraßen erklären.

(4) In der Verordnung ist die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen sowie ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben.

(5) Landesstraßen sind von der Landesregierung durch Verordnung aufzulassen, soweit die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Landesstraße geführt haben, weggefallen sind.

(6) Straßenerhalter der Landesstraßen ist das Land als Träger von Privatrechten.

(7) Vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Auflassung einer Straße als Landesstraße sind die Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße führt, zu hören."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem genannten Vorerkenntnis vom 6. Oktober 1989 ausgeführt, daß sich aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergebe, daß Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Enteignung für Zwecke des Baues einer Landesstraße eine - von der Landesregierung als Rechtsverordnung zu erlassende - sogenannte "Einreihungsverordnung" sei, in welcher nicht nur die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen, sondern auch ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben sei. Weiters wurde ausgeführt, daß aus der Struktur des Vorarlberger Straßengesetzes zu folgern sei, daß die Einreihungsverordnung den Verlauf der Straßentrasse in groben Zügen festzulegen habe; soweit durch die Einreihungsverordnung eine Detailfestlegung des Verlaufes der Straßentrasse nicht erfolge, wie im Beschwerdefall, in dem aus der Einreihungsverordnung in der Fassung LGBl. Nr. 43/1985, eine Festlegung des Verlaufes der Straßentrasse nur insofern abgeleitet werden könne, als die Verbindung der dort genannten Orte vorgeschrieben werde, stehe den von der Enteignung betroffenen Personen im Enteignungsverfahren das Recht zu, unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens der Enteignungsvoraussetzungen die Zweckmäßigkeit der Trassenführung in Frage zu stellen.

Den Beschwerdeführern wurde auch Gelegenheit gegeben, sich zur Linienführung der L 52 zu äußern. Es wurden umfangreiche Vergleiche mit insgesamt 14 Varianten, darunter auch der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten "Nullvariante" und ihrer Variante "Brederis Nord" angestellt.

Die Beschwerdeführer haben bereits im ersten Rechtsgang behauptet, daß sich die Planungsvoraussetzungen für das gesamte Projekt entscheidend geändert hätten, insbesondere auch deshalb, da das "Gesamtkonzept" einer "L 52 Neu" als Verbindung zwischen dem österreichischen Autobahn- und dem Schweizer Nationalstraßennetz schon wegen der absoluten Ablehnung des Projektes durch die betroffene Gemeinde M als gescheitert zu betrachten sei. Da sich - wie die Beschwerdeführer im Detail dargelegt hatten - die viele Jahre zurückliegenden Planungsabsichten geändert hätten und keinerlei Aussicht bestehe, das Gesamtkonzept zu realisieren, sei auch das gegenständliche Teilprojekt "Umfahrung Brederis" nicht notwendig. Diesem Vorbringen ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1989 schon mit der Feststellung entgegengetreten, daß die belangte Behörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen und damit auch die Zweckmäßigkeit der Trassenführung nur in bezug auf das beantragte Teilstück der L 52 zu prüfen habe. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Zu der von den Beschwerdeführern propagierten "Null-Variante" (die bestehende L 52 mit Ortsdurchfahrt Brederis) hat der verkehrstechnische Amtssachverständige ausgeführt, daß, wenn man nur die Gesichtspunkte des Verkehrs allein berücksichtige, für ihn die "Null-Variante" vertretbar erscheine. Er hat aber auch darauf hingewiesen, daß dann, wenn den Zielsetzungen der Umfahrung, nämlich, die bestehende Ortsdurchfahrt von Brederis von der gegenwärtigen Verkehrsbelastung mit überdurchschnittlichem Verkehrsanteil im Wohngebiet und den dadurch verursachten Gefährdungen der dort lebenden Anwohner wirksam zu entlasten und gleichzeitig die gewidmeten Gebiete bestmöglich an das hochrangige Straßennetz von Vorarlberg anzuschließen, ohne daß zusätzliche oder neue Verkehrsbelastungen entstehen, entsprochen werden soll, aus verkehrstechnischer Sicht die möglichen Varianten "Null-Lösung" und "Stichstraße", "Variante 3" des Planungsbüros Moser, die "Hamedinger-Variante", die "Nord-Varianten" sowie die "Dipl.Ing. P c)-Variante" und die "Null-Variante mit Begleitmaßnahmen" ausscheiden, weil sie diese Zielsetzungen nicht erfüllen können. Auch alle übrigen Varianten hat der verkehrstechnische Amtssachverständige beurteilt und ist zusammenfassend zu dem Schluß gekommen, daß aus verkehrstechnischer Sicht als Bestvariante mit vorteilhafter, geradliniger Linienführung und kürzestmöglichen Wegstrecken die projektierte "Umfahrung Brederis" (in der Folge Amtstrasse genannt) verbleibt, für welche neben den verkehrstechnisch wichtigen Trassierungsvorteilen bereits die Anschlußbereiche an die B 190, A 14 und L 60 vorteilhaft vorgegeben sei. Zusammenfassend stellte die Enteignungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides fest, daß im Ermittlungsverfahren aus Sicht des Verkehrs eine zweckmäßigere Führung oder Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Straße als durch die Amtstrasse nicht hervorgekommen sei. Auch das vom Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 17. Juni 1992 vorgelegte Gutachten des Dipl.Ing. H vom Juni 1992

(S 1025 - 1035 des Verwaltungsaktes) legt nicht dar, daß eine dieser anderen Varianten zweckmäßiger wäre als die Amtstrasse. Damit ergibt sich die Zulässigkeit der Enteignung nach § 44 Abs. 1 des Straßengesetzes für die Amtstrasse selbst unter Zugrundelegung der Richtigkeit des vom Beschwerdevertreter vorgelegten Privatgutachtens.

Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß die Nichtverwirklichung einer Umfahrungsstraße im Sinne des geringfügigsten ökologischen und auch landschaftsbildlichen Eingriffes am zweckmäßigsten wäre. Auch die sogenannten "kleinen Varianten" der technischen Amtssachverständigen wurden, was den landschaftsbildlichen Eingriff betrifft, ebenfalls günstiger als die Amtstrasse beurteilt, wobei dieser Sachverständige ausdrücklich betont hat, daß die allgemeine Umweltproblematik bezüglich vermehrter Abgasproduktion durch den Umweg nicht berücksichtigt werden könne. Die Umfahrungsstraßen "Brederis Nord" hat der Sachverständige für Landschaftsschutz gegenüber den anderen vorliegenden Varianten am negativsten beurteilt. Es würden die derzeitigen Wegflächen nur teilweise mitverwendet können, bei Erreichung des Maldinerweges seien sowohl in Richtung Süden als auch nach Norden und Westen markante und landschaftsbildlich prägende Eichen vorhanden. Sowohl bei der "längeren" als auch bei der "kürzeren Variante" müßte die Straße im Nahbereich dieser teilweise alleeartig wachsenden Bäume geführt werden. Neben der direkten Gefährdung dieses schon einmaligen Baumbestandes durch Straßenbau und Straßenführung würde dieser in seiner Gesamtheit durch eine neue Landesstraße deutlich entwertet. Überdies wäre ebenfalls eine Durchschneidung landwirtschaftlicher, zusammenhängender Flächen gegeben. Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz hat in seinem ergänzenden Gutachten erklärt, daß die nun vorgesehenen flacheren Böschungen der Amtsvariante zur Folge hätten, daß sich der geplante Straßenkörper etwas besser der umgebenden landwirtschaftlich genutzten Landschaft anpasse und sich diese Änderung somit landschaftsbildlich eher positiv auswirke. Kritische Punkte wie beispielsweise die Naflerquerung seien aufgrund anderer technischer Vorgaben aber gleich geblieben.

Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit hat der straßenbautechnische Amtssachverständige im Befund seines Gutachtens ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch die Amtsvariante Durchschneidungen von Grundstücken weitestgehend vermieden würden. Die Trassierung auf den bestehenden Feldwegen im Bereich der Amtstrasse sei vor allem deshalb gewählt worden, weil beidseitig dieser Wege zahlreiche lange und schmale Grundparzellen mit ihrer Schmalseite an den Trassenrand angrenzen würden. Durch die Verbreiterung dieser Wege für die Neutrassierung würden diese Parzellen nicht zerschnitten, sondern nur an ihrer Schmalseite berührt. Außerhalb des Verlaufes der Neutrassierung auf der Wegparzelle GP 6609 sei die Trasse derart geführt worden, daß möglichst geringe Restflächen entstünden. Aus diesem Gutachten geht des weiteren hervor, daß bei der Neutrassierung der bestehende Über-Eck-Verkehr mit gefährlichen Links-Abbiege bzw. Links-Einbiege-Manövern entfällt. Die L 52 Neu führe nunmehr von der Autobahnanschlußstelle in geradliniger Richtung über die B 190. Die Weiterführung der neu herzustellenden Straße weise auch in ihrer Fortsetzung eine gestreckte Linienführung auf und die unübersichtliche Ortsdurchfahrt Brederis falle weg. Die neue Trasse verlaufe abseits bebauten Siedlungsgebietes und erschließe ein Betriebsgebiet der Marktgemeinde Rankweil sowie ein Betriebsgebiet der Stadt Feldkirch. Die geplante Fahrbahnbreite von 6,60 m sei im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen von über 800 LKW pro Tag als Mindestfahrbahnbreite zu beurteilen. Der Rad- und der Fußgängerverkehr verblieben auf der bestehenden Ortsdurchfahrt Brederis und auf dem Glöcklerweg; es seien daher keine Radwege und Gesteige für Fußgänger notwendig; ein sinnvoller Rückbau der bestehenden Ortsdurchfahrt werde möglich. Er beurteilte die abgesenkte Nivellette der neuen Straße als günstig. Die kleinen Dammböschungen könnten mit einer flachen Neigung an das bestehende Gelände leicht angebunden werden, sodaß nur an einzelnen kurzen Abschnitten zusätzliche abzulösende Flächen für die Straßenböschung entstünden. Durch die Tieferlegung der Nivellette seien keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen notwendig. Der Gutachter hat weiters ausgeführt, daß bestimmte Industriegebiete durch die Amtstrasse verkehrsmäßig günstig erschlossen würden, womit strukturelle Verbesserungen erzielt würden; kurze Anschlußwege zur Rheintalautobahn A 14 und B 190 würden eine Verbesserung der Erreichbarkeit sowie Erhöhung der Standortgunst ergeben. Die erforderliche Grundfläche für den Straßenbau werde durch die Trassenführung auf bestehenden Wegen und die Wahl des Regelquerschnittes möglichst gering gehalten. Die Varianten der "Umfahrung Brederis Nord" hat der straßenbautechnische Amtssachverständige insgesamt negativ beurteilt, dies vor allem aufgrund ihrer fehlenden Verkehrswirksamkeit für die Ableitung des Schwerverkehrs der Betriebsgebiete in Feldkirch und Brederis auf die Hochleistungsstraßen B 190 und A 14. Darüberhinaus würden bei dieser Variante landwirtschaftlich zusammenhängende Wirtschaftsflächen durchschnitten. Als Vorteil wertete dieser Sachverständige im Falle der Nordvarianten nur das Entfallen der Ehbachquerung. Hinsichtlich der übrigen Alternativtrassen hat sich der straßenbautechnische Amtssachverständige den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen angeschlossen.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit allen Gutachten auseinandergesetzt und schließlich der Amtstrasse den Vorzug gegeben, weil diese aus der Sicht der Wirtschaftlichkeit am zweckmäßigsten und aus verkehrstechnischer Sicht sehr günstig sei und der Entlastung der Bevölkerung des Ortsteiles Brederis sowie der Anbindung der Betriebsgebiete an des übergeordnete Straßennetz am besten entsprechen könne. Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz habe zwar in seinem Gutachten der Null-Variante den Vorzug gegeben, jedoch auf den bereits für die Amtstrasse vorliegenden positiven rechtskräftigen Bescheid im Landschaftsschutzverfahren der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verwiesen. Die belangte Behörde hielt in der Begründung ihres Bescheides fest, daß auch bei der Berücksichtigung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz eine Interessenabwägung mit den anderen im § 44 Abs. 1 des Straßengesetzes geforderten Gesichtspunkten stattzufinden habe.

§ 44 Abs. 1 des Straßengesetzes läßt, wie bereits ausgeführt, eine Enteignung nur unter der Voraussetzung zu, daß die konkrete Trassenführung unter den Gesichtspunkten des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes die zweckmäßigste ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 88/06/0006, ausgesprochen hat, schließt es dieses Abstellen auf einen ALLE DIESE UMSTÄNDE berücksichtigenden Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt aus, einen der drei Kriterien einen absoluten Vorrang gegenüber den anderen einzuräumen; dies gelte auch für den Landschaftsschutz. Die Behörde habe vielmehr jedem einzelnen dieser Gesichtspunkte (nur) insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, als dies bei der geringsten Beeinträchtigung der jeweils anderen beiden möglich sei und ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides nachvollziehbar dazulegen. Im Beschwerdefall hat dies die belangte Behörde getan, ohne daß es den Beschwerdeführern gelungen wäre, darzutun, daß eine andere Lösung ALLEN erwähnten Kriterien BESSER entsprechen würde. Die in dem von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 17. Juni 1992 vorgelegten Gutachten des Dipl.Ing. H propagierten "kleineren Alternativprojekte" ändern daran nichts: selbst wenn man dem Gutachten darin folgen würde, daß die - dabei notwendig werdenden - zahlreichen "Über-Eck-Führungen" kein Sicherheitsproblem darstellten (wofür allerdings die Lebenserfahrung nicht spricht), so ist damit noch nicht dargetan, daß diese Lösungen INSGESAMT zweckmäßiger sind als die Amtstrasse.

Die Beschwerdeführer haben auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß Rechtsstreitigkeiten über die Enteignung von Grundeigentum zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 (1) MRK betreffen und es sich bei der Vorarlberger Landesregierung nicht um ein unabhängiges Gericht, um ein "Tribunal" im Sinne dieser im Verfassungsrang stehenden Konventionsbestimmung handle. Die belangte Behörde müsse selbst ein Tribunal sein, die bloß nachprüfende Kontrolle durch ein Tribunal (etwa den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof) genüge dem Art. 6 (1) MRK nicht mehr. Nicht nur die Entschädigungsfrage, sondern auch die Entscheidung über Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung müßte von einem Tribunal entschieden werden. Zu diesen Ausführungen, die auch an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, aber dort nicht aufgegriffen wurden, ist zu bemerken, daß auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel daran besteht, daß die Enteignung von Grundeigentum zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 (1) MRK betrifft. Der Verwaltungsgerichtshof hält jedoch an seiner bisherigen Rechtsanschauung fest, wonach die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof dem Art. 6 (1) MRK nach wie vor genügt. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der im § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung schließt keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben und ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auch insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Ermittlung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ein Bescheid, der entgegen der Vorschrift des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG behaftet (vgl. zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof dessen Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071).

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß im vorliegenden Fall eine Verwaltungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, die, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, "dem Rechtsträger ebendieser Verwaltungsbehörde zugute kommt", weil auch in einem derartigen Fall die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof diesem nicht bloß theoretisch und abstrakt, sondern auch im Ergebnis wirksam Gelegenheit gibt, sich von der Richtigkeit der Lösung sowohl der Tat- wie der Rechtsfrage zu überzeugen und sein Urteil über die Sache auch durchzusetzen, wie dies bei einem an der Verfassung orientierten Verständnis des Verwaltungsgerichtshofgesetzes dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof aufgetragen ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, Slg. 11.500).

Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Befangenheit einer Behörde, deren Rechtsträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung am Verfahren beteiligt sind, kennt das Gesetz nicht (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. April 1990, Zl. 90/06/0011). Doch selbst dann, wenn an der Entscheidung tatsächlich ein befangenes Verwaltungsorgan mitgewirkt hätte, könnte dies allenfalls einen Verfahrensmangel darstellen, der aber vom Verwaltungsgerichtshof nur im Falle seiner Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgegriffen werden könnte, was jedoch im Falle der rechtlichen Unbedenklichkeit des hier angefochtenen Bescheides auszuschließen ist. Es ist im Beschwerdefall jedoch schon deshalb unerheblich, daß der Verhandlungsleiter seinem Abteilungsvorstand Dr. E.H. untersteht, der seinerzeit als Vertreter des Landesstraßenbauamtes Vorarlberg die Enteignung gegen die Beschwerdeführer beantragt, an der Verhandlung als Vertreter des Landesstraßenbauamtes Feldkirch teilgenommen und auch die Interessen der Landesstraßenverwaltung gegen die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof wahrgenommen hat, weil nicht der Verhandlungsleiter, sondern die Vorarlberger Landesregierung als Kollegialorgan (der der Verhandlungsleiter nicht angehört) den angefochtenen Bescheid beschlossen hat. Das Vorbringen, daß schon wegen der Weisungsbefugnis ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, das zur angeführten Befangenheit führen müsse, geht daher ins Leere. Abgesehen davon wurde im Beschwerdefall gar nicht behauptet, daß Weisungen tatsächlich erteilt wurden. Der in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgezeigte Umstand, daß zwischen dem Abteilungsleiter und dem Verhandlungsleiter Dr. X eine "Duz-Bruderschaft" besteht, vermag keinen Befangenheitsgrund aufzuzeigen. Das Du-Wort ist noch keine Indiz für eine Befangenheit.

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, ein Amtssachverständiger des Landes sei im Beschwerdefall schon deshalb als befangen anzusehen, weil er weisungsgebunden und im Hinblick auf sein Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg nicht objektiv sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu folgen. Der Umstand, daß ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in dem das Land als Partei beteiligt ist, auftritt, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG dar, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1980, Zlen. 1491, 1492/79). Besondere Umstände sind aber im Beschwerdefall nicht hervorgekommen, der in der Beschwerde besonders hervorgehobene Umstand der Weisungsgebundenheit der Amtssachverständigen stellt einen derartigen besonderen Umstand jedenfalls nicht dar, da sich schon aus Art. 20 Abs. 1 B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt. Im übrigen stand es den Beschwerdeführern frei, ein Gutachten eines Sachverständigen ihres Vertrauens bezubringen, wovon diese auch Gebrauch gemacht haben (vgl. die zum Parallelfall Zumtobel gegen Österreich ergangene Entscheidung der EKMR vom 30. Juni 1992, Zl. 12235/86). Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat aber die Behörde dann, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Hinsichtlich der Befangenheit der Amtssachverständigen und auch des Verhandlungsleiters führte der Bescherdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof aus, die Geschäftsordnung von Vorarlberg, LGBl. Nr. 26/1964, sehe vor, daß der Landesamtsdirektor als Vorgesetzter sämtlicher Bediensteter bei Befangenheit vor mehreren Personen in einer Abteilung auf die Möglichkeit zurückgreifen könne, Sachverständige anderer Abteilungen heranzuziehen. Mit diesem Hinweis verkannte der Beschwerdeführer aber, daß nicht der Landesamtsdirektor von sich aus festzustellen hat, ob eine Befangenheit vorliegt, vielmehr hat sich derjenige, der befangen ist, selbst der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Dem hat aber der Vorgesetzte des Verhandlungsleiters entsprochen.

Die Beschwerdeführer rügen den Umstand, daß es der Verhandlungsleiter abgelehnt habe, die von den Beschwerdeführern angebotenen ALTERNATIVTRASSEN ebenso AUSSTECKEN zu lassen, wie die Amtstrasse. Dadurch hätten sich der Verhandlungsleiter, die Sachverständigen und alle anderen Beteiligten nur von der ausgesteckten Amtstrasse ein Bild an Ort und Stelle machen können, nicht jedoch von den Alternativen. Wären auch die von den Beschwerdeführern angebotenen Alternativen ausgesteckt worden, so hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Straßenführung im Detail zu erläutern und allenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Enteignungswerberin und der Sachverständigen Details abzuändern. Es sei nicht auszuschließen, daß bei Durchführung des Augenscheins der von den Beschwerdeführern angebotenen Alternativtrassen die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß, wie sich aus den Gutachten der Amtssachverständigen ergibt, diesen die Verläufe der Alternativtrassen in der Natur bestens bekannt waren. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Alternativtrassen "Brederis Nord" gegenüber den anderen vorgelegten Varianten sogar vom Amtssachverständigen für Landschaftsschutz am "negativsten" beurteilt wurden, und sowohl der straßenbautechnische Amtssachverständige als auch der verkehrstechnische Amtssachverständige diese Varianten negativ beurteilt haben, vor allem deshalb, weil sie die Zielsetzungen, nämlich die Entlastung der Bewohner der derzeitigen Ortsdurchfahrt, sowie die Anbindung des Industriegebietes der Stadt Feldkirch und der Gemeinde Rankweil-Brederis an das hochrangige Verkehrsnetz in keiner Weise erfüllen könnten, kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Trassenführungen selbst bei einer Aussteckung und Begehung INSGESAMT besser beurteilt worden wären, als die Amtstrasse. Durch Änderungen von Details hätten aber die genannten Zielsetzungen, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, nicht erreicht werden können. Vor allem legen aber die Beschwerdeführer selbst nicht dar, aus welchen Gründen und in welcher Hinsicht entscheidungswesentliche Umstände NUR bei Aussteckung der Alternativtrassen hervorkommen hätten können. Ein wesentlicher, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel wird daher in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Die Beschwerdeführer übersehen ferner, daß der neuzuschaffenden L 52 im gegenständlichen Teilbereich (Umfahrung Brederis), wie das Ermittlungsverfahren deutlich gezeigt hat, eine mehrfache verkehrsmäßige Bedeutung zukommt. Ihr Argument, daß bei einer Verwirklichung der anderen Varianten ihre Liegenschaften nicht betroffen wären und insbesondere der Gutsbetrieb des Erstbeschwerdeführers durch die Straßenführung nicht zerschnitten würde, vermag, wenngleich der Verwaltungsgerichtshof nicht verkennt, daß dies vom Standpunkt der Betroffenen durchaus verständlich ist, nicht durchzuschlagen, da ein Straßenbauprojekt nicht allein aus der Sicht einzelner Personen beurteilt werden kann, sondern vor allem das Gemeinwohl zu beachten ist. Die Beschwerdeführer vermochten daher mit dem Vorbringen, daß das Straßenbauvorhaben "Umfahrung Brederis" nicht notwendig sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Daß bei Durchführung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens eine Inanspruchnahme der Liegenschaften der Beschwerdeführer erforderlich ist, haben sie nicht bestritten, wohl aber das Ausmaß der Inanspruchnahme. Schon während des Verwaltungsverfahrens haben die Beschwerdeführer vorgebracht, daß eine geringere Straßenbreite ausreichend wäre, wodurch eine geringere Inanspruchnahme ihrer Grundfläche erforderlich sei. Zu diesem Vorbringen hat der straßenbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten nach Darstellung des bestehenden Straßennetzes, der Beschreibung des Verkehrsaufkommens und der künftigen Verkehrsentwicklung ausgeführt, daß die geplante Fahrbahnbreite von 6,60 m im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Güterverkehrs von über 800 LKW pro Tag als Mindestfahrbahnbreite zu beurteilen sei. Der Rad- und Fußgängerverkehr verbleibe auf der bestehenden Ortsdurchfahrt Brederis, es seien daher keine Verkehrsflächen für Radfahrer und Gehsteige für Fußgänger notwendig. Für die Beurteilung der erforderlichen Fahrbahnbreite zog der Sachverständige eine Richtlinie für Bundesstraßen als Orientierungshilfe heran. Nach dieser Richtlinie ergäbe sich für eine derart frequentierte Straße eine Fahrbahnbreite von 7,00 m zuzüglich einer Bankettbreite von jeweils 1,00 m, somit eine Kronenbreite von 9,00 m. Der Amtssachverständige kam zu dem Schluß, daß die geplante L 52 mit einer Fahrbahnbreite von 6,60 m und einer Bankettbreite von 2 x 0,75 m und einer daraus resultierenden Kronenbreite von 8,10 m für das zu erwartende Verkehrsaufkommen und die Verkehrszusammensetzung einen unteren Grenzwert darstelle.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Gutachten aufgrund der diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführer ausgeführt, daß selbst dann, wenn davon ausgegangen werde, daß in den nächsten Jahren Kiestransporte aus dem Bereich Paspels-Brederis abnehmen würden, anzunehmen sei, daß trotzdem ein erhebliches Schwerverkehrsaufkommen gegeben sei, da viele Betriebsflächen durch die verbesserte Erschließung erst bebaut würden. Es sei bekannt, daß LKW"s eine Breite bis zu 2,60 m (Kühlfahrzeuge) aufweisen können und ein zügiges Begegnen nur dann möglich sei, wenn die entsprechenden Sicherheits- und Seitenabstände sowohl zum entgegenkommenden Fahrzeug als auch zum Fahrbahnrand eingehalten würden. Unter diesem Aspekt erscheine die Fahrbahnbreite von 6,60 m notwendig. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß speziell landwirtschaftliche Fahrzeuge wie Wirtschaftsfuhren eine Fahrzeugbreite von 3,50 m aufweisen dürften und aufgrund der angrenzenden großen landwirtschaftlichen Betriebe häufig mit solchen Fahrzeugen zu rechnen sein werde. Die belangte Behörde wies darauf hin, daß im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Fahrbahnbreite bereits verschmälert wurde. Eine weitere Reduzierung der Fahrbahnbreite erschien ihr aus den obigen Erwägungen nicht mehr möglich. Durch eine weitere Verschmälerung der Fahrbahnbreite würde das Vorhaben die Interessen und den Gesichtspunkt des Verkehrs nicht mehr berücksichtigen, was gemäß § 44 Abs. 1 des Straßengesetzes unzulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß diese Ausführungen den allgemeinen Erfahrungen oder den Denkgesetzen zuwiderliefen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer vermag eine Rechtswidrigkeit in dem Umstand, daß ein Sachverständiger als Orientierungshilfe auch Richtlinien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten herangezogen hat, nicht erkannt werden, da sie nur eine Berechnungshilfe für bestimmte Gegebenheiten (Verkehrsaufkommen und Geschwindigkeit) darstellen, also den Tatsachenbereich betreffen; mangels Normcharakters dieser Richtlinien sind Kompetenzfragen dabei ohne Bedeutung.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde mache den Bau der L 52 von der Entscheidung einer unzuständigen Behörde (der Stadt Feldkirch) abhängig, findet in der Aktenlage keine Deckung. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Vertreter der mitbeteiligten Partei habe durch eine Äußerung, wonach aus der Stellungnahme des Vertreters der Stadt Feldkirch zu entnehmen sei, daß der Stadtvertretungsbeschluß vom 10. Dezember 1991 aufrecht sei und an eine Änderung nicht gedacht werde und daher an eine Zurücknahme des Enteignungantrages nicht zu denken sei, schlüssig zugegeben, daß das Land Vorarlberg den Bau der L 52 und damit das Enteignungsverfahren von der "Entscheidung" einer nichtzuständigen Behörde abhängig gemacht habe, so ist dieses Vorbringen völlig unverständlich. Aus der Äußerung, daß an eine Zurücknahme des Enteignungsantrages nicht zu denken sei, kann doch nur geschlossen werden, daß der Enteignungsantrag - aus welchen Motiven immer - aufrecht erhalten bleibt.

Wie schon im ersten Rechtsgang, haben die Beschwerdeführer nun neuerlich ein Zusammenlegungsverfahren nach dem Flurverfassungsgesetz beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1989 ausgeführt, daß der Antragsteller nach § 45 Abs. 2 des Vorarlberger Straßengesetzes vor Einbringung des Antrages zu prüfen habe, ob die Leistung von Naturalersatz oder ein Zusammenlegungsverfahren nach dem Flurverfassungsgesetz, das innert nützlicher Frist durchgeführt werden kann, eine Enteignung entbehrlich machen. Damit habe aber nicht etwa die Enteignungsbehörde ein Verfahren über diese Fragen abzuführen. Die Agrarbezirksbehörde Bregenz hat in ihrer Stellungnahme vom 28. Jänner 1992 auf ihre früheren Stellungnahmen hingewiesen und ausgeführt, daß ein Zusammenlegungsverfahren, soweit es überhaupt durchführbar wäre, brauchbare Ergebnisse erst nach ca. 7 bis 9 Jahren liefern könnte und damit die nützliche Frist (von zwei bis drei Jahren) bei weitem überschritten würde. Die Beschwerdeführer legen auch in ihrer Beschwerde nicht dar, worin die Unrichtigkeit dieser Stellungnahme liegen sollte. Damit kann aber dem Verfahren nicht entnommen werden, daß ein Zusammenlegungsverfahren nach dem Flurverfassungsgesetz, das innert nützlicher Frist durchgeführt werden kann, in Betracht gekommen wäre und damit eine Enteignung entbehrlich gemacht hätte.

Zur Beschwerderüge, die Entscheidungen im Landschaftsschutz- und Wasserrechtsverfahren der Bezirkshauptmannschaft seien von der belangten Behörde in der Entscheidung berücksichtigt worden, obwohl den Beschwerdeführern in diese Akten keine Akteneinsicht gewährt worden sei, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1989 verwiesen, wonach den Beschwerdeführern in diesen Verfahren keine Parteistellung zugekommen ist. Dennoch wurden laut dem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde dem Beschwerdeverteter die von ihm verlangten Unterlagen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 5. März 1992 in Fotokopie übermittelt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Die Beschwerdeführer haben beantragt, das Auflageverfahren nach § 29 des Straßengesetzes neu durchzuführen, da die letzte Auflage im Jahre 1980 stattgefunden habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1989 ausgeführt, daß dem Straßengesetz keine Bestimmung entnommen werden könne, wonach die Enteignungsbehörde von Amts wegen zu prüfen habe, ob das im § 29 des Vorarlberger Straßengesetzes vorgesehene Verfahren vom Straßenerhalter eingehalten wurde. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Ansicht abzurücken, er vermag vor allem nicht zu erkennen, inwiefern die Beschwerdeführer durch einen allfälligen Mangel des Auflageverfahrens in ihren Rechten verletzt sein könnten; der in der Beschwerde aufgezeigte Hinweis, daß im Auflageverfahren die betroffenen Bürger und Eigentümer Einwendungen erheben können, die dann bei weiteren Planungen zu berücksichtigen seien, ist nicht geeignet, eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer geltend zu machen. Daß die Beschwerdeführer selbst an der Erhebung von Einwendungen gehindert gewesen wären, haben sie nicht behauptet.

Die Beschwerdeführer rügen weiters, daß die belangte Behörde die Baufrist gemäß § 48 des Straßengesetzes mit drei Jahren festgesetzt und diese Festsetzung nur damit begründet habe, daß sie ausreichend erscheine, um den Bau zu realisieren. Der Verwaltungsgerichtshof kann es nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde bei der Festsetzung einer Frist in der Dauer von 3/5 der Höchstfrist von ihren Erfahrungen betreffend die Dauer einer Bauausführung ausgegangen ist.

Eine weitere Rechtswidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer in dem Umstand, daß im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Rankweil die Straße als "Gemeindestraße in Planung" ausgewiesen sei, die Einreihungsverordnung stehe mit dieser Ausweisung im Widerspruch. Diese Rechtsansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, weil die Gemeinde bei Änderung der überörtlichen Planung zur Anpassung ihrer Flächenwidmungspläne verpflichtet ist (vgl. Hauer, Raumordnungsgesetze der Österreichischen Bundesländer, S 7). Das Erfordernis der Anpassung ergibt sich für Vorarlberg aus § 12 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes. Mit dem Vorbringen, die Straßenumfahrung Brederis stelle vom Ausbaustandard und ihrer Funktion eine typische Gemeindestraße dar, auch deshalb sei die Einreihungsverordnung gesetzwidrig, vermögen die Beschwerdeführer eine Gesetzwidrigkeit der Einreihungsverordnung nicht darzutun, da gemäß § 5 Abs. 2 des Straßengesetzes die Landesregierung für den überörtlichen Verkehr notwendige Straßen als Landesstraßen zu erklären hat. Nun ist es bereits ein begriffsimmanentes Ziel von Umfahrungsstraßen, daß sie für die Aufnahme des überörtlichen Verkehrs gedacht sind. Das Planungsziel, nämlich den überörtlichen Schwerverkehr aus dem Wohngebiet abzuleiten, wurde von der Antragstellerin während des gesamten Verfahrens wiederholt dargelegt.

Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten bereits während des Verwaltungsverfahrens beantragt, daß ihnen die Kosten der Enteignungsverhandlung, wozu auch die Anwaltskosten gehörten, ersetzt würden. Diesem Antrag habe die belangte Behörde nicht stattgegeben. Auch dadurch sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Die Fragen der Kostentragung der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens sind (allgemein) im § 74 AVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs. 2 bestimmen jedoch die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 ausgesprochen, daß die dort vorgesehene "sinngemäße" Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes so zu verstehen sei, daß dessen Bestimmungen nur dort nicht anzuwenden seien, wo sie dem Wesen der Regelung des Bundesstraßengesetzes 1971 widersprechen bzw. daß sie diesen entsprechend angepaßt anzuwenden seien. Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinn des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes zählen auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung.

Die Beschwerdeführer übersehen nun in ihrer Argumentation, daß anders als im Bundesstraßengesetz und anderen Landesstraßengesetzen, das Vorarlberger Straßengesetz keinerlei Verweisungen auf das Eisenbahnenteignungsgesetz (mit Ausnahme für das gerichtliche außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung enthält) und auch sonst keine sinngemäße Anwendung dieses Gesetzes in irgendeiner Weise vorsieht. Da das Gesetz den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regelt, besteht auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des Eisenbahnenteignungsgesetzes im Wege des Art. 13 VEG. Damit bleibt es aber mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des § 74 AVG, sodaß die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz von Anwaltskosten zu Recht abgewiesen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zl. 93/06/0012, zu dem in dieser Hinsicht dem Vorarlberger Straßengesetz vergleichbaren Tiroler Straßengesetz). Soweit der Beschwerdevertreter in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1993 eine Kostenersatzpflicht für die Vertretungskosten aus § 46 Abs. 1 Straßengesetz abzuleiten versucht, so übersieht er, daß die Höhe der Entschädigung gemäß § 47 leg. cit. lediglich durch Anrufung der ordentlichen Gerichte bekämpft werden kann.

Die zur Zl. 92/06/0228 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid vom 16. September 1992 in bezug auf den Erstbeschwerdeführer zweimal berichtigt. Gegen den Bescheid vom 16. September 1992, berichtigt durch den Bescheid vom 23. Oktober 1992 richtet sich die zur hg. Zl. 92/06/0228, AW 92/06/0062, protokollierte Beschwerde. Mit einem weiteren Bescheid vom 30. November 1992 wurde der bereits berichtigte Bescheid vom 16. September 1992 nochmals berichtigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 92/06/0267 protokollierte Beschwerde des Erstbeschwerdeführers.

Zunächst ist festzuhalten, daß die Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen vornehmen kann. Der Berichtigungsbescheid bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit; er tritt insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides, als sein Inhalt reicht. Die Berichtigung eines Bescheides kann auch noch während eines Verfahrens, das aufgrund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, daß die berichtigende Behörde auf die Unrichtigkeit des Bescheides erst aufgrund einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufmerksam wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die (zunächst zu prüfende) Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides zweierlei voraus, nämlich 1. (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern) eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und 2. deren Offenkundigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104, mit zahlreichen Hinweisen zur Vorjudikatur). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar (so) nicht entsprochen hat. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können. Die Berichtigung des Bescheides darf jedoch dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht verändern. Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient also vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können.

Im vorliegenden Fall war dem Grundstücksverzeichnis - erläutert durch den Lageplan - zu entnehmen, daß die im Bereich der GP 5799 Rankweil benötigte Liegenschaftsfläche ein Gesamtausmaß von 220 m2 aufweist. Dasselbe gilt für die nur vorübergehend in Anspruch genommene Fläche von 79 m2 aus der GP 5799. Davon stehen 11/36 Anteile im Miteigentum des Dominikanerinnenklosters. Die Unrichtigkeit im ursprünglichen Bescheid vom 16. September 1992 bestehend in der Annahme von 67 m2 anstelle von 11/36 von 220 m2 und 24 m2 anstatt 11/36 von 79 m2 ist offensichtlich dadurch entstanden, daß die Gutachter für die Durchführung der Schätzung der zu enteignenden Grundstücksfläche nicht von (richtig) 11/36 ideellen Anteilen an der Liegenschaft ausgegangen sind, sondern von einer entsprechenden Quadratmeterzahl, die einem realen Anteil entsprechen würde. Die Übernahme dieser "Verrechnungsvereinfachung" in den Bescheid vom 16. September 1992 ist als eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zu beurteilen. Ihre Offenkundigkeit ist dadurch gegeben, daß die Personen, für die der Bescheid bestimmt war (die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen konnten und die Behörde nach der Aktenlage bereits bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bei Bescheiderlassung hätte vermeiden können. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keinen Zweifel, daß es sich bei der Ersetzung der im Bescheid vom 16. September 1992 angeführten Quadratmeter durch die entsprechenden ideellen Miteigentumsanteile der Beschwerdeführerin um eine nach der dargelegten Rechtsprechung zulässige Beurteilung des Enteignungsbescheides handelte. Diese grundsätzlich zulässige Berichtigung wurde aber mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 insofern unrichtig vorgenommen, als anstelle von 220 m2 und 79 m2 zu je 11/36 Anteilen versehentlich die bereits rechnerisch reduzierten (anteiligen) Flächen durch 36 geteilt und mit 11 multipliziert wurden. Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes, daß der Enteignungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. September 1992, der bereits mit Bescheid vom 23. Oktober 1992 berichtigt wurde, nicht neuerlich berichtigt werde, ist aber keine Rechtsverletzung erkennbar, da durch die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG nicht nur eine einmalige Berichtigung erlaubt ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch eine mehrmalige Berichtigung, insbesondere - wie hier - auch eine "Berichtigung der Berichtigung" erfolgen. Da die Voraussetzungen, nämlich die auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offenkundigkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für den zweiten Berichtigungsbescheid vorlag, war die zur hg. Zl. 92/06/0267 protokollierte Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes zur Zl. 92/06/0267 war abzuweisen, da die Verwaltungsakten nur einmal, und zwar zur hg. Zl. 92/06/0228 vorgelegt wurden.

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBefangenheit von SachverständigenVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Sachverhalt BeweiswürdigungSachverständiger WeisungsgebundenheitTrasse
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten