TE Vfgh Erkenntnis 1990/12/14 B806/86, B952/86, B71/87, B361/87, B542/87, B1000/87, B1229/88, B1404/

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Index

35 Zollrecht
35/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Rechtsverletzung Aufhebung der angefochtenen Bescheide aufgrund der Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Teilen von Importausgleichsverordnungen mit E v 30.11.90, V78/90 und E v 07.12.90, V76,77/90 und V79-83/90.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Vertreters die mit S 144.000,-- bestimmten Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.a) Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B806/86, B952/86, B71/87, B361/87, B542/87, B1000/87, B1229/88 und B1404/88 Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft protokolliert, mit denen der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Einfuhr bestimmter Mengen von verschiedenen Arten toten Geflügels (Hühner, Enten und Truthühner) aus der Bundesrepublik Deutschland ein (erhöhter) Importausgleich auf Grund des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, BGBl. 135/1969 (im folgenden: GeflügelwirtschaftsG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 133/1979, in Verbindung mit auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschrieben wurde.

In ihren gegen diese Bescheide gerichteten, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten, weitgehend wörtlich übereinstimmenden Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Gesellschaft - ausschließlich - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend und begehrt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Mit den zu B952/86, B361/87, B542/87 und B1229/88 protokollierten Beschwerden wird jeweils hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren gemäß §187 ZPO iVm §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

3. Die mit den vorliegenden Beschwerden angefochtenen Bescheide stützen sich ua. jeweils auf die unter 4. näher bezeichneten Bestimmungen der folgenden Verordnungen:

    Bescheid                  Beschwerde        Verordnung

10. Juli 1986,                 B806/86          28.11.1985

Z932.040/18-III B9/86                    Zl. 39.002/11-III/B9/85

5. September 1986,            B952/86           8. 4.1986

Z932.040/27-III B9/86                    Zl. 39.002/13-III/B9/86

4. Dezember 1986,             B71/87           8. 4.1986

Z932.040/33-III B9/86                    Zl. 39.002/13-III/B9/86

                                                 11. 7.1986

                                         Zl. 39.002/15-III/B9/86

6. März 1987,                 B361/87          11. 7.1986

Z932.040/45-III B9/86                    Zl. 39.002/15-III/B9/86

13. April 1987,                B542/87          11. 7.1986

Z932.040/04-III B9/87                    Zl. 39.002/15-III/B9/86

                                                  9.12.1986

                                         Zl. 39.002/16-III/B9/86

11. August 1987,               B1000/87          9.12.1986

Z932.040/16-III B9/87                    Zl. 39.002/16-III/B9/86

28. April 1988,                B1229/88          9.12.1986

Z932.040/34-III B9/87                    Zl. 39.002/16-III/B9/86

                                                 23. 3.1987

                                         Zl. 39.002/04-III/B)/87

7. Juni 1988,                 B1404/88         23. 3.1987

Z932.040/23-III B9/87                    Zl. 39.002/04-III/B9/87

4. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden - zulässigen - Beschwerden von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 erster Satz B-VG Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der folgenden, eine Grundlage der angefochtenen Bescheide bildenden Bestimmungen von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des GeflügelwirtschaftsG eingeleitet:

a) ArtI ex 02.02 B lita der Verordnung vom 28. November 1985, Zl. 39.002/11-III/B9/85, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 278 vom 30. November 1985;

b) ArtI ex 02.02 A lita und ArtI ex 02.02 B lita der Verordnung vom 8. April 1986, Zl. 39.002/13-III/B9/86, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 84 vom 11. April 1986;

c) ArtI Z2 ex 02.02 B lita und ArtI Z3 ex 02.02 C lita der Verordnung vom 11. Juli 1986, Zl. 39.002/15-III/B9/86, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 163 vom 15. Juli 1986;

d) ArtI ex 02.02 B lita und ArtI ex 02.02 C lita der Verordnung vom 9. Dezember 1986, Zl. 39.002/16-III/B9/86, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 289 vom 11. Dezember 1986;

e) ArtI ex 02.02 B lita und ArtI ex 02.02 C lita der Verordnung vom 9. Dezember 1986, Zl. 39.002/16-III/B9/86, idF des ArtI der Verordnung vom 23. März 1987, Zl. 39.002/04-III/B9/87, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 71 vom 26. März 1987.

Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen wurden mit den Erkenntnissen vom 30. November 1990, V78/90, sowie vom 7. Dezember 1990, V76,77/90 und V79-83/90, als gesetzwidrig aufgehoben.

5. Die belangte Behörde hat bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils (auch) eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach der Lage der Fälle offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde demnach durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 24.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B806.1986

Dokumentnummer

JFT_10098786_86B00806_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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