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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der L, zuletzt in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1992, Zl. 4.335.132/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich der Beschwerdeführerin - einer albanischen Staatsangehörigen, die am 21. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen - die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. Mai 1992 erledigenden - Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Dieser Auffassung vermag sich aber der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der mit seinem Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf dessen Ausführungen des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erfolgten Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 unter Bedachtnahme darauf, daß der erstinstanzliche Bescheid (ungeachtet seines Datums) erst am 11. Juni 1992 erlassen und demnach das Verfahren in erster Instanz am 1. Juni 1992, dem hiefür maßgeblichen Zeitpunkt, noch in erster Instanz anhängig war, nicht anzuschließen. Die Beschwerdeführerin wäre jedoch dadurch nicht in ihren Rechten verletzt worden, wenn sich die belangte Behörde in rechtlicher Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben hinsichtlich ihrer Fluchtgründe ausschließlich mit dem durch die neue Rechtslage im wesentlichen nicht geänderten Flüchtlingsbegriff (nunmehr des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991) auseinandergesetzt hätte und sie lediglich auf diese Weise zur Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin gelangt wäre (vgl. außer dem bereits erwähnten Erkenntnis jenes vom 21. April 1993, Zl. 92/01/0961). Dies trifft allerdings nicht zu, hat doch die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht nur deshalb kein Asyl gemäß § 3 Asylgesetz 1991 gewährt, weil sie ihre Flüchtlingseigenschaft verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. (Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat) gegeben sei. Hätte die belangte Behörde ohne Verkennung der Rechtslage das gegenständliche Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 geltenden Rechtslage zu Ende geführt (§ 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991), so hätte sie von diesem Ausschließungsgrund zuungunsten der Beschwerdeführerin rechtlich nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war.
Ungeachtet dieser Rechtswidrigkeit könnte von einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin nur dann keine Rede sein, wenn die belangte Behörde die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Asylgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention richtig beurteilt hätte. Diesbezüglich hat die belangte Behörde alleine auf die ihrer Ansicht nach in der Zwischenzeit eingetretenen gravierenden politischen Veränderungen im Heimatland der Beschwerdeführerin, auf Grund derer keine Verfolgungsgefahr mehr für sie bestehe, hingewiesen und sich hiebei gleichlautend der Begründung bedient, wie sie dem Verwaltungsgerichtshof schon aus anderen, albanische Asylwerber betreffenden Beschwerdefällen bekannt ist (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0169, mit weiteren Judikaturhinweisen), weshalb auch im vorliegenden Beschwerdefall unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen die dort gemachten Ausführungen des Gerichtshofes gelten und sich daraus ergibt, daß der angefochtene Bescheid insoweit mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet ist. Das bedeutet aber, daß sich die bereits aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010013.X00Im RIS seit
11.07.2001