TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/17 92/09/0075

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 lita;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Dezember 1991, Zl. MA 62 - III/387/91/Str, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 5. September 1991 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund einer Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien vom 10. April 1990 und ergänzender Ermittlungen (die erste Verfolgungshandlung wurde unbestritten vor dem 1. Jänner 1991 gesetzt) vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 VStG) der E Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W, zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft am 3. April 1990 in Wien 15 drei namentlich genannte ungarische Staatsbürger mit dem Zuschneiden von Rohren und anderen Installateurtätigkeiten beschäftigt worden seien, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz leg. cit. für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (zusammen S 15.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage (zusammen 15 Tage) Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 1.500,-- bestimmt.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung bestätigte der Landeshauptmann von Wien als Strafbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 1991 das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Abänderung, daß es der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in W zu verantworten habe, daß diese am 3. April 1990 in Wien 15 drei namentlich genannte ungarische Staatsbürger mit dem Zuschneiden von Rohren und anderen Installateurarbeiten beschäftigt habe, obwohl ihm für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, noch diese im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988 begangen. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafsatz leg. cit. in Verbindung mit § 9 VStG werde über den Beschwerdeführer für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (zusammen S 15.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Tage (zusammen sechs Tage) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, als unbestritten könne angenommen werden, daß die drei namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen am 3. April 1990 in Wien 15 auf der Baustelle der E Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, Installateurarbeiten durchgeführt hätten. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung eingewendet, die Behörde erster Instanz hätte den Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt; es sei keiner der vier Fälle des § 2 Abs. 2 AuslBG anwendbar. Beim Arbeitsverhältnis bzw. arbeitnehmerähnlichen Verhältnis müßte ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen bzw. konkludent zustande gekommen seien. Für einen Ausbildungsvertrag lägen besondere Bestimmungen vor, aber auch solch einem Verhältnis liege ein Vertrag zugrunde. Auch sei im Falle des § 18 AuslBG die Erfüllung dieses Erfordernisses ohne Vertragsbeziehung zur ausländischen Firma denkunmöglich. Demnach liege keine Voraussetzung des § 2 Abs. 2 AuslBG vor. Da er mit den Ausländern in keinem wie immer gearteten Vertragsverhältnis gestanden sei, hätte er auch nicht die Bestimmungen des AuslBG verletzt. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei richtig, daß auf der Baustelle drei ungarische Staatsbürger im Rahmen des der E Gesellschaft m.b.H. erteilten Auftrages tätig geworden seien. Es hätte sich um Freunde des Monteurs, B, welcher gebürtiger Ungar sei, gehandelt. Er hätte in Erfahrung gebracht, daß B. mit den ihm aufgetragenen Arbeiten in Verzug gewesen sei. Aus diesem Grund hätte sich B. nicht, wie vorgesehen, um seine Freunde kümmern können, weshalb die Ungarn mitgearbeitet hätten, damit B. so schnell wie möglich fertig werden könnte. Außer B. hätte niemand von der Aushilfe Kenntnis gehabt. Die drei Ungarn seien nur wenige Stunden auf der Baustelle gewesen. Da ihm diese Tätigkeit nicht bekannt gewesen sei, hätte er im Hinblick auf die kurze Tätigkeitsdauer keine Möglichkeit gehabt, diese überhaupt zu bemerken. Er hätte B. in geeigneter und eindringlicher Weise auf die Konsequenzen seines Verhaltens aufmerksam gemacht. B. sei ein verläßlicher Arbeiter, weshalb dieser auch nicht täglich kontrolliert würde; B. sei auch nicht entlassen worden, obwohl sein Vorgehen normalerweise ein Entlassungsgrund wäre. Weiters habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Kontrollen der Baustellen würden ca. alle zwei Tage durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer T durchgeführt. Die Häufigkeit richte sich auch nach den sachlichen Notwendigkeiten. Er besuche die Baustellen, wenn T verhindert sei oder besondere Gründe aus sachlicher, rechtlicher oder organisatorischer Sicht vorlägen. T hätte ihm die Ergebnisse der Überprüfungen berichtet.

Der Zeuge B. habe angegeben, die ungarischen Staatsangehörigen seien Bekannte von ihm und hätten ihn in Wien besucht. Da er mit diesen nach Ungarn fahren und vorher noch mit ihnen Einkäufe erledigen hätte wollen, hätten ihm seine Bekannten angeboten, ihm auf der Baustelle zu helfen; die Firma hätte davon nichts gewußt. Er hätte nicht die Befugnis, Arbeitskräfte anzustellen. Er hätte auch seinem Chef mitgeteilt, nach Ungarn fahren zu wollen. Dieser hätte jedoch gemeint, daß er erst nach Beendigung der Arbeiten auf der Baustelle fahren dürfte.

JE (dieser ist Gesellschafter der E Gesellschaft m.b.H.) habe als Zeuge ausgesagt, sich zum Tatzeitpunkt nicht in Wien aufgehalten zu haben. B. hätte ihm den Sachverhalt dargelegt; der Beschwerdeführer hätte davon nichts gewußt. Da B. mit den Ungarn einkaufen hätte gehen wollen, hätten ihm diese geholfen, damit dieser mit der Arbeit vorzeitig fertig würde.

Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei jedoch die vom Landesarbeitsamt Wien verfaßte Anzeige entgegenzuhalten. Anläßlich einer Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Baustelle seien die drei im Spruch namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen beim Zuschneiden von Rohren und bei anderen Installateurtätigkeiten angetroffen worden. Übereinstimmend hätten die Ungarn angegeben, einer Firma "Uniform" oder "Uninorm" in Budapest anzugehören, "die Wasserleitung im Hause zu installieren und sonst von nichts zu wissen."

Nach Wiedergabe des § 2 Abs. 2 AuslBG führte die belangte Behörde weiters aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis erst dann vorliege, wenn zumindest konkludent ein Vertrag zustande gekommen sei (ebenso wie bei einem Ausbildungsverhältnis und im Falle des § 18 AuslBG), seien insoferne verfehlt, als schon die Erläuternden Bemerkungen zum AuslBG darauf hinwiesen, daß es bei Erfassung der Ausländer vornehmlich nicht darauf ankomme, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stünden, sondern auf die Verwendung in bestimmten Fällen. Diese Verwendung könne in einem Arbeitnehmerverhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis, aber auch unter Umständen erfolgen, unter denen gar kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person bestehe, die den Ausländer verwende. Im übrigen liege auch dann eine Beschäftigung des Ausländers vor, wenn dieser dafür keine Gegenleistung erhalte. Auch dürfe nicht übersehen werden, daß die Arbeiten der Ausländer jedenfalls dem Beschwerdeführer zugute gekommen seien. Aus § 9 Abs. 1 VStG folge, daß der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E Gesellschaft m.b.H. für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften - im gegenständlichen Fall des AuslBG - verantwortlich sei. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß - wie vom Beschwerdeführer behauptet und von den Zeugen E und B. bestätigt worden sei - die Ausländer über Ersuchen des B. geholfen hätten. Wenn auch der Beschwerdeführer vorbringe, daß seine Baustellen regelmäßig zumindest alle zwei Tage überprüft würden, so erscheine dies im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer nunmehr angelastete Verwaltungsübertretung als offenbar nicht ausreichend. Vielmehr hätte er neben diesen Kontrollen andere geeignete Maßnahmen treffen müssen, damit die Bestimmungen des AuslBG eingehalten würden.

Der Beschwerdeführer hätte seine Arbeiter ausdrücklich darauf hinweisen können, daß sie die ihnen aufgetragenen Arbeiten selbst durchzuführen hätten und sich dazu nicht dritter Personen, insbesondere Ausländer, die nicht die Erfordernisse des AuslBG erfüllten, bedienen dürfen. Der Beschwerdeführer hätte seine Arbeiter auch davon in Kenntnis setzen müssen, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und demnach auch des AuslBG verantwortlich sei und bei Übertretungen zur Verantwortung gezogen werde.

Da die im Beschwerdefall anzuwendende Strafnorm des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG den Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht verlange und auch keine Bestimmung über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden enthalte, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG). Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen seien daher als erwiesen anzunehmen.

Die Abänderung des Spruches habe der Konkretisierung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes sowie der richtigen Zitierung der übertretenen und angewendeten Gesetzesstellen gedient. Die belangte Behörde begründete abschließend noch näher die Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf fehlerfreie Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung (insbesondere § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 2 Abs. 2 AuslBG) sowie des VStG (insbesondere § 5)" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (diese Fassung ist im Beschwerdefall wegen des Tatzeitpunktes anzuwenden) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ...., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--, im Wiederholungsfalle von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G 294/91-5, ausgesprochen, daß diese Bestimmung des AuslBG verfassungswidrig war und daß die Vorschrift auch auf die "derzeit" (d.h. am 13. Dezember 1991, vgl. dazu auch BGBl. Nr. 105/1992) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Die vorliegende Beschwerde ist erst im März 1992 beim Verwaltungsgerichtshof angefallen; sie zählt daher nicht zu den Anlaßfällen gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG, sodaß noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden ist.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst, wie bereits in seiner Berufung, im wesentlichen vor, dem angefochtenen Bescheid sei nicht ohne weiteres zu entnehmen, welchen Sachverhalt die Behörde als erwiesen annehme. Die belangte Behörde lege sich (ebenso wie schon die Behörde erster Instanz) nicht fest, unter welchen der in § 2 Abs. 2 AuslBG genannten Fälle sie den vorliegenden Sachverhalt subsumiere; schon aus diesem Grunde liege eine wesentliche Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Die belangte Behörde irre jedenfalls, wenn sie vom Vorliegen eines für § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG relevanten Beschäftigungsverhältnisses ausgehe. Auch die von der belangten Behörde angenommene Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 2 AuslBG setze ein Mindestmaß von Konsens zwischen der von ihm vertretenen E Ges.m.b.H. und den drei Ausländern voraus. Das "Verwenden" stelle ein willentliches, bewußtes und gesteuertes Verhalten dar. Zivilrechtlich handle es sich hier um einen Fall der §§ 1035 ff ABGB (Geschäftsführung ohne Auftrag). Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluß kommen müssen, daß keine "Beschäftigung" im Sinne des § 2 AuslBG vorliege, dieses Gesetz auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt nicht anwendbar sei und somit auch eine Strafbarkeit nach § 28 AuslBG nicht gegeben sein könne.

Schon diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG (ebenfalls in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988) gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des § 18.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG (ebenfalls in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall kommen vom oben dargelegten Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs. 2 AuslBG nur lit. a bzw. lit. b in Betracht. Maßgebend dafür ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 90/09/0062). Die Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer allein begründet noch keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0085 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Unter einem Arbeitsverhältnis ist nach Arbeitsrecht ein Rechtsverhältnis, das die Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit zum Inhalt hat und durch Arbeitsvertrag begründet wird, zu verstehen. Mangels erkennbarer Differenzierung orientiert sich auch das AuslBG mit folgender Maßgabe an diesem Begriffsinhalt: Da ein ohne die nach dem AuslBG erforderliche Beschäftigungsbewilligung mit einem ausländischen Arbeitnehmer abgeschlossener Arbeitsvertrag nichtig ist (§ 879 Abs. 1 ABGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG; vgl. auch die für diesen Fall getroffenen arbeitsrechtlichen Sonderregeln des § 29 AuslBG), kann die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 28 Abs. 1 leg. cit. - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Beschäftigungsbegriff des § 28 Abs. 1 im Lichte des § 2 Abs. 2 auszulegen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0074) - nur bedeuten, daß es nicht auf das Bestehen einer Rechtsbeziehung ankommen kann (so auch die Erläuternden Bemerkungen zum AuslBG, 1451 der Blg. Sten. Prot. NR. XIII. GP., S. 20). Mit anderen Worten: Nach § 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist darunter die Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu verstehen, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsvertrages bildet und - käme ein solcher gültig zustande - auch ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes begründen würde (vgl. dazu näher das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 90/09/0190). Analoger gilt für die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Von einer solchen Tätigkeit der genannten drei Ungarn, die der E Ges.m.b.H. als Arbeitgeber zuzurechnen sei, ist die belangte Behörde auf Grund des ihr vorgelegenen Ermittlungsergebnisses (unbestrittene Tätigkeit der drei Ungarn auf einer Baustelle, die in der Besorgung von Aufgaben bestand, die von der E Ges.m.b.H. durchzuführen waren) ausgegangen.

Die belangte Behörde hat sich jedoch mit der Verantwortung des Beschwerdeführers und der sie bestätigenden Aussage des Zeugen B. (Mitarbeit der Ausländer auf Grund der Aufforderung des B. ohne Wissen der Firma, um B. zu helfen, ihm aufgetragene Arbeiten rechtzeitig zu beenden; B. sei nicht zur Einstellung von Arbeitnehmern ermächtigt gewesen) nicht auseinandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil bei Zutreffen dieses Vorbringens eine Zurechnung der Tätigkeit der betretenen Ausländer zur E Ges.m.b.H. auf Grund der besonderen Begleitumstände, wie es zu dieser Tätigkeit gekommen ist, zu verneinen ist. Der Umstand, daß in wirtschaftlicher Hinsicht die Tätigkeit der Ausländer der E Ges.m.b.H. zugute gekommen ist, kann für sich allein nicht deren Arbeitgebereigenschaft und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers begründen.

Auch für die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses (vgl. dazu näher OGH vom 9. April 1981, JBl. 1982, S. 376, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0159, sowie vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0085) fehlt es auf Grund der im Beschwerdefall getroffenen Feststellungen an dem entscheidenden Merkmal einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der drei ungarischen Staatsbürger von der E Ges.m.b.H. als deren Arbeitgeber. Diese wäre vor allem dann gegeben, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistungen vorgelegen wäre, wofür im Beschwerdefall jeder Hinweis fehlt. Mangels Feststellungen über ein allfälliges an die drei Ungarn zu leistendes Entgelt kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Ausländer auf eine ihnen vom Unternehmen des Beschwerdeführers zu leistende Entlohnung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen gewesen wären.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel in der Sachverhaltserhebung und bei der Beweiswürdigung führen damit zu einer Aufhebung des Bescheides (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 548 ff, angeführte Judikatur).

Auf Grund der obigen Erwägungen reicht das im Verwaltungsstrafverfahren bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht für eine einwandfreie Feststellung aus, daß die E Ges.m.b.H. für deren Verhalten der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat, als Arbeitgeber im Sinne des AuslBG die drei ungarischen Staatsbürger (für die unbestrittenermaßen weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch Befreiungsscheine ausgestellt gewesen sind) "beschäftigt" hat.

Da der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich näher auf die Frage einzugehen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG angelastet werden konnte oder nicht (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0055).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090075.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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