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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1992, Zl. 4.327.931/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. November 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 26. August 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und verweigerte die Gewährung von Asyl.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 27. November 1991 angegeben, als Kurde immer unterdrückt worden zu sein und keine geregelte Arbeit erlangt zu haben. Seit Aufflammen der Kämpfe gegen die Kurden befänden sich überall Soldaten und nach jedem Zwischenfall seien Kurden verhört und geschlagen worden. Anfang Oktober 1991 sei der Beschwerdeführer auf der Straße von fünf Soldaten festgenommen worden. Man habe ihn zur Militärstation bringen wollen, um von ihm Informationen über Terroristen zu erhalten, doch sei ihm die Flucht gelungen. Aus Angst vor einer möglichen Inhaftierung habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben über seine Fluchtgründe gemacht.
Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, wenn sie die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten schlechten Arbeits- und Lebensbedingungen in seinem Heimatland nicht als Umstand gewertet hat, der eine Asylgewährung rechtfertigen könnte, kann doch die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0824). Die belangte Behörde hat auch richtig erkannt, daß allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechte allgemeine Situation das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden kann. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann sohin die Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in der Türkei nicht als Umstand, der für sich schon allein begründete Furcht vor Verfolgung nach sich zöge, gewertet werden (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0897).
Soweit die belangte Behörde die Festnahme des Beschwerdeführers, die seinen Angaben zufolge zwecks Erlangung von Informationen über Terroristen erfolgt sei, dahingehend beurteilt hat, daß daraus nicht auf eine planmäßige, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung geschlossen werden könne, befindet sie sich mit dieser Rechtsansicht im Einklang mit der hg. Judikatur, derzufolge auch mit Festnahmen verbundene Befragungen über andere Personen (auch Terroristen) bzw. nach deren Aufenthalt nicht als Fluchtgrund zu werten sind (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0306, und vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0546). Demgemäß hat die belangte Behörde auch das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäußerte Bedenken, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland inhaftiert zu werden, zu Recht als nicht geeignet angesehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Soweit der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Verletzung der aus § 13 a AVG resultierenden Manuduktionspflicht einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt, ist ihm entgegenzuhalten, daß weder aus dieser Gesetzesstelle noch aus § 16 Asylgesetz 1991 eine Verpflichtung der Behörden abgeleitet werden kann, einen Asylwerber, der - wie der Beschwerdeführer - lediglich gegen ihn gerichtetes behördliches Vorgehen ohne hinreichend deutliche Hinweise darauf, daß diese behördlichen Aktivitäten aus in der Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsmotiven gesetzt worden wären, vorbringt, anzuleiten, wie er seine Angaben konkret gestalten sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und somit auch ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010010.X00Im RIS seit
20.11.2000