Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1) des M in V, 2) des S in V, ebendort, 3) des KS in X und 4) des GS, ebendort, alle vertreten durch Dr. F, Rechtanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. November 1992, Zl. 411.227/01-I4/92, betreffend Einwendungen gegen eine wasserrechtliche Bewilligung (Mitbeteiligte Parteien: 1) JH in X, 2) RH, ebendort), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid vom 31. März 1992 erteilte die Bezirkshauptmannschaft (BH) als betraute Behörde nach § 101 Abs. 3 WRG 1959 den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung, auf dem X-See, Grundstück Nr. 807/1 der KG X, einen Holzsteg um ein bestimmt bezeichnetes Ausmaß zu verlängern und seeseitig des Holzsteges einen Schwimmsteg aus Beton als Quersteg anzubringen. Die im Begehren auf Versagung der beantragten Bewilligung bestehenden Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten wies die BH zurück. Der dagegen auch von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung keine Folge, daß den Fischereiberechtigten im § 15 Abs. 1 WRG 1959 lediglich das Recht eröffnet werde, gegen die Bewilligung von Vorhaben Einwendungen bestimmter Art zu erheben und in dem Falle, daß diese unberücksichtigt blieben, entschädigt zu werden. Es hätten die Beschwerdeführer tatsächlich keine konkreten Vorschläge des Inhalts gemacht, welche Änderungen bei der bewilligten Anlage vorgenommen werden sollten, um die Fischerei weniger zu schädigen, sie hätten vielmehr verlangt, das Projekt überhaupt nicht zu bewilligen. Ein solches Verlangen stelle jedoch keine der Einwendungen dar, welche den Fischereiberechtigten nach § 15 WRG 1959 zustehe, sodaß die Erstbehörde die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen mit Recht zurückgewiesen habe.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer den Verfassungsgerichtshof angerufen, welcher mit seinem Beschluß vom 22. März 1993, B 8/93, die Behandlung der Beschwerde jedoch abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In der schon in der Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof ausgeführten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erkennbar aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sie geltend machen, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Wahrung ihrer Fischereirechte verletzt zu sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Bestimmung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren, wobei dem Begehren Rechnung zu tragen ist, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird; für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117). Anders als den Trägern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 kommt damit den Fischereiberechtigten ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/07/0012).
Ausgehend von dieser Rechtslage war die Zurückweisung der im Begehren auf Versagung der beantragten Bewilligung bestehenden Einwendungen der Beschwerdeführer durch die Behörde auch dann nicht rechtswidrig, wenn das Gutachten des fischereiwirtschaftlichen Amtssachverständigen das Anliegen der Beschwerdeführer als sachlich begründet erwiesen hatte. Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen anderer Bewilligungswerber schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projekts nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete. Die Behörde war demnach angesichts der inhaltlichen Unzulässigkeit des von den Beschwerdeführern erhobenen Begehrens nicht verhalten, sich mit dem Inhalt des das unzulässige Begehren als sachlich begründet ausweisenden Gutachtens auseinanderzusetzen, erst recht war sie nicht verpflichtet noch berechtigt, die Genehmigung eines anderen als des beantragten Vorhabens zu erwägen. Die Beschwerdeführer haben auch nicht recht in der von ihnen vorgetragenen Auffassung, daß ihre auf die Versagung der beantragten Bewilligung abzielenden Einwendungen die Behörde dazu verpflichtet hätte, von Amts wegen das Vorhaben nur in einer anderen - nicht einmal in der Beschwerde konkretisiert dargestellten - Form zu bewilligen, die eine größtmögliche Wahrung ihrer Interessen mit sich gebracht hätte. Besteht das in § 15 Abs. 1 WRG 1959 den Fischereiberechtigten eingeräumt Recht darin, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, dann ist damit, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, welche sich nach Maßgabe des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 WRG 1959 dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.
Soweit die Beschwerdeführer der von der belangten Behörde bestätigten Zurückweisung ihrer Einwendungen durch die Erstbehörde mit Argumenten entgegentreten, welche auf subjektiv-öffentliche Rechte von Grundanrainern einerseits und öffentliche Interessen andererseits Bezug nehmen, ist ihnen zu erwidern, daß die Wahrung der öffentlichen Interessen allein in die Hand der Behörde gelegt ist, und auch die Geltendmachung fremder subjektiv-öffentlicher Rechte ihnen nicht zukommt.
Es ist die von der belangten Behörde bestätigte Zurückweisung der von den Beschwerdeführern gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien erhobenen Einwendungen durch die BH als rechtswidrig somit nicht anzusehen. Da demnach schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, insbesondere auch ohne Durchführung der beantragten Verhandlung, in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070058.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012