TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/22 93/08/0011

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
ASVG §67;
ASVG §68 Abs1;
BAO §80;
BAO §9;
KO §69;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der H in K, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Dezember 1992, Zl. 5 - 226 A 259/25 - 88, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Josef Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdeverfahrens ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0045, zu entnehmen: Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Einspruchsbescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 1990, mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, als Geschäftsführerin der A-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG den Betrag von S 298.505,72 zuzüglich 10,5 % Verzugszinsen ab 1. November 1988 aus dem Betrag von S 246.740,-- binnen vierzehn Tagen zu bezahlen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst dargelegt, daß im Falle der Beschwerdeführerin § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 41. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 111/1986 (und nicht in der Fassung des Art. I Z. 4 der 48. Novelle zum ASVG) anzuwenden ist, jedoch die Auffassung der belangten Behörde nicht geteilt, die Beschwerdeführerin hafte für die genannten Sozialversicherungsbeiträge wegen Verzögerung der Antragstellung auf Konkurseröffnung im Sinne des § 69 KO. Zusammengefaßt vertrat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr die Auffassung, die Beschwerdeführerin hafte dann gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, wenn ihr nicht der Nachweis gelinge, daß sie die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt habe als sonstige Gesellschaftsschulden, als sie diese bedient, jene aber unberichtigt gelassen bzw. die vorhandenen (nicht ausreichenden) Mittel nicht zumindest anteilig für die Behandlung auch der Beitragsschulden verwendet habe. Eine zur Haftung als Geschäftsführer führende Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung läge im übrigen auch in der Nichtabführung einbehaltener Dienstnehmeranteile. Da die belangte Behörde - ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung - die für die Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG maßgebenden Kriterien nicht geprüft habe, sei der (damals) angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde zunächst eine Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ein, worin diese darlegte, daß die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin die im Haftungszeitraum entstandenen Beitragsforderungen gegenüber der Gesellschaft nur zu rund 58 % entrichtet habe. Sie hafte für den Rest, solange sie nicht nachweise, daß sie im haftungsrelevanten Zeitraum die übrigen Gesellschaftsverbindlichkeiten ebenfalls nur im entsprechenden Ausmaß getilgt habe. Es sei nach der Rechtsprechung Sache der Beschwerdeführerin, diesbezüglich eine Liquiditätsaufstellung der Gesellschaft vorzulegen.

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24. Mai 1991 und mit dem Ersuchen übermittelt, hiezu binnen drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen und eine Liquiditätsaufstellung sowie einen Nachweis im Sinne der Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorzulegen, widrigenfalls ohne ihre weitere Mitwirkung entschieden würde.

In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 1991 behauptete die Beschwerdeführerin zwar, die Forderungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gegenüber sonstigen Forderungen nicht schlechter behandelt zu haben, beantragte aber, ihr für die Liquiditätsaufstellung eine weitere Frist von vier Wochen zu gewähren; dies bewilligte die belangte Behörde.

In einer weiteren Stellungnahme vom 26. Juli 1991 brachte die Beschwerdeführerin vor, aus den Notizen, welche ihr zur Verfügung stünden, gingen "leider ... nicht ausreichende Fakten für die Erstellung einer Liquiditätsaufstellung" hervor. Sie könne jedoch eine Bilanz zum 31. Dezember 1985 vorlegen, aus der ersichtlich sei, "daß die Gebietskrankenkasse in keiner Weise schlechter als andere Gläubiger behandelt wurde, sondern ... die (Beschwerdeführerin) ... ihr Bemühen darauf gerichtet hatte, die Verbindlichkeiten besonders der Gebietskrankenkasse gegenüber zu ordnen". Im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch die Beschwerdeführerin habe (für die Gesellschaft) bei der Gebietskrankenkasse ein Rückstand von S 318.605,-- bestanden, bei Ende der Geschäftsführungstätigkeit habe sich dieser Rückstand auf S 255.873,23 verringert, wozu noch komme, daß erhebliche Zahlungen vom "Insolvenzfonds" an die Gebietskrankenkasse geleistet worden seien.

Dazu äußerte sich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in einer weiteren Stellungnahme vom 30. August 1991 (zusammengefaßt) dahin, die Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden Nachweis (der Gleichbehandlung der Beitragsforderungen mit den sonstigen Gesellschaftsforderungen) nicht erbracht. Auch diese Stellungnahme übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Äußerung innerhalb einer Frist von drei Wochen. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 9. Juli 1992 legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schließlich dar, auf welche rechnerische Weise sich unter Berücksichtigung der Leistungen nach dem IESG eine "reduzierte Haftungssumme" von S 238.362,16 samt 10,5 % Zinsen ab 29. November 1988 ergebe. Auch diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Äußerung binnen drei Wochen übermittelt: Nach einer von der belangten Behörde bewilligten Fristverlängerung teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 1992 mit, daß sich die Gesellschaft "seit längerer Zeit" in Liquidation befinde, aus der ein Erlös für die Gläubiger nicht zu erwarten sei. Im übrigen wiederholte die Beschwerdeführerin den Hinweis auf ihre Bemühungen zur Verringerung des "Saldo" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, weshalb ihrer Meinung nach ein "haftungsrelevanter Tatbestand" nicht gegeben sei.

Nach Einholung einer abschließenden Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 21. Oktober 1992 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, worin sie - in teilweiser Stattgebung des Einspruches - feststellte, daß die Beschwerdeführerin gemäß den §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG als ehemalige Geschäftsführerin der "A-Gesellschaft m.b.H." der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse die "herabgesetzte Haftungssumme" von S 238.362,16 zuzüglich 10,5 % Verzugszinsen jährlich ab 29. November 1988 aus diesem Betrage schulde. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens schloß sich die belangte Behörde der Auffassung der Gebietskrankenkasse (in deren Stellungnahme vom 21. Oktober 1992) an, wonach die Beschwerdeführerin den Nachweis der Gleichbehandlung der Beitragsforderungen der Gebietskrankenkasse mit den übrigen Gesellschaftsschulden nicht erbracht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 67 Abs. 10 ASVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 41. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 111/1986, lautete:

"(10) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet werden."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung der Geschäftsführer im Sinne dieser Gesetzesstelle eine ihrem Wesen nach dem Schadenersatzrecht nachgebildete Schuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung, für deren Beurteilung die von der Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1988, Zl. 88/08/0025, vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0013, und vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0044) kann darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt.

Allerdings trifft einen Geschäftsführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Verpflichtung darzulegen, aus welchen Gründen er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, widrigenfalls angenommen werden kann, daß er seine Pflichten SCHULDHAFT verletzt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0100, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher das Beschwerdeargument, die Beschwerdeführerin habe (als Geschäftsführerin) für bedeutende Nachzahlungen von Rückständen aus der Zeit vor ihrer Geschäftsführertätigkeit an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gesorgt, insoweit nicht geeignet, die Beschwerdeführerin - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - von der Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG zu befreien, als sie nicht den Nachweis der Gleichbehandlung der Beitragsschulden mit den sonstigen Gesellschaftsschulden im dargelegten Sinne erbringt.

Gleiches gilt für die - wie schon im Verwaltungsverfahren, so auch in der Beschwerde - wiederholte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe zufolge der angespannten Liquidität der Gesellschaft "faktisch nur mehr geringere Zahlungen an die Gläubiger" leisten können, wobei "jedoch immer noch überproportionale Quoten" an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ergangen seien.

Es ist nämlich im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren nicht nur Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, sondern auch, dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Es hatte somit nicht die belangte Behörde das Ausreichen der Mittel zur Beitragsentrichtung nachzuweisen, sondern die zur Haftung herangezogene Beschwerdeführerin das Fehlen ausreichender Mittel sowie ferner, daß sie die Beitragsforderung bei der Verfügung über die (jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit) vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0008, mit weiteren Hinweisen). Einen solchen Nachweis hat die Beschwerdeführerin trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren nicht einmal angetreten, geschweige denn erbracht.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht näher konkretisiert, aus welchen Gründen ihr "zur Beweisführung an Unterlagen nur sehr wenig zur Verfügung" stehe und aus welchen Gründen sich aus diesen ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Gegenüberstellung der im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Beitragsforderungen vorhandenen flüssigen Mittel und deren Verwendung nicht herstellen lasse. Aus der nach der Behauptung der Beschwerdeführerin aus der Liquidation der Gesellschaft erkennbaren "gänzlichen Vermögenslosigkeit" können die von der Beschwerdeführerin gewünschten Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld jeweils gegebene Liquiditätslage nicht gezogen werden (vgl. erneut das bereits erwähnte Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0100).

Auch die in der Beschwerde erstmals erhobene Behauptung, die Abgabenverbindlichkeit sei verjährt, verfängt nicht:

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinen Erkenntnissen vom 15. Dezember 1988, Zl. 88/08/0252, und vom 12. Jänner 1993, Zl. 91/08/0176, dargelegt hat, sind die Verjährungsregeln des § 68 Abs. 2 ASVG - ungeachtet dessen, daß sie ihrem Wortlaut nach auf Beitragsschuldner zugeschnitten sind - sinngemäß auch auf Beitragsmithaftende anzuwenden, wobei im Verhältnis zum Haftenden im Sinne des § 67 ASVG nur die Erlassung des Bescheides über die Haftung den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht.

Wesentliche Voraussetzung ist daher, daß die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides gegenüber den Beitragsschuldnern (der Gesellschaft) noch nicht verjährt ist, wobei gegenüber der Beitragsschuldnerin (hier: der Ges.m.b.H.) gemäß § 68 Abs. 1 ASVG die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen wird, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Als solche Maßnahmen sind nicht nur die Vornahme einer Beitragsprüfung, sondern auch andere, auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahmen zu verstehen, wie z.B. schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände durch den Krankenversicherungsträger (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147, mit weiteren Nachweisen).

Da im Beschwerdefall der erstinstanzliche Haftungsbescheid vom 10. November 1988 der Beschwerdeführerin (wie das Datum des Einspruches zeigt) jedenfalls vor dem 9. Dezember 1988 zugestellt wurde, der Beitragszeitraum, für den die Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wird, im November 1986 endet und eine Meldepflichtverletzung der Gesellschaft weder behauptet wird, noch sonst aus den Verwaltungsakten erkennbar ist, kommt es darauf an, ob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gegenüber der Gesellschaft innerhalb des zweijährigen Verjährungszeitraumes ab Fälligkeit der jeweiligen Beiträge verjährungsunterbrechende Handlungen im Sinne der dargelegten Rechtslage gesetzt hat.

Dies ist im Beschwerdefall schon deshalb zu bejahen, weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - wie aktenkundig ist - der Gesellschaft noch im April 1987 (also jedenfalls innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Fälligkeit der am weitesten zurückliegenden Beitragsschuld) Kontoauszüge und Beitragsrechnungen über den bisher dahin aushaftenden Gesamtsaldo der Beitragsschulden übermittelt und schon damit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verjährungsunterbrechende Handlungen gesetzt hat. Die von der Gesellschaft geschuldeten Beiträge waren daher im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides noch nicht verjährt im Sinne des § 68 Abs. 1

ASVG.

Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine Verletzung ihrer Rechte durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Rechtsfrage einfach und überdies durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erfolgen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080011.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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