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L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in A, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Slbg LReg vom 27.9.1991, Zl. LAS-340/4-1991, betr Anfechtung des Vollversammlungsbeschlusses einer Agrargemeinschaft (mP: Agrargemeinschaft J, vertr durch den Obmann B in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft. Zu deren am 11. Mai 1979 abgehaltenen Jahreshauptversammlung war der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unter Bekanntgabe einer Tagesordnung eingeladen worden, deren Punkt 4. das Thema "Beschlußfassung zur Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung" enthalten hatte. Tatsächlich ist im Punkt 4.) der über die Jahreshauptversammlung vom 11. Mai 1979, an welcher acht von dreizehn Mitgliedern der Agrargemeinschaft, nicht jedoch der Beschwerdeführer, teilnahmen, aufgenommenen Niederschrift folgendes festgehalten:
"4.) Beschlußfassung bzgl. Quellfassung als Nutzwasser für die Ortschaft J. Die Agrargemeinschaft J. räumt den Mitgliedern U., T., J. und S. die unentgeltliche Nutzung dieser Quelle ein. Für allfällige Schäden, die aus dieser Quellwassernutzung entstehen, ist die Agrargemeinschaft J. schad- und klaglos zu halten."
Eine Beurkundung des Abstimmungsergebnisses über diese Beschlußfassung enthält die Niederschrift nicht.
In einer am 7. November 1990 unter Aufsicht des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) abgehaltenen Vollversammlung der Agrargemeinschaft stand ein Antrag des Beschwerdeführers des Inhalts zur Tagesordnung, daß der Vollversammlungsbeschluß vom 11. Mai 1979, Punkt 4., dahin abgeändert werde, daß die Quellnutzung auf Agrargemeinschaftsgebiet nur mehr gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen könne. Dieser Antrag wurde von sämtlichen erschienenen Mitgliedern der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Beschwerdeführers abgelehnt.
Mit seinem am 20. November 1990 bei der AB eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, daß der Jahreshauptversammlungsbeschluß vom 11. Mai 1979, Punkt 4., wegen mangelnder Ladung seiner Person rechtsunwirksam sei und daher über die etwaige Vergabe von Wasser der Agrargemeinschaft neu zu verhandeln und zu beschließen sei. Für den Fall, daß diesem Antrag nicht entsprochen werden sollte, stellte er gestaffelte Eventualanträge und begehrte des weiteren, daß die AB eruieren möge, auf Grund welcher Beschlußfassung der Agrargemeinschaft für eine bestimmt bezeichnete andere Liegenschaft ein Wasserbezugsrecht eingeräumt worden sei; in der Folge möge bescheidmäßig festgestellt werden, daß für diese Liegenschaft ein Wasserbezugsrecht nicht bestehe. Begründend führte der Beschwerdeführer ins Treffen, daß er zur Jahreshauptversammlung vom 11. Mai 1979 nicht geladen worden sei, nunmehr erst sei es ihm gelungen, die Protokollabschrift zu erhalten, aus welcher er ersehen habe müssen, daß die Agrargemeinschaft einzelnen Mitgliedern das unentgeltliche Nutzungsrecht am Wasser der Agrargemeinschaft eingeräumt habe, während sie ihm diese Wassernutzung verweigere. Darin liege eine unzulässige Bevorzugung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft. Den in der Jahreshauptversammlung vom 7. November 1990
- offensichtlich über Drängen der AB - aufgenommenen Antrag auf Abänderung der im Beschluß vom 11. Mai 1979, Punkt 4., verfügten Vorgangsweise habe er schon rechtzeitig für die Jahreshauptversammlung vom 13. März 1990 gestellt, doch sei dieser Antrag nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden.
Der von der AB zur Äußerung aufgeforderte Obmann der Agrargemeinschaft bestritt die Behauptung des Beschwerdeführers, zur Vollversammlung vom 11. Mai 1979 nicht geladen worden zu sein, und legte eine Ablichtung der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Einladung zu dieser Versammlung ebenso bei wie eine Ablichtung der über diese Versammlung aufgenommenen Niederschrift.
Von der AB zur Stellungnahme aufgefordert, gab der Beschwerdeführer vor dieser Behörde am 21. Jänner 1991 niederschriftlich vernommen zu Protokoll, daß er nicht mehr bestreite, zur Vollversammlung vom 11. Mai 1979 geladen worden zu sein, jedoch die Rechtzeitigkeit dieser Ladung ausdrücklich bestreite; überdies gehe aus dieser Ladung nicht hervor, daß Gegenstand der Beschlußfassung die unentgeltliche Einräumung eines Wasserbezugsrechtes für vier Mitglieder der Agrargemeinschaft sein solle. Wäre dies aus der Ladung hervorgegangen, hätte der Beschwerdeführer an der Vollversammlung teilgenommen. Aus dem Protokoll ergebe sich im übrigen, daß die nach dem Regulierungsplan für die Beschlußfassung erforderlichen Mehrheiten für die Abstimmung nicht gegeben gewesen seien, wären doch bei der Versammlung vom 11. Mai 1979 nur acht Mitglieder anwesend gewesen. Vom bekämpften Vollversammlungsbeschluß habe der Beschwerdeführer vor etlichen Jahren Kenntnis erlangt.
Mit ihrem Bescheid vom 23. April 1991 wies die AB den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses vom 11. Mai 1979, Punkt 4., wegen Verspätung gemäß § 5 der damals geltenden Verwaltungsordnung des für die Agrargemeinschaft geltenden Regulierungsplanes in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 - FLG 1973 zurück. In der Begründung dieses Bescheides verwies die AB darauf, daß gemäß § 5 Z. 2 der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung in Geltung gewesenen Verwaltungsordnung Beschwerden gegen den Obmann oder gegen Beschlüsse der Vollversammlung binnen drei Wochen bei der Agrarbehörde einzubringen gewesen seien. Über den Beginn des Laufes dieser Frist enthalte diese Norm ebensowenig einen Hinweis wie über die Frage, ob diese Frist auch für Vollversammlungsbeschlüsse zu gelten habe, welche einen Formmangel aufwiesen. Da auch das FLG 1973 ebenso wie die Bestimmungen des ABGB über die Miteigentumsgemeinschaft keine Regelungen zu dieser Frage enthielten, bedürfe die Verwaltungsordnung des Regulierungsplanes einer Interpretation in der Weise, daß die vorgesehene Frist einen Tag nach dem entsprechenden Vollversammlungsbeschluß zu laufen beginne; jede andere Interpretation würde der Rechtssicherheit einen nicht vertretbaren Abbruch tun. Dürfe doch eine Regelungslücke in einer Verwaltungsordnung nicht dazu berechtigen, einen - wenn auch mit Formalmängeln behafteten Vollversammlungsbeschluß - nach elf Jahren aufzuheben. Im übrigen hätten alle in der Vollversammlung vom 7. November 1990 anwesenden Mitglieder der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Beschwerdeführers dafür gestimmt, Punkt 4 der Beschlußfassung vom 11. Mai 1979 nicht abzuändern.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf die Unbilligkeit eines Zustandes, der dadurch gekennzeichnet sei, daß auf der einen Seite nicht nur weitere Agrargemeinschaftsmitglieder über die im Beschluß vom 11. Mai 1979 genannten hinaus, sondern auch Personen an den Wasserbezug angeschlossen seien, welche nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft seien, während er andererseits trotz Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft der einzige des gesamten Ortsteiles sei, der am Gemeinschaftswasser nicht teilhaben dürfe. Die von der AB getroffene Beurteilung seines Antrages als verspätet müsse als verfehlt angesehen werden, sei es ihm doch nach langer Verweigerung der Einsicht in das Protokoll erst über Intervention der AB im Jahre 1989 gelungen, Einsicht in das Versammlungsprotokoll zu erhalten; dabei erst habe er feststellen können, daß über etwas abgestimmt worden sei, was auf Grund der Ladung niemals Tagesordnungspunkt gewesen wäre. Nach Kenntnis der Beschlußfassung habe er ohnehin unverzüglich die Aufhebung des Beschlusses beantragt. Er könne doch einen derartigen Antrag erst zu einem solchen Zeitpunkt stellen, zu dem er Kenntnis über den Sachverhalt erhalten habe. Die immerwährende Verschenkung von Gemeinschaftsvermögen stelle eine Maßnahme dar, die der Zweitdrittelmehrheit bedurft hätte, weshalb ein wirksamer Beschluß gar nicht zustande gekommen sei; schließlich verweise er noch auf die Bestimmung des § 39 FLG 1973; die unentgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit des Wasserbezuges müsse als Belastung des agrargemeinschaftlichen Grundstückes beurteilt werden und bedürfe demnach der Genehmigung der Agrarbehörde, welche nicht vorliege. Vorsorglich beantrage er für den Fall, daß sich der von ihm eingeschlagene Rechtsweg als falsch erweisen sollte, die Erlassung eines Feststellungsbescheides, daß die unentgeltliche Vergabe von Wasser an vier Agrargemeinschaftsmitglieder laut Beschluß vom 11. Mai 1979 mangels Zustimmung der Agrarbehörde rechtsunwirksam sei.
In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 27. September 1991 hielt der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen aufrecht und ergänzte, daß er erst im Juni 1989 Kenntnis vom Vollversammlungsbeschluß vom 11. Mai 1979 erlangt habe. Der Vorsitzende des Landesagrarsenates hielt dem Beschwerdeführer vor, daß er bei Kenntnis vom Vollversammlungsbeschluß im Juni 1989 spätestens im Juli 1989 seine Beschwerde hätte erheben müssen. Dazu nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung, sondern verwies auf die unzureichende Qualität des von ihm derzeit bezogenen Wassers.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 FLG 1973 als unbegründet ab. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß der vom Beschwerdeführer bekämpfte Vollversammlungsbeschluß wirksam zustande gekommen sei, weil jedenfalls die Hälfte der Mitgliedschaftsrechte für den Antrag gestimmt habe; da in der Einräumung von Sondernutzungsrechten an einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder eine Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nicht zu erblicken sei, habe es der vom Beschwerdeführer behaupteten Zweidrittelmehrheit ebensowenig bedurft wie einer agrarbehördlichen Genehmigung aus dem Grunde des § 39 FLG 1973. Der Beschwerdeführer habe die Einladung zur Vollversammlung vom 11. Mai 1979 mit Sicherheit erhalten, ob diese Einladung rechtzeitig erfolgt sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Der in der geltend gemachten Fristwidrigkeit der Ladung behauptete und der in der fehlenden Übereinstimmung der Tagesordnung mit der tatsächlichen Abstimmung erwiesene Formalfehler hinderten nicht das Zustandekommen des Beschlusses, sondern machten diesen Beschluß lediglich anfechtbar nach Maßgabe der im § 5 Z. 2 der Verwaltungsordnung des Regulierungsplanes eingeräumten Beschwerdemöglichkeit. Diese bestünde gleichermaßen für materiell wie für formell rechtswidrige Akte. Der Lauf der im § 5 Z. 2 der Verwaltungsordnung des Regulierungsplans eingeräumten dreiwöchigen Beschwerdefrist gegen Beschlüsse der Vollversammlung habe mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Vollversammlungsbeschluß begonnen. Ausgehend von der Behauptung des Beschwerdeführers, daß er im Juni 1989 Einsicht in das Protokollbuch der Agrargemeinschaft erhalten habe, wäre die dreiwöchige Frist spätestens Ende Juli 1989 abgelaufen gewesen. Demnach habe die AB den mit 19. November 1990 datierten und am 20. November 1990 bei ihr eingegangenen Antrag des Beschwerdeführers mit Recht als verspätet zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, es aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und auch jener seines Inhaltes aufzuheben. Den Ausführungen der Beschwerde läßt sich insgesamt entnehmen, daß der Beschwerdeführer sich in seinem Recht auf stattgebende Erledigung seines auf Aufhebung des bekämpften Vollversammlungsbeschlusses gerichteten Antrages als verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Sache des vor der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahrens war die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages aus dem Grunde seiner Verspätung. Ob der vom zurückgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers betroffene Vollversammlungsbeschluß der Agrargemeinschaft vom 11. Mai 1979 aus dem Grunde der Verletzung von Organisationsvorschriften der Agrargemeinschaft oder seines Inhaltes wegen rechtswidrig war, hat im Beschwerdefall ebensowenig untersucht zu werden wie die Frage, ob dieser Beschluß einer agrarbehördlichen Genehmigung bedurft hätte und einer solchen zugänglich gewesen wäre. Soweit das Beschwerdevorbringen diese Themen berührt, verfehlt es den Anfechtungsgegenstand. Das angefochtene Erkenntnis konnte nämlich rechtswidrig nur dann sein, wenn sich die von der belangten Behörde bestätigte Zurückweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages als unberechtigt erwiesen hätte. Die Zurückweisung dieses Antrages war aber nicht unberechtigt.
Die Behörde hat in Wahrnehmung ihrer aus § 40 Abs. 2 FLG 1973 resultierenden Entscheidungskompetenz den Antrag des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen einen Beschluß der Vollversammlung im Sinn des § 5 Z. 2 der Verwaltungsordnung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft verstanden und den meritorischen Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers über diese seine Beschwerde dementsprechend an die Bedingung geknüpft gesehen, daß die in der zitierten Bestimmung des Regulierungsplans genannte dreiwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung gewahrt worden wäre. Dieser Beurteilung ist beizutreten. Ob man den vom Beschwerdeführer in seiner am 20. November 1990 bei der AB eingelangten Eingabe formulierten Hauptantrag als Rechtsgestaltungs- oder als Feststellungsbegehren im Sinne der vom Beschwerdeführer gegen Ende seiner Beschwerdeschrift angestellten Überlegungen zu deuten hatte, kann insoweit dahinstehen, als der Antrag durch seine Bezugnahme auf den konkreten Vollversammlungsbeschluß als Beschwerde gegen diesen im Sinne der Verwaltungsordnung des Regulierungsplans zu verstehen war.
Der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Auffassung, daß die für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschluß der Vollversammlung in der Verwaltungsordnung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft vorgesehene Frist nur für eine inhaltliche Bekämpfung formal korrekt zustande gekommener Beschlüsse Geltung haben könne, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Welche Rechtsnorm ein solches Verständnis der in der Organisationsvorschrift der Agrargemeinschaft enthaltenen Beschwerdefrist gebieten sollte, weiß der Beschwerdeführer nicht zu nennen und ist dem Gerichtshof auch nicht einsichtig. Daß die Verletzung von Organisationsvorschriften im Zustandekommen eines Vollversammlungsbeschlusses unbefristet, die inhaltliche Rechtswidrigkeit eines solchen Beschlusses aber nur befristet bekämpfbar sein sollte, begründete einen Wertungswiderspruch, der ohne Bestand einer eine solche Regelung ausdrücklich vorsehenden Norm der in der zur Betrachtung anstehenden Organisationsvorschrift der Agrargemeinschaft nicht unterstellt werden darf.
Da die Bestimmung des § 5 Z. 2 der Verwaltungsordnung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft lediglich dahin lautet, daß Beschwerden gegen den Obmann oder gegen Beschlüsse der Vollversammlung binnen drei Wochen bei der Agrarbehörde einzubringen sind, ohne den Beginn des Laufs dieser Frist zu regeln, hatte die belangte Behörde in der Beurteilung der von der Erstbehörde verneinten Rechtzeitigkeit der Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers die Frage zu prüfen, mit welchem Zeitpunkt diese dreiwöchige Frist im Beschwerdefall zu laufen begonnen hatte. Die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, daß der Lauf der Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des von der Beschwerde betroffenen Vollversammlungsbeschlusses durch den Beschwerdeführer begonnen habe, kann nicht als rechtswidrig beurteilt werden. Insoweit der Beschwerdeführer, ausgehend vom Zeitpunkt der Kenntnis des Vollversammlungsbeschlusses und des darüber aufgenommenen Protokolles, die Wahrung der dreiwöchigen Beschwerdefrist behauptet, entfernt sich sein Vorbringen von der Aktenlage, hatte er doch schon in seiner Berufungsschrift ausgeführt, Einsicht in das Protokoll im Jahre 1989 erhalten zu haben und zu seinem Erstaunen ersehen haben zu müssen, daß über etwas abgestimmt worden sei, was auf Grund der Ladung niemals Tagesordnungspunkt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde präzisierte der Beschwerdeführer diesen Zeitpunkt durch Angabe des Monats Juni 1989. Der erneuten Einsicht in den Text der Einladung zur Versammlung bedurfte es zur Auslösung des Laufs der Beschwerdefrist hingegen nicht, weil der Beschwerdeführer die Einladung zur Vollversammlung, wie er zugestanden hat, ohnehin unterfertigt hatte. Die vom Verfahren betroffene Antragstellung des Beschwerdeführers aber erfolgte nicht, wie in der Beschwerde an dieser Stelle behauptet, am 19. November 1989 (Seite 4 der Beschwerde), sondern erst am 19. November 1990. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist demnach längst abgelaufen.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis bestätigte Zurückweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages erweist sich somit frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; der für die Aktenvorlage pauschalierte Aufwandersatzbetrag beläuft sich nicht, wie begehrt, auf S 550,--, sondern lediglich auf S 505,--.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070165.X00Im RIS seit
11.07.2001