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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1) des JB, 2) des FB und 3) des RB, alle in S, alle vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 15. April 1992, Zl. LAS-90/109-1992, betr Ablösung von Holzbezugsrechten (mP: Bund, vertreten durch die Österreichischen Bundesforste, Generaldirektion, in Wien III, Marxergasse 2), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und dem Bund, vertreten durch die Österreichischen Bundesforste, Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das dem Beschwerdefall zugrundeliegende Ablösungsverfahren bildete bereits den Gegenstand der hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1981, 81/07/0046, 0050, und vom 8. Oktober 1991, 91/07/0049, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Im Jahre 1978 beantragten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer als Eigentümer der einforstungsberechtigten Liegenschaften die Ablösung aller ihrer Einforstungsrechte durch Abtretung von Grund. Auf Grund dieser Anträge wurde mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 11. Oktober 1982 gemäß § 7 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes 1955 (WWSG 1955) das Ablösungsverfahren hinsichtlich der Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaft O. und U. laut den Regulierungsurkunden Nr. 613/a und b vom 29. März 1870 und der U.- und O.-aste laut Regulierungsurkunde Nr. 747 vom 11. Februar 1876 eingeleitet. Ebenso leitete die AB mit ihrem Bescheid vom 25. Oktober 1983 über diese Anträge gemäß den nämlichen Gesetzesbestimmungen das Verfahren zur Ablösung der Heimweiderechte der Liegenschaften O. und U. laut Regulierungsurkunde Nr. 224/b vom 18. April 1868 ein.
Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens stellte die mitbeteiligte Partei in der Verhandlung vom 6. Juli 1984 den Antrag, die vom Verfahren betroffenen Holzbezugsrechte zumindest teilweise in Geld abzulösen, was sie damit begründete, daß zumindest für die O.- und U.-aste ein Teil der Holzbezugsrechte durch Aufforstung der berechtigten Liegenschaft entbehrlich geworden sein müßte. Im Zuge des zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses führenden Berufungsverfahrens stellte die mitbeteiligte Partei an die AB den Antrag, auch die restlichen Holzbezugsrechte der O.- und U.-aste in Geld abzulösen und das diesbezügliche Verfahren einzuleiten.
Mit Bescheid vom 27. Juni 1985 erledigte die AB das vor ihr anhängige Ablösungsverfahren durch folgenden Bescheidspruch:
"1.) Gemäß §§ 7 Abs. 4, 20, 21 und 22 Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1955, LGBl. Nr. 65/1955 (WWSG 1955) wird der Antrag vom 6.9.1978 des (Erstbeschwerdeführers) sowie des (Zweitbeschwerdeführers), beide vertreten durch XY, auf Ablösung durch Abtretung von Grund
a) der Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaften O. und U. laut Regulierungserkenntnis Nr. 613/a und Nr. 613/b je vom 29.3.1870,
b) der Holzbezugsrechte der O.- und U.-aste laut Regulierungsurkunde Nr. 747 vom 11.2.1876,
c) der Heimweiderechte der Liegenschaften O. und U. laut Regulierungsurkunde Nr. 224/b vom 18.4.1868
wegen Unzulässigkeit der Ablösung
ABGEWIESEN.
2.) Über Antrag der (mitbeteiligte Partei) als Eigentümer des verpflichteten Gutes werden gemäß §§ 28 Abs. 1 Z. 3 und 29 WWSG 1955 vom Holzbezugsrecht der laut Regulierungsurkunde Nr. 747 vom 11.2.1876 berechtigten Liegenschaften U.- und O.-asten folgende Teilgebühren in Geld abgelöst:
a) U.-aste: 1,23 fm Zaunholz
b) O.-aste: 6,82 rm Brenn- und 1,23 fm Zaunholz
zusammen 6,82 rm Brenn- und 2,46 fm Zaunholz.
Der Ablösungsbetrag hiefür wird mit S 37.540,-- (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt. Von diesem Ablösungsbetrag ist die gemäß § 31 WWSG 1955 kapitalisierte urkundliche Gegenleistung in Höhe von S 49,65 in Abzug zu bringen.
Der Ablösungsbetrag abzüglich der Gegenleistung ist binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides von (mitbeteiligte Partei) an den Eigentümer der U.- und O.-asten (Erstbeschwerdeführer) zu bezahlen. Der Ablösungsbetrag ist gemäß § 30 WWSG 1955 zu werterhaltenden oder wertvermehrenden Aufwendungen auf den berechtigten Liegenschaften zu verwenden.
Die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch werden nach Rechtskraft dieses Bescheides von der Agrarbehörde gemäß § 48 WWSG 1955 veranlaßt werden."
Begründend führte die Behörde aus, daß die Ablösung der Holzbezugsrechte durch Abtretung von Grund deswegen unzulässig sei, weil die dafür in Betracht kommenden Teile des Einforstungswaldes nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprächen, indem eine nachhaltige Sicherung der abzulösenden Holzbezugsrechte auf Grund der mit der Bewirtschaftung dieses Schutzwaldes verbundenen Schwierigkeiten nicht gewährleistet sei, was auch den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter gefährden würde. Die zu besorgende Gefährdung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes der berechtigten Güter stünde nach Lage des Falles auch der begehrten Ablösung der Heimweiderechte aus näher dargelegten Erwägungen entgegen, zudem bedeutete eine Grundablösung dieser Heimweiderechte in den dafür in Betracht kommenden Möglichkeiten eine unzulässige Zerstörung der wirtschaftlichen Abrundung des verpflichteten Gutes. Die verfügte Ablösung in Geld gründe sich auf den Umstand, daß aus dem Eigenwald der B.-asten die urkundlich zuregulierte Brenn- und Zaunholzgebühr leicht abgedeckt werden könne, sodaß dieser Teil des Holzbezugsrechtes für beide berechtigten Güter nicht mehr als notwendig angesehen werden könne. Eine Bewertung der Streubezugsrechte des O.- und U.-Gutes sei nicht erforderlich gewesen, weil die Streubezugsrechte im Falle einer Ablösung der Holzbezugsrechte durch die abzutretenden Waldgrundstücke gedeckt werden könnten.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer bekämpften in ihrer Berufung diesen Bescheid im vollen Umfang.
Für die am 30. Jänner 1987 durchgeführte mündliche Berufungsverhandlung schränkte die belangte Behörde den Verfahrensgegenstand auf die Behandlung der Bekämpfung der Spruchpunkte 1) c) und 2) des erstinstanzlichen Bescheides ein. Für die Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 1991 beschränkte die belangte Behörde den Verfahrensgegenstand auf die Bekämpfung nur des Spruchpunktes 2) des erstinstanzlichen Bescheides, welcher Vorgangsweise die Erst- und Zweitbeschwerdeführer als Berufungswerber mit dem Einwand entgegentraten, daß der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nicht in der von der belangten Behörde beabsichtigten Weise trennbar sei; des weiteren führten die Berufungswerber ins Treffen, daß einer Entscheidung über die Ablösung von Einforstungsrechten durch Geld überdies das Fehlen eines darauf bezogenen Einleitungsbescheides entgegenstehe. Mit Schreiben vom 18. März 1992 richtete die belangte Behörde an den Drittbeschwerdeführer unter Hinweis auf den bekannt gewordenen Umstand, daß die vom Berufungsverfahren betroffenen berechtigten Liegenschaften O.- und U.-asten mit Übergabsvertrag vom 16. Jänner 1991 je zur Hälfte in das Eigentum der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gelangt seien, die Anfrage, ob der Drittbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Erstbeschwerdeführers in das Berufungsverfahrens eintreten wolle. Diese Anfrage wurde vom Rechtsvertreter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in einer namens der Zweit- und Drittbeschwerdeführer erstatteten Eingabe dahin beanwortet, daß die Zweit- und Drittbeschwerdeführer erklärten, in die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Berufung einzutreten und sämtliches bisher erstattetes Berufungsvorbringen aufrecht zu halten. Am 3. April 1992 wurde die am 20. Dezember 1991 durchgeführte Verhandlung vor der belangten Behörde auf Grund des Eigentümerwechsels der berechtigten Liegenschaften wiederholt.
Mit dem nunmehr angefochtenen, an die Zweit- und Drittbeschwerdeführer zu Handen ihrer Vertreter und an die mitbeteiligte Partei ergangenen Erkenntnis entschied die belangte Behörde über die Berufung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, "nunmehrige Eigentümer Dritt- und Zweitbeschwerdeführer", betreffend Punkt 2) des Spruches der AB mit folgendem Erkenntnisspruch:
"A)
Gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 und mit §§ 32 Abs. 1 Z. 3, 33, 34, 35 und 52 Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 74/1986, i.d.g.F. wird die Berufung, soweit sie den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Unter einem wird der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides dahin gehend abgeändert, daß er zur Gänze nunmehr wie folgt zu lauten hat:
"2.
Über Antrag der (mitbeteiligte Partei) als Eigentümer des verpflichteten Gutes werden gemäß §§ 32 Abs. 1 Z. 3 und 33 Salzburger Einforstungsrechtegesetz vom Holzbezugsrecht der laut Regulierungsurkunde Nr. 747 vom 11.2.1876 berechtigten Liegenschaften U.- und O.-asten folgende Teilgebühren in Geld abgelöst:
a) U.-aste: 1,23 fm Zaunholz
b) O.-aste: 6,82 rm Brenn- und 1,23 fm Zaunholz
U.-O.-aste zusammen 6,82 rm Brenn- und 2,46 fm Zaunholz
Der Ablösungsbetrag hiefür wird insgesamt mit S 37.540,--
(ohne Mehrwertsteuer), wovon S 29.852,50 auf die O.-aste und
S 7.687,50 auf die U.-aste entfallen, festgesetzt. Von diesem
Ablösungsbetrag ist die gemäß § 35 Salzburger
Einforstungsrechtegesetz kapitalisierte urkundliche
Gegenleistung in Höhe von insgesamt S 49,65 in Abzug zu
bringen, wovon S 16,30 auf die U.-aste und S 33,35 auf die
O.-aste entfallen.
B)
Gemäß § 34 Abs. 2 Salzburger Einforstungsrechtegesetz ist der Ablösungsbetrag abzüglich Gegenleistung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses von (mitbeteiligte
Partei) an die Agrarbehörde Salzburg, auf das Konto Nr. ... der
X-Bank zu überweisen.
C)
Die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch werden nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses von der Agrarbehörde Salzburg gemäß § 52 Salzburger Einforstungsrechtegesetz veranlaßt werden.""
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im wesentlichen aus, daß die Einleitung des Ablösungsverfahrens allgemein erfolge, sodaß es für die Zulässigkeit der von der AB entschiedenen Ablösung in Geld eines neuerlichen Einleitungsbescheides nicht bedurft habe. Da auf Grund der Kompliziertheit der zu regelnden rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine allfällige Neuordnung der regulierten Rechte nur in einem einheitlichen Verfahren und nicht unter Ausklammerung vom Gesetz vorgesehener Lösungsmöglichkeiten erfolgen könne, sei auch der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ablösung in Geld in das einheitliche Servitutenverfahren einzubeziehen gewesen. Die vom Gesetz angebotenen Ablösungsformen seien gleichrangig, die von den Beschwerdeführern vorgetragene Auffassung der bloßen Subsidiarität einer Geldablöse unrichtig. Damit treffe auch die Einwendung der Beschwerdeführer betreffend die von der belangten Behörde vorgenommene Teilung des Gegenstandes des Verwaltungsverfahrens im Berufungsverfahren nicht zu; es würde die Ansicht der Beschwerdeführer den Antrag der mitbeteiligten Partei ad absurdum führen, weil zu fragen wäre, was denn dann für eine Geldablöse übrigbleiben sollte. Zur gesonderten Behandlung des Spruchpunktes 2 des vor ihr bekämpften Bescheides habe die belangte Behörde sich deswegen entschlossen, weil über die Ablösung der Holzbezugsrechte in Grund und Boden erst entschieden werden könne, wenn die Höhe der abzulösenden Gebühr der O.- und U.-aste rechtskräftig feststehe; diese Vorgangsweise sei im Lichte der Bestimmung des § 39 Abs. 2 AVG nicht nur gesetzeskonform, sondern geradezu geboten gewesen. Die den O.- und U.-asten zuregulierten Brennholz- und Zaunholzgebühren seien nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens durch Bedeckung aus Eigenwald der berechtigten Liegenschaft vollinhaltlich entbehrlich geworden. Dennoch habe es bei der teilweisen Ablöse der Holzbezugsrechte in Geld verbleiben müssen, da der Antrag der mitbeteiligten Partei nicht eindeutig in Richtung einer Gesamtablöse gerichtet gewesen sei, was auch aus dem Umstand deutlich werde, daß die mitbeteiligte Partei erst während des Berufungsverfahrens einen weiteren Antrag auf Ablösung der restlichen Holzbezugsrechte der O.- und U.-aste gestellt habe. Hinsichtlich der Anlage "bzw." Verwendung des Ablösungsbetrages sei auf die im Spruche angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses enthält den Hinweis, daß gegen dieses Erkenntnis betreffend Spruchpunkte A und C ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, betreffend Spruchpunkt B jedoch die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig sei.
Gegen Spruchpunkt A und C dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Erkenntnisses aus dem Grunde seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragen und sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren Rechten auf Ablösung ihrer Nutzungsrechte durch Abtretung von Grund, auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung ihrer Parteienrechte sowie auf gesetzmäßige Erledigung ihrer Berufung als verletzt erklären.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aus nachstehenden Erwägungen verwehrt, in die meritorische Erledigung des Beschwerdevorbringens einzutreten:
Dem Erstbeschwerdeführer mangelt es an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Das angefochtene Erkenntnis ist nicht an ihn ergangen, er ist auch weder seinen Behauptungen, noch der Aktenlage nach Rechtsnachfolger des Zweit- oder des Drittbeschwerdeführers (§ 95 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 - FLG 1973 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Salzburger Einforstungsrechtegesetz). Der Erstbeschwerdeführer konnte durch das angefochtene Erkenntnis somit in seinen Rechten nicht berührt werden.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer aber haben den Instanzenzug nicht ausgeschöpft.
Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 AgrBehG 1950 ist unter anderem hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung von Wald- und Weidenutzungsrechten gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig. Abändernd ist ein Erkenntnis des Landesagrarsenates dann, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen abweicht (vgl. für viele den hg. Beschluß vom 28. Mai 1991, 90/07/0156, 0157, mit weiteren Nachweisen). Wie sich der dem angefochtenen Erkenntnis beigegebenen Rechtsmittelbelehrung, welcher die Zweit- und Drittbeschwerdeführer gefolgt sind, entnehmen läßt, hielt die belangte Behörde das angefochtene Erkenntnis in der Weise für teilbar, daß sie nur dessen Spruchpunkt B als abändernd, dessen Spruchpunkte A und C hingegen als nicht abändernd beurteilte. Diesem in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde ihren Niederschlag findenden Verständnis ihres Erkenntnisses kann in zweifacher Hinsicht nicht beigetreten werden:
Zunächst trifft schon die Einschätzung des Spruchpunktes A des angefochtenen Erkenntnisses als nicht abändernd nicht zu. Wurde doch in diesem Spruchpunkt, abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid, der Ablösungsbetrag in zahlenmäßig bestimmter Weise auf die beiden berechtigten Liegenschaften ebenso aufgeteilt wie die abzuziehende kapitalisierte urkundliche Gegenleistung. Nun mag die von der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis erstmals vorgenommene Aufteilung der Ablösungs- und Gegenleistungsbeträge zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig sein. Dies ändert aber nichts daran, daß die Aufteilung der von der Behörde erster Instanz erkannten Beträge auf die beiden berechtigten Liegenschaften den materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung verändert hat. Dies würde in dem Fall deutlich werden, in dem voneinander verschiedene Eigentümer berechtigter Liegenschaften der Richtigkeit der vorgenommenen Aufteilung der Beträge entgegentreten wollten. Die Zufälligkeit des Umstands der Eigentümeridentität jener Liegenschaften, auf welche die belangte Behörde die Ablösungs- und Gegenleistungsbeträge aufgeteilt hat, hat demnach auf den materiellrechtlich ändernden Charakter ihrer Entscheidung keinen Einfluß. Das angefochtene Erkenntnis war abändernd demnach schon in seinem Spruchpunkt A.
Es ist aber auch der von der belangten Behörde in der dem angefochtenen Erkenntnis beigegebenen Rechtsmittelbelehrung unterstellten Zerlegbarkeit ihres Erkenntnisses in Teilbescheide nicht zu folgen. Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt nach dem Gesetz nämlich voraus, daß jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, was dann nicht zutrifft, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1984, Slg. Nr. 11.357/A). Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses ordnet in Abweichung vom erstinstanzlichen Bescheid, welcher die Auszahlung des Ablösungsbetrages an den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft verfügt hatte, die Überweisung des Ablösungsbetrages an die Agrarbehörde an. Diese von der belangten Behörde allein als abändernd beurteilte Entscheidung war einem gesonderten Abspruch nicht zugänglich. Die nach den Vorschriften des Gesetzes anzuordnende Verfügung über den erkannten Geldablösungsbetrag ist ein zwangsläufiger Annex der über die Geldablösung nach Grund und Höhe getroffenen Hauptentscheidung und ist ohne diese nicht denkbar. Der innere Zusammenhang der Berufungsentscheidung der belangten Behörde über die bekämpfte Teilablösung der Holzbezugsrechte der Beschwerdeführer und den dafür als zustehend erkannten Ablösungsbetrag mit der über diesen Betrag getroffenen Verfügung verbietet eine getrennte Beurteilung der Aussprüche der belangten Behörde. Der im Spruchpunkt C des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Ankündigung mangelt ein normativer Gehalt.
Das angefochtene Erkenntnis ließ sich demnach nicht in abändernde und nicht abändernde Teilsprüche zerlegen, sondern stellt sich insgesamt als ein die Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung von Wald- und Weidenutzungsrechten im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 4 AgrBehG 1950 berührendes abänderndes Erkenntnis dar. Es unterlag demnach entgegen der ihm beigegebenen Rechtsmittelbelehrung zur Gänze der Anfechtung durch Berufung an den Obersten Agrarsenat.
Es war somit die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers aus dem Grunde des Mangels der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung und die Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführer aus dem Grunde der offenbaren Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mangels der in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erforderten Ausschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, was nach § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführer auf Durchführung einer Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu geschehen hatte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; der pauschalierte Aufwandersatz für Aktenvorlage beträgt nicht S 550,--, sondern nur S 505,--, der Schriftsatzaufwand der mitbeteiligten Partei nur S 11.120,--.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070117.X00Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011