TE Vwgh Beschluss 1993/6/22 93/05/0009

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat, 1) in der Beschwerdesache des G in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. Dezember 1992, Zl. 8 BauR1-337/3/1992, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) K in E, 2) Marktgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), sowie 2) über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Zu 1): Gemäß dem Einleitungssatz des § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt zufolge § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Entsprechend dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1992 zugestellt, die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde jedoch erst am 18. Jänner 1993, also nach Ablauf der erwähnten sechswöchigen Frist, zur Post gegeben.

Der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der vorgehaltenen Fristversäumnis gegebene Hinweis, wonach auf dem angefochtenen Bescheid "der Eingangsstempel 07. 12. 1992 angebracht" worden sei, vermag nichts daran zu ändern, daß von dem auf dem Rückschein angeführten Datum der Übernahme des angefochtenen Bescheides auszugehen ist, weil der in der Kanzlei des Beschwerdevertreters auf dem angefochtenen Bescheid angebrachte Eingangsstempel nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, daß die Zustellung des Bescheides erst an dem dem Datum des Eingangsstempels entsprechenden Tag erfolgt ist. Aus welchen Gründen das Datum des Eingangsstempels nicht mit dem auf dem Rückschein angegebenen übereinstimmt, ist im gegebenen Zusammenhang nicht zu untersuchen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zu 2): Der Beschwerdeführer hat mit seinem Schriftsatz vom 11. Mai 1993 den Antrag gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu bewilligen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu der vergleichbaren Regelung des § 71 Abs. 2 AVG ergangenen Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Slg. N. F. Nr. 11.109/A, ausgesprochen hat, ist die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit hg. Schreiben vom 5. April 1993, Zlen. 93/05/0009 und AW 93/05/0005-6, unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) zur Kenntnis gebracht, daß die vorliegende Beschwerde verspätet ist. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13. April 1993 zugestellt, der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch erst am 11. Mai 1993, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zur Post gegeben, weshalb er zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050009.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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