TE Vwgh Beschluss 1993/6/22 93/05/0113

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der X-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebreichsdorf vom 3. Mai 1993, Zl. 4787/92/BA, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ungeachtet des Umstandes, daß die vorgelegte Bescheidausfertigung nicht mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmen dürfte, gegen den in einer Bauangelegenheit ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebreichsdorf vom 3. Mai 1993.

Gegen jeden Bescheid eines Gemeinderates, der in Anwendung der NÖ Gemeindeordnung 1973 ergeht, ist, gleichgültig welchen Inhalt sein Spruch hat, die Erhebung der Vorstellung nach § 61 leg. cit. zur Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 B-VG erforderlich. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde daher ausdrücklich auf diese Bestimmung der Gemeindeordnung hingewiesen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof kann - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - nur der Bescheid der Aufsichtsbehörde angefochten werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., auf S. 400 zitierten hg. Beschlüsse).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050113.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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