TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/22 93/05/0032

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L85003 Straßen Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs6;
LStG NÖ 1979 §6;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der C-Ges.m.b.H. & Co. KG in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Dezember 1992, Zl. R/1-V-91082/01, betreffend eine Bewilligung nach dem NÖ Landesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Mai 1991 wurde der mitbeteiligten Stadtgemeinde unter Berufung auf § 6 des NÖ Landesstraßengesetzes die Bewilligung zur Errichtung einer Aufschließungsstraße auf den Grundstücken Nr. 2312 und 2330/10, EZ. 985 bzw. 1116 des Grundbuches über die Kat. Gem. O erteilt. Die bei der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden teils als unzulässig zurückgewiesen und zum Teil als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15. Jänner 1992 wurde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung Folge gegeben, der Bewilligungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde verwiesen. Diese Aufhebung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführerin eine konkrete Trassenvariante angeboten habe, weshalb "es erforderlich gewesen wäre, sie in der mündlichen Verhandlung darzustellen; Sache des straßenbautechnischen Amtssachverständigen wäre es gewesen, Vor- und Nachteile zu beurteilen, um dem Gemeinderat eine entsprechende Entscheidungsgrundlage zu liefern".

Nach Einholung eines ergänzenden verkehrstechnischen Gutachtens und Gewährung des Parteiengehörs erging sodann der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. Juli 1992, mit welchem die beantragte Bewilligung neuerlich erteilt worden ist. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden erneut zum Teil als unzulässig zurückgewiesen und teilweise als unbegründet abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. Dezember 1992 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.

Die Aufsichtsbehörde ging in der Begründung dieses Bescheides davon aus, daß der Amtssachverständige in seinem ergänzend eingeholten Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt habe, daß bei der Realisierung der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Trassenvarianten hinsichtlich der Grundinanspruchnahme und der Ausbaulänge wesentliche Mehraufwendungen erforderlich wären und daher dem eingereichten Straßenprojekt der Vorzug zu geben sei. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts durch die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum vorgenannten Gutachten vorgeschlagene weitere Trassenvariante, die, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, von einer der beiden ursprünglich vorgeschlagenen Varianten nur geringfügig abweiche. Daher habe der Gemeinderat hiezu zu Recht kein weiteres straßenbau- und verkehrstechnisches Gutachten eingeholt. Bezüglich der näheren Details werde auf das straßenbau- und verkehrstechnische Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen. Was den Gleisanschluß betreffe, so habe der Gemeinderat richtig ausgeführt, daß sich das Anschlußgleis außerhalb des gegenständlichen Bereiches der Aufschließungsstraße befinde und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Daher erübrige sich die Einholung des beantragten eisenbahntechnischen Gutachtens. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde sei durch die erfolgte Interessensabwägung keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin erfolgt, weswegen die Vorstellung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 des NÖ Landesstraßengesetzes ist vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für die Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung einer Landeshaupt- oder Landesstraße eine örtliche Verhandlung und Begehung der Trasse zum Zwecke der Begutachtung des Bauvorhabens vom Standpunkt der durch den Bauentwurf berührten Interessen durchzuführen. Hiebei ist insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, daß sich die geplante Straße unter Schonung bestehender Natur- und Kunstdenkmale dem Landschaftsbild anpaßt und dem Verkehr, einschließlich eines allfälligen besonderen landwirtschaftlichen Verkehrsbedürfnisses gerecht wird. Weiters ist auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

Zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind zu der Amtshandlung, die in den durchzogenen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel durch acht Tage vor dem Verhandlungstag kundzumachen ist, außer den Entwurfsvertretern die Durchzugsgemeinden, die sonstigen beteiligten Behörden und Amtsstellen sowie alle bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten, insbesondere auch die in Betracht kommenden Stromversorgungsunternehmungen nachweislich zu laden. Abweichungen vom Bauentwurf, über die bei der Verhandlung eine Einigung erzielt wurde, sind in den der Verhandlung zugrunde liegenden Entwurfsplänen mit blauer Farbe ersichtlich zu machen. Privatrechtliche Einwendungen gegen den Bauentwurf, über die eine Einigung nicht erzielt worden ist, sind zur Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Bei Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung von Gemeindestraßen und Wegen ist das vorangeführte Verfahren gemäß Abs. 6 dieser Gesetzesstelle durch den Gemeinderat durchzuführen. Die Landesregierung ist vor Ausschreibung der Verhandlung über das Bauvorhaben gutachtlich zu hören und zu dieser einzuladen. Den Baubewilligungsbescheid erläßt der Gemeinderat.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Anrainer legitimiert sind, im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ihre Interessen zu wahren, auch wenn diese in ihrer Art gesetzlich nicht determiniert sind. Es ist lediglich klargestellt, daß privatrechtliche Einwendungen gegen den Bauentwurf mangels Einigung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Dies bedeutet, daß öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer bei der Entscheidung über die straßenrechtliche Baubewilligung zu berücksichtigen sind. Da das NÖ Landesstraßengesetz im Gegensatz zu Straßengesetzen anderer Länder keine Trassenverordnung vorsieht, findet auch die Festlegung der Trasse im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren statt. Nun liegt es unter Umständen im Wesen einer derartigen Straßenplanung, daß die Berücksichtigung der Interessen des einen in der Regel zur Beeinträchtigung von Interessen anderer führt. Der dem Straßengesetz vorschwebende Zweck kann daher nur durch eine Abwägung der in Betracht kommenden Interessen insbesondere in bezug auf den Verlauf der Straße erreicht werden. In dieser Beziehung muß den Anrainern, die ja zur Verhandlung zu laden sind, ein Mitspracherecht zuerkannt werden. Zur erforderlichen Abwägung der Interessen bedarf es der Gegenüberstellung der verschiedenen Möglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1990, Zl. 85/05/0153).

Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Titel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im wesentlichen vor, daß durch die bewilligte Straßenführung die bisher bei ihrem Betrieb endende Sackstraße zu einer Durchzugsstraße ausgebaut werde, sodaß das dadurch verursachte enorme Anwachsen der Schadstoffwirkung (Staub, Abgase und Verschmutzung) die bestehende Lebensmittelproduktion und damit die Gesundheit von Menschen gefährden könne. Die Beschwerdeführerin habe daher die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über die mit der geplanten Schaffung einer Durchzugsstraße für die Lebensmittelproduktion verbundene Beeinträchtigung beantragt und überdies eine weitere Straßenvariante vorgeschlagen, bei welcher die geschilderten Interessen weitestgehend berücksichtigt würden. Auf diese Variante sei aber in dem verkehrstechnischen Gutachten vom 8. Mai 1992 nicht eingegangen worden und die belangte Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides dazu lediglich ausgeführt, daß die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Trassenvariante von einer der beiden ursprünglich vorgeschlagenen Varianten nur geringfügig abweiche, weshalb dazu vom Gemeinderat zu Recht kein weiteres straßenbau- und verkehrstechnisches Gutachten eingeholt worden sei.

In Erwiderung auf dieses Vorbringen ist zunächst auf die Begründung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides der mitbeteiligten Stadtgemeinde zu verweisen, derzufolge sich das Betriebsareal der Beschwerdeführerin in einem Gebiet mit der Flächenwidmung "Bauland - Industriegebiet" (vgl. § 16 Abs. 1 Z. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976) befinde, weshalb es durch die Errichtung einer Aufschließungsstraße für das Industriegebiet zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung durch Staub und Abgase usw. für die im Industriegebiet gelegenen Industriebetriebe kommen könne. Der Gerichtshof kann dieser Argumentation der Bewilligungsbehörde insofern nicht entgegentreten, als davon auszugehen ist, daß Industriegebiete entsprechend der zitierten Norm des Raumordnungsgesetzes für Baulichkeiten solcher Betriebe bestimmt sind, die eine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung oder andere schädliche störende oder gefährliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können. In einem Gebiet mit der Flächenwidmung Bauland - Industriegebiet muß daher von vornherein mit erheblichen Immissionen gerechnet werden, wobei auch die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Trasse in der Nähe ihres Betriebsgebäudes - wenn auch, wie die Beschwerdeführerin meint, im "Rücken" derselben - verliefe und daher ebenfalls mit Beeinträchtigungen der in Rede stehenden Art gerechnet werden müßte. Im übrigen trifft es zwar zu, daß der verkehrstechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 8. Mai 1992 nicht auf den in Rede stehenden Vorschlag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verlaufes der Aufschließungsstraße eingegangen ist, doch ist darin kein wesentlicher, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel zu erblicken, weil sich diese Trassenvariante nur geringfügig von jener unterscheidet, welche in dem der gutächtlichen Äußerung vom 8. Mai 1992 zugrunde liegenden Plan rot eingezeichnet worden ist, weshalb die gegen diese Variante sprechenden Erwägungen des Sachverständigen im wesentlichen auch für den erwähnten Trassenvorschlag der Beschwerdeführerin gelten. Gegenüber dem genehmigten Projekt würde sich also die Straßenlänge und damit das Ausmaß der für die Errichtung der Durchzugsstraße erforderlichen Fläche, so wie bei der "Variante rot", ganz erheblich vergrößern, sodaß sich die Schlußfolgerung des Sachverständigen, wonach u.a. die "Variante rot" einem "Wirtschaftlichkeitsvergleich mit dem ursprünglichen Projekt in keiner Weise standhalten" kann, auch auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt zur Diskussion gestellten Vorschlag übertragen läßt. Außerdem darf nicht übersehen werden, daß der Sachverständige dem Einreichprojekt auch deshalb den Vorzug gegeben hat, weil "bei diesem Projekt die Straßentrasse ohne Knickpunkte und enge Kurvenradien verläuft und darüber hinaus durch die Trassenführung entlang des Bahnkörpers auch die bestmögliche Ausnutzung der angrenzenden Grundstücke gewährleistet ist". Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis beizupflichten, wenn sie die Einholung eines neuerlichen verkehrstechnischen Gutachtens nicht für erforderlich erachtet hat.

Dem weiteren Argument der Beschwerdeführerin, der Amtssachverständige sei in dem mehrfach erwähnten Gutachten insofern von einer unzulässigen "Vorgabe" ausgegangen, als "der für die verfahrensgegenständliche Aufschließungsstraße notwendige Straßenausbau bis zur Aufschließungssstraße Gp 2423/1 im neu zu erschließenden Gebiet südlich der" im Eigentum der Beschwerdeführerin "stehenden Liegenschaft geführt werden muß", kann sich der Gerichtshof nicht anschließen, weil nach dem dem Bewilligungsansuchen zugrunde liegenden technischen Bericht die "gegenständliche Aufschließungsstraße die bestehende Straße Gst. Nr. 2330/1 KG O des Industriezentrums mit den Grundstücken Nr. 2390 und 2423/2" verbinden soll. Dem Sachverständigen kann daher auf dem Boden des § 6 Abs. 1 des NÖ Landesstraßengesetzes nicht entgegengetreten werden, wenn er in seinem Gutachten von der Notwendigkeit einer "verkehrsgerechten Verbindung zur Aufschließungsstraße Grundstück Nr. 2423/1" ausgegangen ist und nicht etwa im Sinne der offensichtlich so zu verstehenden Beschwerdeausführungen Erwägungen in der Richtung angestellt hat, ob das in Rede stehende Aufschließungsgebiet unabhängig von den vorgegebenen Anknüpfungspunkten nicht auch durch eine völlig anders verlaufende Aufschließungsstraße erschlossen werden könnte. Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Schlußfolgerungen des erwähnten Gutachtens des Amtssachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

Anläßlich der im Gegenstande abgehaltenen mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin eingewendet, daß ihr das Recht auf Herstellung eines Anschlußgleises an das Bundesbahnnetz zustehe und das geplante Straßenprojekt die Errichtung eines solchen Anschlußgleises unmöglich machen bzw. wesentlich erschweren würde, da in diesem Falle eine Querung der projektierten Straße erforderlich wäre, aus der eine Durchzugsstraße entstünde. Zu diesem Einwand stellte der verkehrstechnische Amtssachverständige während der Verhandlung fest, "daß die ... geplante Querung der Industriestraße im Bereich der schon bestehenden Straße (Industriestraße - öffentliches Gut) erfolgen soll, wobei das öffentliche Gut derzeit unmittelbar östlich dieser Querungsstelle endet". Der Bahnanschluß würde also nicht über jene Verkehrsfläche erfolgen, welche durch den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bescheid bewilligt worden ist, weshalb die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht darauf hingewiesen hat, daß sich das Anschlußgleis außerhalb des gegenständlichen Bereiches der Aufschließungsstraße befindet und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Auch wenn der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, daß mit der Ausführung des projektierten Straßenstückes Auswirkungen auf die schon bestehende Straße verbunden sein werden, so folgt daraus nicht, daß die Bewilligungsbehörde im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung gehalten gewesen wäre, angesichts der schon erwähnten, im Sachverständigengutachten vom 8. Mai 1992 aufgezeigten - schwerwiegenden - Bedenken gegen die "Variante rot" und damit auch gegen das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Projekt diesem mit der Begründung den Vorzug zu geben, daß die "dann stark frequentierte Durchgangsstraße ... erhöhten sicherheitsmäßigen Anforderungen entsprechen muß". Anhaltspunkte dafür, daß der Bahnanschluß im Falle der Errichtung der geplanten Straßenverbindung "möglicherweise gar nicht mehr geschaffen werden kann", hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und sind auch für den Gerichtshof nicht erkennbar. Im Unterbleiben der von der Beschwerdeführerin beantragten Einholung eines "eisenbahntechnischen Gutachtens" kann daher kein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet der Umstand, daß nach Erlassung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 15. Jänner 1992 keine weitere mündliche Verhandlung abgehalten worden ist, keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil einerseits angesichts der im Gegenstande bereits am 5. April 1991 durchgeführten örtlichen Verhandlung der zwingenden Vorschrift des bereits wörtlich wiedergegebenen § 6 Abs. 1 des NÖ Landesstraßengesetzes entsprochen worden ist, und andererseits im erwähnten aufhebenden Bescheid der belangten Behörde nicht bindend ausgesprochen worden ist, daß im fortgesetzten Verfahren eine (neuerliche) mündliche Verhandlung zur Erörterung der verschiedenen Trassenvarianten durchzuführen ist. Außerdem hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern die Bewilligungsbehörde angesichts der Schlußfolgerungen im Sachverständigengutachten vom 8. Mai 1992 im Falle der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid gekommen wäre. Im übrigen wurde dieses Gutachten der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG zur Stellungnahme übermittelt, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat, weshalb auch der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs unbegründet ist. Verfahrensvorschriften wurden auch nicht dadurch verletzt, daß die belangte Behörde das Schreiben der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. August 1992 der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht hat, weil mit diesem Schreiben entsprechend einer diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 1992 lediglich die Verwaltungsakten mit einer Schilderung des wesentlichen Verfahrensablaufes der belangten Behörde vorgelegt, aber keine der Beschwerdeführerin noch nicht bekannten Ermittlungsergebnisse mitgeteilt worden sind, welche im angefochtenen Bescheid verwertet worden sind.

Die Beschwerdeführerin ist also durch die Abweisung ihrer Vorstellung nicht in ihren Rechten verletzt worden, weshalb ihre Beschwerde unbegründet ist und demgemäß zufolge § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050032.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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