TE Vfgh Erkenntnis 1990/12/15 G33/89, G34/89, G35/89, G36/89, G37/89, G38/89, G46/89, G47/89, G48/89

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Veröffentlicht am 15.12.1990
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
ASVG §94
ASVG §253a
ASVG §253b

Leitsatz

Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Regelung über Ruhensbestimmungen für Pensionen im Sozialversicherungsrecht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Gleichheitswidrigkeit der Gesamtregelung aufgrund der Unvereinbarkeit von nahezu drei Viertel der Ruhensfälle (Witwen- und Witwerpensionen) mit dem Gleichheitsgebot; Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit bei Anfall einer Witwen- oder Witwerpension nicht zumutbar; geringe arbeitsmarktpolitische Effektivität der aufgehobenen Ruhensbestimmung; Einsparungen im Haushalt der Pensionsversicherungsträger und somit mittelbar im Bundeshaushalt gering

Spruch

I. §94 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in den Fassungen von der 31. Novelle, BGBl. Nr. 775/1974, bis zur 48. Novelle, BGBl. Nr. 642/1989, war verfassungswidrig.

Diese Gesetzesbestimmung ist auch in jener Rechtssache nicht mehr anzuwenden, welche dem Gesetzesprüfungsantrag des Oberlandesgerichtes Linz zu G284/90 zugrundeliegt.

II. §94 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der 49. Novelle, BGBl. Nr. 294/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1991 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof sind die folgenden (jeweils mit der Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofs und dem korrespondierenden Aktenzeichen des antragstellenden Gerichts) angeführten Verfahren über Anträge des Obersten Gerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Wien, Graz und Linz nach Art140 B-VG anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit des §94 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, in bestimmten (ebenfalls jeweils angeführten) Fassungen geltend gemacht wird (die den gerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Klagen sind durch Entscheidungen der Sozialversicherungsträger über das Ruhen von Pensionen und allfällige Rückforderungen eines Überbezuges während mehr oder weniger weit in die Vergangenheit reichender Zeiträume ausgelöst):

A. Anträge anläßlich des Ruhens einer Alterspension:

1. G50/89 (OGH 10 Ob S 41/89; Ruhen ab 1.12.1987), G51/89 (OGH 10 Ob S 32/89; Ruhen ab 1.9.1988), G230/89 (OLG Linz 13 Rs 119/89; Ruhen ab 1.1.1989), G235/89 (OGH 10 Ob S 220/89; Ruhen ab 1.6.1988), G47/90 (OLG Wien 34 Rs 244/89; Ruhen ab 1.2.1989), G125/90 (OLG Wien 31 Rs 98/90; Ruhen ab 1.5.1989), G170/90 (OLG Wien 12 Rs 83/90; Ruhen ab 1.1.1986; Überbezug 1.1.1986 - 28.2.1987) - in der Fassung der 40. Novelle;

2. G33,34/89 (OGH 10 Ob S 42/89; Ruhen ab 1.1.1984), G48,49/89 (OGH 10 Ob S 91/89; Ruhen ab 1.1.1984), G85,86/89 (OLG Wien 33 Rs 139/89; Ruhen ab 1.2.1988), G48,49/90 (OLG Wien 32 Rs 18/90; Ruhen ab Juli 1989; Überbezug im April und Juni 1989) - jeweils in den Fassungen der 39. und 40. Novelle;

3. G35,36/89 (OGH 10 Ob S 7/89; Ruhen ab 1.1.1981; Überbezug 1.1.1981 - 31.7.1982) - in den Fassungen der 33., 36., 37., 39. und 40. Novelle;

4. G46,47/89 (OGH 10 Ob S 30/89; Ruhen ab 1.1.1984) - in den Fassungen der 37., 39. und 40. Novelle;

5. G171,175/90 (OLG Wien 31 Rs 127/90; Ruhen ab 1.12.1989) - in den Fassungen der 40. und 48. Novelle.

B. Anträge anläßlich des Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

1. G37/89 (OGH 10 Ob S 73/89; Ruhen ab 1.11.1987) - in der Fassung der 40. Novelle;

2. G34,35/90 (OLG Linz 7 Rs 133/89; Ruhen ab 1.1.1989) - in den Fassungen der 40. und 48. Novelle;

3. G37,38/90 (OLG Wien 31 Rs 19/90; Ruhen ab 1.5.1979;

Überbezug 1.5.1979 - 31.8.1987) - in den Fassungen der 33., 36., 37., 39. und 40. Novelle;

4. G205/90 (OGH 10 Ob S 268/90; Ruhen ab 1.1.1984; Überbezug 1.1.1984 - 31.12.1987) - in den Fassungen der 39., 40. und 41. Novelle;

5. G212/90 (OGH 10 Ob S 261/90; Ruhen ab 1.5.1982; Überbezug 1.5.1982 - 31.10.1986) - in den Fassungen der 36. bis 40. Novelle;

6. G252/90 (OLG Wien 31 Rs 206/90; Ruhen ab 1.2.1990) - in den Fassungen der 48. und 49. Novelle.

C. Anträge anläßlich des Ruhens einer Berufsunfähigkeitspension:

1. G38/89 (OGH 10 Ob 187/88; Ruhen ab 1.1.1987), G262/89 (OLG Wien 32 Rs 146/89; Ruhen ab 1.5.1988) - in der Fassung der 40. Novelle;

2. G78,79/89 (OGH 10 Ob S 168/89; Ruhen ab 1.1.1976; Überbezug 1.1.1976 - 31.8.1984) - in den Fassungen der 31., 33., 36., 37., 39. und 40. Novelle.

D. Antrag anläßlich des Ruhens einer Alterspension und einer Berufsunfähigkeitspension:

G60,61/89 (OGH 10 Ob S 122/89; Ruhen ab 1.4.1984; Überbezug 1.4.1984 - 31.10.1986) - in den Fassungen der 39. und 40. Novelle.

E. Antrag anläßlich des Ruhens einer Alterspension und einer Witwerpension:

G58,59/89 (OGH 10 Ob S 11/89; Ruhen und Überbezug 1.1.1984 - 31.3.1985) - in der Fassung der 39. Novelle.

II. §94 Abs1 ASVG in der Stammfassung (BGBl. 189/1955), die Absätze 1 und 2 des §94 in den Fassungen der 39. bis 48. Novelle sowie der gesamte (- seit der 9. Novelle stets unter der Überschrift "Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen" stehende -) §94 in der Fassung der 49. Novelle lauten wie folgt:

A. Stammfassung:

"§94. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenrente Entgelt aus einer gleichzeitig ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Entgelt 500 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Rente und Entgelt im Monat den Betrag von 1300 S überschreitet."

B. 39. Novelle:

"§94. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht unbeschadet des Abs2 der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3200 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3200 S und 7000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, die unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Richtzahl (§108a Abs1) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs1 auf einen Anspruch auf

a)

Witwen-(Witwer-)pension anzuwenden,

b)

Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-, Knappschaftsvoll-)pension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§300 Abs1) befähigt wurde oder auf Grund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat,

so ruht der Grundbetrag der Witwen-(Witwer)-pension bzw. der Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-, Knappschaftsvoll-)pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 5959 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10247 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 5959 S und 10247 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, die unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Richtzahl (§108a Abs1) vervielfältigten Beträge."

C. 40. Novelle:

"§94. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3306 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7231 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3306 S und 7231 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs1 auf einen Anspruch auf

a)

Witwen(Witwer)pension anzuwenden,

b)

Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-, Knappschaftsvoll)pension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§§198 Abs1 und 300 Abs1 dieses Bundesgesetzes bzw. §157 Abs1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. §149 Abs1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes befähigt wurde oder aufgrund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat,

so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension bzw. der Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-, Knappschaftsvoll)pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 6156 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10585 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 6156 S und 10585 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachten Beträge. Die Voraussetzung des Vorliegens von 36 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entfällt, sofern der Versicherte Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwirbt und ihm in dieser Zeit ein Freibetrag aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 65 vH nach §106 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebührt."

D. 48. Novelle:

"§94. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8000 S und 14000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs1 auf einen Anspruch auf Witwen(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die Stelle des Betrages von 14000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachte Betrag."

E. 49. Novelle:

"§94. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8000 S und 14000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs1 auf einen Anspruch auf Witwen(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14000 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens. An die Stelle des Betrages von 14000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachte Betrag.

(3) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a)

unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b)

selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.

Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist §292 Abs5 und 7 entsprechend anzuwenden. Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs1 gelten auch die im §23 Abs2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge.

(4) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 1585 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachte Betrag.

(5) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§88 Abs1) oder Versagung (§142 Abs1) des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß §131 oder §150 gleichzustellen.

(6) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Abs1 bzw. 2 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil

a)

der Pensionsberechtigte nicht während des ganzen Jahres Anspruch auf Pension hatte oder

b)

er nicht ständig erwerbstätig war oder

c)

der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der er Anspruch auf Pension hatte, ein Erwerbseinkommen (Abs3) erzielte, das in den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch war,

kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen der Abs1 bzw. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand, neuerlich angewendet werden, in den Fällen der litb und c, sofern das erzielte Erwerbseinkommen während des ganzen Kalenderjahres das Zwölffache des nach §5 Abs2 litc jeweils in Betracht kommenden Monatseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat; als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen ist dabei das im Durchschnitt auf die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand, entfallende Erwerbseinkommen anzunehmen. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.

(7) Wird neben mehreren Pensionsansprüchen Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs1 auf Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen und um den Ruhensbetrag nach Abs1 zu vermindern. Danach ist Abs2 anzuwenden."

III. 1. In sämtlichen Anträgen machen der Oberste

Gerichtshof sowie die Oberlandesgerichte Wien, Graz und Linz die Verfassungswidrigkeit des (gesamten) §94 ASVG wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot geltend und begehren die Gesetzesaufhebung sowie gegebenenfalls den Ausspruch, daß die Regelung in den jeweils genannten früheren Fassungen verfassungswidrig war.

2. Die Bundesregierung hat zu den Anträgen keine Äußerung erstattet und hat sich auch zu den ihr übersendeten (im folgenden erwähnten) statistischen Unterlagen nicht geäußert. Von der Entsendung eines Vertreters zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof hat die Bundesregierung ebenfalls abgesehen.

3. Aufgrund einer Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmten Tatsachenbehauptungen in den gestellten Gesetzesprüfungsanträgen statistische Unterlagen übermittelt, die auf Angaben der Träger der Pensionsversicherung beruhen oder von diesen selbst erstellt wurden.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren über die vorliegenden Anträge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

IV. Die Gesetzesprüfungsanträge sind - da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind - zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hält sich nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht für berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag auf Gesetzesprüfung im Sinne des Art140 B-VG darf daher nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig ist, daß das antragstellende Gericht das angefochtene Gesetz (die angefochtene Gesetzesstelle) anzuwenden hätte (vgl. zB VfSlg. 10296/1984). Davon kann in den vorliegenden Fällen aber nicht die Rede sein.

Der Oberste Gerichtshof und die anderen antragstellenden Gerichte gehen offensichtlich von der Annahme aus, daß §94 ASVG in der von ihnen jeweils anzuwendenden, auf einer bestimmten ASVG-Novelle beruhenden Fassung eine nicht trennbare Einheit bildet. Dieser Ansicht pflichtet der Verfassungsgerichtshof bei und verweist diesbezüglich auf sein Vorgehen im Gesetzesprüfungsfall VfSlg. 11665/1988, der die Verfassungsmäßigkeit des (dem §94 ASVG nachgebildeten) §40a des Pensionsgesetzes 1965 betraf (wobei allerdings in den vorliegenden Gesetzesprüfungssachen im Hinblick auf die sprachliche Fassung des §94 ASVG eine Trennung dieser Gesetzesvorschrift nach Maßgabe persönlicher Geltungsbereiche - zB Bezieher einer Witwen(Witwer)pension - nicht in Betracht kommt).

V. Der Verfassungsgerichtshof hat sohin in die Behandlung der vom Obersten Gerichtshof folgendermaßen dargelegten (und von den antragstellenden Oberlandesgerichten geteilten) Bedenken einzutreten:

"Erstmals tauchte im österreichischen Sozialversicherungsrecht das Ruhen von Renten wegen Bezugs von Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit im Angestelltenversicherungsgesetz BGBl 1926/388 auf. Dessen Ruhensbestimmungen wurden auch vom gewerblichen Sozialversicherungsgesetz BGBl 1935/107 übernommen. In seinem §59 Abs4 hieß es, daß der Anspruch auf Invaliditäts(Alters)Rente aus der Pensionsversicherung für die Zeit ruht, für die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung oder aufgrund der das Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber regelnden Vorschriften volles Entgelt (Abfertigung) gebührt und gesichert ist. Im §255 Abs3 hieß es, daß, wenn ein Invaliditätsrentenempfänger bei Fortdauer seiner Berufsunfähigkeit in eine neue angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung eintritt, für je 10 S des S 80 monatlich überschreitenden Gehaltes 3 % der Rente ruhen.

Das im Jahr 1945 rezipierte Sozialversicherungsrecht des Deutschen Reiches kannte dagegen keinen dem §94 ASVG entsprechenden Ruhensgrund. Die RVO sah in den §§1273 ff nur Ruhensbestimmungen für die Fälle vor, daß eine Invalidenrente mit einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung oder mehrere Renten aus der Invalidenversicherung zusammentreffen. Das Zusammentreffen einer Rente mit Ruhe-(Versorgungs)Genüssen führte ebensowenig zu einem auch nur teilweisen Ruhen, wie jenes einer Rente mit Erwerbseinkommen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg sah erstmals der §9 der Regierungsvorlage zu einem Sozialversicherungsanpassungsgesetz vor, daß Personen vom Bezug der mit der gleichen Vorlage vorgesehenen Ernährungszulage ausgeschlossen sind, die aufgrund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses Anspruch auf Entgelt besitzen oder die selbständig erwerbstätig sind. Im Ausschuß wurde diese Bestimmung bezüglich der Dienstnehmer etwas gemildert. Der §9 Abs1 Z1 sprach in der später beschlossenen Fassung von Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses Anspruch auf Entgelt besitzen, das die Höhe der im einzelnen Fall in Betracht kommenden Ernährungszulage zumindest erreicht. Diese Bestimmung wurde im §6 Abs1 Rentenbemessungsgesetz neu gefaßt (BGBl 1954/151). In dem diesbezüglichen Initiativantrag, der in diesem Punkte unverändert beschlossen wurde, hieß es: 'Von den nach §1 bemessenen Rentenansprüchen aus einer Rentenversicherung ruht der Betrag, auf den der Berechtigte als Entgelt aufgrund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses Anspruch hat, höchstens jedoch bei einer Versichertenrente S 239 und bei einer Hinterbliebenenrente S 147 monatlich'. Das Ruhen im Höchstausmaß trat ohne Rücksicht auf die Höhe des erzielten Einkommens ein, wenn der Anspruchsberechtigte selbständig erwerbstätig war.

Die Stammfassung des ASVG BGBl 1955/189 sah Ruhensbestimmungen (in bestimmten festgelegten Grenzen) vor bei Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit anderen Rentenansprüchen aus der Pensionsversicherung (§91) mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung (§92) mit einem Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs)Genuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§93) und mit Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (§94). In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (599 BlgNR 7.GP) wird dabei unter anderem zu §93 ausgeführt, dieser Regelung liege der Gedanke zugrunde, daß der Teil der nebeneinander gebührenden Versicherungs- und Versorgungsleistungen, der unabhängig von der Länge der Versicherungszeit bzw der Dienstzeit bemessen sei, nur einmal, und zwar mit dem höchsten der zusammentreffenden Grundbeträge gewährt werden sollte. Dadurch solle verhindert werden, daß ein solcher Dienstnehmer mit Rücksicht darauf, daß er verschiedenen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen angehört habe, besser fahre, als wenn er nur einer dieser Einrichtungen zugehörig gewesen wäre. Im §94 sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit überhaupt als Ruhensgrund ausgeschaltet worden, weil die richtige Erfassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit außerordentlich großen Schwierigkeiten begegne und die aufgewendete Verwaltungsarbeit mit dem erzielten Effekt kaum in Einklang stehen würde. Bei unselbständigem Erwerbseinkommen sei ein Ruhen über den Grundbetrag hinaus nicht vorgesehen, Waisenrenten seien vom Ruhen überhaupt ausgenommen, weil hier offenbar nur kleine Verdienste in Betracht kommen könnten.

Durch die 8.ASVG-Nov BGBl 1960/294, erfolgte eine Milderung der Ruhensbestimmungen des §94 ASVG durch Anhebung der vom Ruhen nicht erfaßten Grenzbeträge und eine Besserstellung familienerhaltender Rentner, die §§91 bis 93 wurden ersatzlos aufgehoben. Im Initiativantrag (334 BlgNR 9.GP) wird betont, daß durch die Hinaufsetzung der Höchstbeitragsgrundlage die für weite Kreise der Versicherten derzeit bestehende Unterversicherung in der Pensionsversicherung beseitigt und der dem ASVG innewohnende Grundsatz, die Renten möglichst an den letzten Arbeitsverdienst des Versicherten vor seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben heranzuführen, auch für die Zukunft beibehalten werde. Der Aufhebung der Ruhensbestimmungen der §§91, 92 und 93 komme besondere Bedeutung zu. Diese Bestimmungen hätten seit dem Inkrafttreten des ASVG starke Unzufriedenheit bei den davon betroffenen Rentnern ausgelöst, insbesondere jene des §93, die zur Zeit vom Verfassungsgerichtshof auch einer Prüfung im Hinblick auf ihre Verfassungsmäßigkeit unterzogen werde.

§93 ASVG idF der 3.Nov wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.Dezember 1960 (VfSlg 3836/1960) als verfassungswidrig aufgehoben.

Mit der 9.ASVG-Nov BGBl 1962/13, erfolgte die Einbeziehung auch der Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit. Im Hinblick darauf, daß im GSPVG und im LZVG Ruhensbestimmungen nicht nur für den Fall des Zusammentreffens eines Rentenanspruches aus diesen Versicherungen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch für den Fall des Zusammentreffens mit Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen sei, erscheine es notwendig, auch im ASVG einen Ruhenstatbestand für den Fall des Zusammentreffens eines Rentenanspruchs aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG mit einem Einkommen aus einer ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dadurch werde auch den aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §94 ASVG in der geltenden Fassung Rechnung getragen (Initiativantrag 517 BlgNR 9.GP).

Durch das Pensionsanpassungsgesetz BGBl 1965/96 (Dynamisierung der Ruhensgrenzen), die 21.ASVG-Nov BGBl 1968/6 und die 25.ASVG-Nov BGBl 1970/385 erfuhren die Ruhensbestimmungen weitere Milderungen. In der 25.Nov entfiel das Ruhen des Grundbetrages, sobald der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 540 Versicherungsmonate erworben hatte. Dies galt auch für Witwenpensionen.

Die 39.ASVG-Nov BGBl 1983/590 brachte erstmals spürbare Verschärfungen der Ruhensbestimmungen. Die Ruhensgrenzbeträge wurden mit Ausnahme der Witwen(Witwer)Pensionen herabgesetzt. Die Befreiungsbestimmung für über 65-jährige Pensionsbezieher mit mindestens 540 Beitragsmonaten fiel wieder weg. Ruhensfähig war aber nach wie vor nur der Grundbetrag der Pension, während die Steigerungsbeträge unabhängig von der Höhe des Arbeitsverdienstes in jedem Fall ungekürzt gebührten. Bezüglich der Witwen(Witwer)Pensionen sowie der Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-, Knappschaftsvoll-)Pensionen, sofern das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wird, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation befähigt wurde oder aufgrund derer der Versicherte während des Anspruchs auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, wurden höhere Grenzbeträge festgesetzt und damit günstigere Ruhensbestimmungen geschaffen. Ziel der Neuregelung war nach dem Ausschußbericht (80 BlgNR 16.GP) vor allem die Sicherung der Arbeitsplätze und eine Entlastung des Bundeshaushaltes. Es sollte den Bestrebungen, neben dem Bezug einer eigenen Pension noch eine einträglichere Nebenbeschäftigung oder die frühere Berufstätigkeit auszuüben, entgegengewirkt werden. Die günstigere Regelung bei den Witwen(Witwer)Pensionen und den Invaliditätspensionen wurde damit begründet, daß es sich bei diesen Versicherten um Personen handle, die dem Kreis der Behinderten angehören, die durch Maßnahmen der Rehabilitation oder durch ihre eigene, vom Gesetzgeber auch anerkannte Initiative in die Lage versetzt werden, wieder in das Berufsleben einzutreten. Die Gemeinschaft habe ein besonderes Interesse, daß diese Personen einen ihnen angemessenen Platz im beruflichen und gesellschaftlichen Leben möglichst dauernd einnehmen. Es wäre daher verfehlt, ihrem Streben nach Aktivität, das anders zu werten sei, als das eines Nichtbehinderten, durch die Anwendbarkeit der verschärften Ruhensbestimmungen entgegenzuwirken.

Die einschneidendste Verschärfung erfolgte durch die

40. ASVG-Nov BGBl 1984/484. Das bisherige Pensionsberechnungssystem:

Grundbetrag, Grundbetragszuschlag und progressive Steigerungsbeträge wurde durch ein neues System ersetzt, das in der Kombination von linearen Steigerungsbeträgen sowie von Zurechnungszuschlägen und von Kinderzuschlägen für weibliche Versicherte besteht. Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen erzielt, so ruhen grundsätzlich 40 % der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen S 3.200 (1988 S 3.694) übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von S 7.000 (1988 S 8.079) übersteigt. Die günstigere Regelung für Witwen-(Witwer-) und Invaliditätspensionen wurde beibehalten und noch dadurch ergänzt, daß die Voraussetzung des Vorliegens von 36 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entfällt, sofern der Versicherte Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwirbt und ihm in dieser Zeit ein Freibetrag aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 65 v.H. nach §106 des Einkommensteuergesetzes 1972 BGBl Nr.440 gebührt. Die Neuregelung, die bei Ermittlung des Ruhensbetrages von der Bruttopension ausgeht, die anstelle des früheren Grundbetrages trat, brachte für einen Großteil der Pensionsbezieher mit gleichzeitigem Erwerbseinkommen eine empfindliche Verschärfung. Durch die 41.ASVG-Nov BGBl 1986/111 wurden auch die in §23 Abs1 des Bezügegesetzes angeführten Bezüge in die Ruhensbestimmungen einbezogen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen VfSlg 3836/1960 und 5241/1966 ausgesprochen, daß der Gesetzgeber durchaus im Rahmen des Kompetenztatbestandes gemäß Art10 Abs1 Z11 B-VG 'Sozialversicherungswesen' bleibe, wenn er gewisse Rentenbeträge, auf die ansonsten ein Anspruch besteht, wegen anderweitiger Einkünfte des Versicherten zum Ruhen bringt. Der Gesetzgeber könne also grundsätzlich Ruhensbestimmungen normieren, die grundsätzliche Differenzierung zwischen Rentenberechtigten, die über ein gewisses Einkommen verfügen und anderen, die ein solches anderweitiges Einkommen nicht haben, sei nicht als gleichheitswidrig anzusehen. Es komme aber auf die konkrete Verwirklichung an. Andererseits könne aber auch das Fehlen von Ruhensbestimmungen nicht als mit dem Wesen der Sozialversicherung unvereinbar bezeichnet werden.

Der erkennende Senat ist der Ansicht, daß eine neuerliche Überprüfung der Verfassungsgemäßheit der Ruhensbestimmungen im ASVG deshalb erforderlich ist, weil sich seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.März 1966 VfSlg 5241/1966, in welchem §94 ASVG in der damaligen Fassung nicht als gleichheitswidrig erkannt wurde, sich einerseits die Ruhensbestimmungen des §94 ASVG (und jene der anderen Sozialversicherungsgesetze), wie sich aus der eingangs dargelegten Entwicklung ergibt, bedingt durch die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und budgetären Erfordernisse grundlegend geändert haben und andererseits diese Bestimmungen einer Überprüfung im Lichte des Erkenntnisses vom 16.März 1988 G184-194, 200/87, über die Verfassungsmäßigkeit des §40 a Pensionsgesetz bedürfen.

Das Erkenntnis vom 17.3.1966 baut entscheidend darauf auf, daß die Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen sei, daß die Angehörigen der einzelnen Sozialversicherungsgemeinschaften eine Riskengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe, weshalb Sozialversicherungspensionen überwiegend als Versorgungsrenten zu charakterisieren seien. Geschlossen wird dies daraus, daß in allen Sozialversicherungsgesetzen die Aufgabe der versicherten Tätigkeit Voraussetzung für die Alterspension ist, sozialpolitische Erwägungen der Behandlung der Ersatzzeiten als Versicherungszeiten zugrundelagen und auch die Aufwertungsfaktoren und die Pensionsdynamik sowie der erhebliche Bundeszuschuß dafür sprächen, daß die Pensionen Versorgungscharakter hätten.

Hier ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Gesetzgeber, was die Aufgabe der versicherten Tätigkeit anlangt, nicht konsequent ist. Das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung am Stichtag ist zwar Voraussetzung für die Gewährung einer Alterspension. Eine schon am nächsten Tag aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung führt aber im Regelfall nur zum teilweisen Ruhen der Pension. Auch werden nunmehr gerade jene Pensionen im Rahmen der Ruhensbestimmungen günstiger behandelt, bei denen der Versorgungsgedanke besonders stark ausgeprägt ist, wie etwa Witwen- und Witwerpensionen, aber auch Invaliditätspensionen, bei denen die Beitragsleistung der Versicherten naturgemäß weit geringer ist als jene der Alterspensionisten. Soweit letztere 540 Versicherungsmonate erreicht haben, führt eine weitere aktive Tätigkeit zwar zu keiner Steigerung ihrer Pension, streben sie jedoch eine solche an, dann gelten für sie die schärferen Ruhensbestimmungen des §94 Abs1 ASVG, wenn sie nach dem Stichtag wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben. Es ist auch bemerkenswert, daß durch die dargelegte Entwicklung des Pensionsrechtes zweifellos in den letzten Jahren eine Verschiebung in der Richtung eines weitaus stärkeren Hervortretens von versicherungsrechtlichen Elementen eingetreten ist. Besonders der Wegfall des Grundbetrages und Grundbetragszuschlages und die neue Pensionsberechnung in Form von linearen Steigerungsbeträgen wirken in dieser Richtung. Auf derselben Linie liegt die wesentliche Einschränkung der Anrechnung von Studienzeiten für die Bemessung der Leistung. Auch wird der Kreis der Personen, die in den Genuß der Ersatzzeitenregelung gelangen, mit fortschreitender Zeit immer kleiner; es seien hier etwa die Ersatzzeiten für Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft oder Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter vor dem 1.1.1939 beispielsweise genannt.

Unter diesen Voraussetzungen bestehen aber erhebliche Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung der Ruhensbestimmungen in ihrer bestehenden Form. Wenn der Gesetzgeber bestimmten ASVG-Pensionisten, nämlich jenen, die ein Erwerbseinkommen beziehen, einen Teil ihrer Pensionen ruhend stellt, sie also gegenüber Pensionisten ohne gleichzeitiges Erwerbseinkommen schlechter stellt, so muß dieser Eingriff in die bestehende Rechtsposition sachlich zu rechtfertigen sein. Die Ruhensbestimmungen erfuhren im wesentlichen durch die 39. und 40. ASVG-Nov ihre heutige Ausprägung. Der Gesetzgeber hat - wie dargestellt - diese Regelung damit begründet, daß sie einerseits der Sicherung der Arbeitsplätze dienen und andererseits eine Entlastung des Bundeshaushaltes bewirken sollte (80 BlgNR 16.GP). Es kann bezweifelt werden, daß diese Ziele durch die bestehenden Ruhensbestimmungen auch nur annähernd erreicht werden.

Nach der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zuletzt für das Jahr 1986 verlautbarten Statistik betrug die Zahl der gemäß §94 ASVG ruhenden Pensionen

21.807. Hievon waren nur 4.021 Alterspensionen, dagegen 15.797 Witwen- und Witwerpensionen und 1989 Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Statistisches Handbuch für die Republik Österreich 1988, 171). Es zeigt sich also, daß bei der weit überwiegenden Zahl jener Pensionen das Ruhen wegen Erwerbstätigkeit besonders häufig vorkommt, bei denen die Aufgabe der Erwebstätigkeit schon begrifflich keine Voraussetzung des Eintrittes des Versicherungsfalles ist. Da es sich bei den aus diesem Grunde ruhenden Witwen(Witwer)Pensionen naturgemäß in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle um solche handelt, wo die Empfänger der Leistung schon bisher (neben ihren verstorbenen Ehegatten) berufstätig waren, können durch die Ruhensbestimmungen kaum Arbeitsplätze freigemacht werden. Bei diesen bleibt es daher bei der Budgetentlastung, die der Gesetzgeber aber durch die für solche Pensionen weit günstigere Regelung des §94 Abs2 ASVG selbst wieder teilweise zunichte gemacht hat. Die Zahl der ruhenden Alterspensionen ist dagegen in Anbetracht der Zahl von 352.484 Arbeiter-, 243.052 Angestellten- und 9.036 Bergarbeiterpensionisten aus dem Versicherungsfall des Alters (im Jahr 1986, die Zahlen für 1987 sind noch höher) eine geradezu verschwindend geringe (Statistisches Handbuch 1988, 171). Unter diesen Umständen kann das Ruhen der Alterspensionen weder eine nennenswerte Entlastung des Bundeshaushaltes noch die Sicherung von Arbeitsplätzen bewirken. Es muß hier - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.3.1988 zu §40 a Pensionsgesetz dargetan hat - berücksichtigt werden, daß den geringen Budgeteinsparungen in Form des aliquot auf diese Pensionen entfallenden Bundeszuschusses erhebliche Mehrausgaben für den Vollzug der Ruhensbestimmungen und Mindereinnahmen zufolge des Kaufkraftverlustes dieser versicherten Gruppe sowie der Entfall der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber stehen. Auch die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind sicher nicht so erheblich, um damit die Ruhensbestimmungen rechtfertigen zu können. Hier muß berücksichtigt werden, daß Pensionisten häufig Beschäftigungen ausüben, die von anderen Arbeitskräften nicht ohne weiteres übernommen werden können, wie etwa besonders qualifizierte Angestellte, die im Ruhestand als Konsulenten weiter tätig sind. Soweit Pensionisten eine selbständige Tätigkeit ausüben, nehmen sie überhaupt niemanden einen Arbeitsplatz weg, sondern schaffen vielmehr häufig durch ihre Tätigkeit sogar zusätzliche Arbeitsplätze. Auch darf nicht übersehen werden, daß die Ruhensbestimmungen häufig dazu führen, daß der Pensionist in nicht gemeldete Erwerbstätigkeiten ausweicht, was nicht nur schwer kontrollierbar ist, sondern auch zu einem weiteren Entfall von Einnahmen des Staates führt. Es ist daher insgesamt äußerst zweifelhaft, ob die derzeitigen Ruhensbestimmungen geeignet sind, die vom Gesetzgeber erwarteten Ziele zu erreichen. Wäre dies jedoch nicht der Fall, dann könnten sie sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art2 StGG als auch möglicherweise wegen ihrer die freie Erwerbstätigkeit einschränkenden Wirkung gegen Art6, allenfalls auch gegen Art5 StGG verstoßen.

Dazu kommt noch, daß die Ruhensbestimmungen in ihrer vollen Härte gerade die Alterspensionisten treffen, bei denen der Versicherungsgedanke weit stärker ausgeprägt ist als bei den durch §94 Abs2 ASVG begünstigten Gruppen. Auch diese Regelung ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit verfassungsrechtlich bedenklich. Aber auch die Unterscheidung innerhalb des §94 Abs2 litb ASVG in Pensionisten, die neben der Pension Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen, zu deren Ausübung sie durch Maßnahmen der Rehabilitation befähigt wurden und solche, bei denen dies nicht der Fall war, ist bedenklich. Es ist nicht ohne weiters einzusehen, warum invalide Pensionisten, die aus eigener Kraft die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß schaffen, schlechter gestellt werden als solche, denen dies mit Hilfe der den Sozialversicherungsträger kostenmäßig belastenden Rehabilitation gelungen ist. Schließlich muß in diesem Zusammenhang aber auch auf die Übergangsbestimmung des ArtIV Abs3 der 40.ASVG-Nov verwiesen werden, wonach die durch diese Novelle eingetretene entscheidende Verschärfung der Ruhensbestimmungen für jene Pensionisten, deren Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange nicht gilt, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird. Damit werden einerseits jene Pensionisten schlechter behandelt, die - wie dies etwa bei den Witwen und Witwern häufig der Fall ist - nach der neuen Regelung zum Ruhen führende Tätigkeiten schon vor dem Anfall der Pension ausgeübt haben, andererseits jene Pensionisten, die ihren bisherigen Arbeitsplatz ohne eigenes Verschulden verloren haben und sich daher einen neuen Arbeitsplatz suchen mußten.

Schließlich erscheinen die Ruhensbestimmungen des §94 ASVG aber auch im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Aufhebung des §40 a Pensionsgesetz verfassungsmäßig bedenklich.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.März 1988 G184-194, 200/87 die Verfassungsmäßigkeit des §40 a Pensionsgesetz unter anderem im Hinblick auf den nicht erreichten Regelungszweck, wonach sich Pensionisten einer Berufstätigkeit enthalten sollen, damit vorhandene Arbeitsplätze für Arbeitsuchende frei werden, die Entlastung des Bundeshaushaltes und daß auch Bundespensionisten einen Akt der Solidarität zur Arbeitsproblematik 'ungeachtet allfälliger Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Beamtenpensionen und Pensionen nach dem ASVG' leisten sollen, verneint, und daher eine gleichheitsrechtliche Beurteilung durch Vergleich der Lage von ASVG-Pensionisten und Bundespensionisten nicht vorgenommen. Tomandl hat in seiner Kritik dieses Erkenntnisses (ZAS 1988, 181) dargetan, daß zwischen der Alterssicherung der Beamten und jener der privaten Arbeitnehmer, sieht man von der unterschiedlichen Konstruktion ab, im Tatsächlichen eine weitgehende Übereinstimmung besteht. Beide Pensionsarten sollen eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung sichern, weisen also im Tatsächlichen insoweit keine wesentlichen Unterschiede auf. Es sei nicht verkannt, daß Beamte einem Sonderrecht unterstehen, in ein besonderes Gewaltverhältnis zum Dienstgeber treten, der die Pensionsleistung zu erbringen hat und Verpflichtungen übernehmen, die über die Pflichten eines privaten Dienstnehmers hinausgehen und die zum Teil auch für die Zeit der Pensionierung gelten. Die Ansicht, der Ruhegenuß des öffentlich Bediensteten sei seinem Wesen nach kein Versicherungsanspruch, der auf solidarischen Leistungen einer entsprechend großen Riskengemeinschaft beruht, es handle sich dabei vielmehr um ausschließliche Dienstgeberleistungen, die der Staat als Dienstgeber dem Beamten erbringe, damit sei der Widmungszweck der Zuwendungen des Bundes an die Pensionsversicherung und an die Ruhegenüsse der pensionierten Beamten ein völlig verschiedener (VfSlg 3389/1958; Korinek in ÖJZ 1965, 113), kann nach den Veränderungen und der Entwicklung in den letzten 20 Jahren in dieser Form nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Der Eigenbeitrag der Beamten zur Alterssicherung wurde vom Gesetzgeber, der damit eine immer stärkere Angleichung an den Arbeitnehmerbeitrag in der Pensionsversicherung anstrebte, sukzessive soweit angehoben, daß er nun nur mehr geringfügig unter jenem der Arbeitnehmer im privaten Bereich liegt. Auch der Beamte trägt also in nahezu gleicher Weise selbst zu seiner Alterssicherung bei. Andererseits ist der Staat gezwungen, auch zu den Pensionsversicherungen einen jährlich größer werdenden Beitrag zu leisten, um die Pensionen sicherzustellen, so daß auch hier nicht mehr von einer reinen Riskengemeinschaft der Angehörigen der einzelnen Sozialversicherungsgemeinschaften zur Erfüllung der Ansprüche der Einzelnen gesprochen werden kann. Eine Abgrenzung, in welchem Umfang der Staat Leistungen als Dienstgeber erbringt und in welchem darüber hinausgehenden Ausmaß - ebenso wie bei der Pensionsversicherung - Zuschüsse zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben erforderlich sind, ist mangels getrennter Ausweisung nicht möglich. Wie eng die Pensionssysteme tatsächlich verknüpft sind, ergibt sich aus den Bestimmungen des Abschnittes VII des ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und das Ausscheiden aus einem solchen (§§308 f). Es bleibt dem Dienstnehmer überlassen, die Zeiten zu bestimmen, die ihm der Dienstgeber als Ruhegenußvordienstzeiten anrechnet (Gehrmann-Rudolf-Teschner-Fürböck ASVG 35.ErgLfg 1488). Der Versicherungsträger hat für bestimmte angerechnete Dienstzeiten bei Eintritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis einen Überweisungsbetrag zu leisten. Hinsichtlich solcher 'übernommener Beitragszeiten' aus einem anderen Versicherungssystem kann wohl nicht davon gesprochen werden, daß der dadurch erworbene Teil des Ruhegenußanspruches Entgelt für dem Dienstgeber Staat geleistete Dienste sei.

Nach §11 des Pensionsgesetzes erlischt der Anspruch auf Ruhegenuß durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Verzicht, Austritt, Ablösung, Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche und durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Auch der Ruhestandsbeamte unterliegt nach den Bestimmungen der §§153 und 154 der Dienstpragmatik der Disziplinarbehandlung. Daß ähnliches mit dem Zweck der Sozialversicherung unvereinbar wäre, hat der Verfassungsgerichtshof als einen der hauptsächlichsten Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Sozialversicherungspensionen und Beamtenruhegenüssen bezeichnet. Tomandl (aaO 188) hat darauf verwiesen, daß aufgrund disziplinärer oder strafgerichtlicher Verurteilung der Anspruch auf die Beamtenpension verlorengehen kann, sich die Pension dann aber in den niedereren Unterhaltsbetrag gemäß §50 Pensionsgesetz umwandelt, so daß die wirtschaftliche Existenz jedenfalls gesichert ist. Vielmehr noch zeigt sich die vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung aller Versicherungszeiten unter Abbau von Unterschieden im Tatsachenbereich in der Bestimmung des §311 ASVG. Ist ein Dienstnehmer aus einem nach dem ASVG pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)Genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Für die Leistung des Überweisungsbetrages ist es gleichgültig, aus welchem Grund beim Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)Genuß angefallen ist. Der Überweisungsbetrag ist daher auch zu leisten, wenn aus disziplinären Gründen kein Ruhe(Versorgungs)Genuß anfiel. Ebenso sind im Überweisungsbetrag auch Zeiten zu berücksichtigen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus disziplinären Gründen für den Ruhe(Versorgungs)Genußanspruch nicht angerechnet wurden (Gehrmann-Rudolf-Teschner-Fürböck, ASVG, 35.ErgLfg, 1505). All dies könnte dafür sprechen, daß die Unterschiede zwischen Beamtenpensionen und Sozialversicherungspensionen in höherem Maße nur in der rechtlichen Konstruktion liegen, nicht aber so wesentlich im Tatsächlichen, daß die nunmehrige Regelung, wonach bei Zusammentreffen einer Pension mit Erwerbseinkommen Sozialversicherungspensionen Ruhensvorschriften unterworfen werden, während Beamtenpensionen keinerlei Schmälerung erfahren, dem Gleichheitsgebot der Verfassung nicht gerecht wird."

VI. Die Gesetzesprüfungsanträge sind gerechtfertigt.

1. Der Oberste Gerichtshof stellt die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Ruhensbestimmungen in Sozialversicherungsgesetzen nicht in Frage, insbesondere nicht die tragenden Gedanken des Erkenntnisses VfSlg. 5241/1966, mit welchem der Verfassungsgerichtshof einem Antrag der Salzburger Landesregierung auf Aufhebung (ua.) des §94 ASVG idF des Pensionsanpassungsgesetzes, BGBl. 96/1965, als verfassungswidrig keine Folge gegeben hat. Auch der Verfassungsgerichtshof findet aus der Sicht der vorliegenden - §94 ASVG in den Fassungen späterer Novellen betreffenden - Gesetzesprüfungsfälle keinen Anlaß, sich mit den in der bezogenen Entsch

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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