TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/22 93/05/0022

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §21 Abs2;
BauRallg impl;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Oktober 1992, Zlen. R/1-V-92137/00, R/1-V-92137/01, R/1-V-92137/02 und R/1-V-92137/03, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) N-Gemeinnützige Baugesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in B, 2) Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Juli 1990 wurde der erstmitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage erteilt. Die u.a. vom Beschwerdeführer "hinsichtlich Lärm, Abgase, Verkehr und Besonnung" erhobenen Einwendungen wurden als "unbegründet zurückgewiesen".

Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde dieser Baubewilligungsbescheid mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Juni 1992 bestätigt, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch dahin gehend geändert, daß die Einwendungen des Beschwerdeführers "als unbegründet abgewiesen werden".

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14. Oktober 1992 wurde die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst als Verfahrensmangel geltend, daß die belangte Behörde keine Ermittlungen zu dem Vorbringen in der Vorstellung durchgeführt habe, "daß mit Ausnahme des Spruches, der Rechtsbelehrung und der Verteilerliste der Bescheid des Gemeinderates von dem Rechtsvertreter der Bewilligungswerberin entworfen und das Konzept der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden sein muß". Die belangte Behörde hätte diesen Umstand zum Anlaß einer Aufhebung des Berufungsbescheides nehmen müssen.

Die belangte Behörde hat dazu in der Begründung des angefochtenen Bescheides bemerkt, es sei dem vorgelegten Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 17. Februar 1992 zu entnehmen, daß der beigeschlossene Entwurf des Berufungsbescheides der Abstimmung unterzogen worden sei. Die Behauptung, daß von der zweiten bis zur vorletzten Seite der Berufungsbescheid von den Rechtsvertretern der Bauwerberin konzipiert worden sei, möge zwar zutreffen, ist aber für die Aufsichtsbehörde nicht nachprüfbar und es könne darüber hinaus daraus keine Gesetzwidrigkeit abgeleitet werden, da letztlich nur das Bescheidkonzept beurteilt werden könne, welches vom Gemeinderat beschlossen worden sei.

Die vorgelegten Verwaltungsakten bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Entwurf des über die Berufung des Beschwerdeführers ergangenen Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht Gegenstand des am 17. Februar 1992 gefaßten Beschlusses dieses Gemeindeorganes gewesen ist. Im übrigen wäre der Berufungsbescheid nicht allein deshalb rechtswidrig, weil der ihm zugrunde gelegene und vom Gemeinderat beschlossene Entwurf nicht von einem Organwalter der Gemeinde ausgearbeitet worden ist, kommt es doch lediglich darauf an, ob der dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheid einschließlich dessen wesentlicher Begründung durch einen Beschluß des Kollegialorganes gedeckt ist und sowohl formal als auch inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung, den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheid aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen als gesetzwidrig aufzuheben.

Im übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es der Gemeinderat verabsäumt habe, in seinem Bescheid auf die gutachtlichen Ausführungen des Gemeindearztes einzugehen, welcher sich gegen eine Bewilligung des Projektes ausgesprochen habe, insofern aktenwidrig, als in der Begründung des Berufungsbescheides erwähnt worden ist, daß sich die gutächtlichen Äußerungen des Gemeindearztes "nicht auf allfällige Auswirkungen, die durch das geplante Objekt entstehen könnten, bezogen haben". Diese Feststellung stimmt mit der Aktenlage überein, weil der Gemeindearzt in seiner gutächtlichen Äußerung vom 28. August 1991 zusammenfassend die Auffassung vertreten hat, daß "das geplante Objekt nicht der gefährdende, sondern der gefährdete Teil ist". Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers brauchte die belangte Behörde auf diese Schlußfolgerung des Gemeindearztes nicht einzugehen.

Schließlich führt auch die unter Berufung auf § 21 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Vorschrift im Beschwerdefall überhaupt erfüllt sind, ist nämlich daran zu erinnern, daß diese Bestimmung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründet, weil sie vor allem dem Zweck dient, für mehrere auf einem Bauplatz errichtete Gebäude später eine Grundabteilung zu ermöglichen. In einem solchen Fall handelt es sich aber lediglich um spätere Veränderungen innerhalb des gesamten Bauplatzes; durch solche Veränderungen kann die Rechtsstellung der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Gerade dieses Argument spricht auch dafür, daß § 21 Abs. 2 leg. cit. keine Merkmale enthält, durch die das räumliche Naheverhältnis berührt wird und sohin als Vorschrift zu qualifizieren ist, die ausschließlich den öffentlichen Interessen dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1985, Zl. 85/05/0033, BauSlg. Nr. 460, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Der Vorstellung des Beschwerdeführers ist daher zu Recht keine Folge gegeben worden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangenerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050022.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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