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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. G in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Dezember 1991, Zl. 9/01-99/518/1-1991, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 5. August 1991 wurde unter Spruchpunkt I (nur dieser ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides) dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot in beiden Richtungen in den verkehrsberuhigten Zonen der Salzburger Altstadt zum Befahren derselben Verkehrsflächen im Bereich der hiefür kürzesten notwendigen Wegstrecke zur Zu- und Abfahrt zum und vom Objekt D, zur Durchführung von Ladetätigkeit außerhalb der allgemeinen Lade- und Lieferzeiten mit zwei dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugen versagt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Dezember 1991 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 25. April 1990 ausdrücklich auf die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der verkehrsberuhigten Zone zur jederzeitigen Zu- und Abfahrt zum und vom Haus D zur Durchführung von Ladetätigkeit gerichtet habe. Die Behörde erster Instanz habe damit antragsgemäß in ihrer Entscheidung auf die Durchführung von Ladetätigkeit abgestellt. Demgegenüber werde jedoch aus der Berufung deutlich, daß der Beschwerdeführer die Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot im Zusammenhang mit seinem Beruf als Zahnarzt für Tätigkeiten anstrebe, die mit einer Ladetätigkeit "absolut nichts zu tun" hätten. Das heiße, daß das Begehren des Beschwerdeführers dahin gehe, jederzeit unmittelbar zu seiner Ordination zufahren zu können und dort auch das Fahrzeug für längere Zeit abstellen zu können. Damit gehe aber die Berufung über den Gegenstand der Entscheidung des angefochtenen Bescheides weit hinaus und "komme insoweit einem Neuantrag gleich, worüber aber nicht im Berufungswege abgesprochen werden" könne.
Damit ist die belangte Behörde jedoch nicht im Recht. Der Beschwerdeführer - der schon in seinem Antrag vom 25. April 1990 hinreichend deutlich zu erkennen gab, aus welchen Gründen es ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt auf eine Ausnahmebewilligung auch vom Fahrverbot ankomme - begründete seine Berufung unter anderem wie folgt:
"Tatsächlich handelt es sich bei der von mir beantragten Ausnahmegenehmigung um eine solche als Arzt. Ich habe im angeführten Objekt meine zahnärztliche Ordination und in dieser auch Notoperationen bei eminenten Schmerzen von Patienten und bei zahnärztlichen Notdiensten vorzunehmen. WEITERS IST ES
FALLWEISE ERFORDERLICH, DRINGEND BENÖTIGTE MEDIKAMENTE BZW.
DRINGEND BENÖTIGTES ZAHNERSATZMATERIAL VON DER ORDINATION
WEGZUBRINGEN ODER IN DIE ORDINATION ZU SCHAFFEN. AUCH HIEFÜR
IST DIE AUSNAHMEGENEHMIGUNG GEDACHT. Auf die diesbezüglichen Erfordernisse wird im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen..."
Die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer lege seiner Berufung ausschließlich ein Begehren zugrunde, das nicht Gegenstand der Entscheidung des angefochtenen Bescheides gewesen sei und es handle sich inhaltlich um einen Neuantrag, ist somit - auch wenn die Wortwahl der Gründe im seinerzeitigen Antrag und in der Berufung nicht völlig ident ist - aktenwidrig. Allein durch den hier zitierten Teil der Berufung des Beschwerdeführers hat er für die belangte Behörde unmißverständlich deutlich gemacht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 91/13/0123), daß es ihm AUCH auf die Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot ankommt, worüber die belangte Behörde zu entscheiden zuständig ist, und aus welchen Erwägungen er den bekämpften Bescheid auch in Ansehung des Spruchteiles I für unrichtig hält.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Beschwerdegründe einzugehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren betrifft den in der genannten Verordnung nicht vorgesehenen Einheitssatz, im Pauschalbetrag bereits enthaltene Umsatzsteuer sowie Stempelgebühren für eine nicht erforderliche dritte Beschwerdeausfertigung und nicht erforderliche Beilagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030027.X00Im RIS seit
12.06.2001