TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/23 93/03/0131

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des A in I, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. April 1993, Zl. 15/1-3/1993, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer eine Aufforderung zugestellt erhielt, die darauf gerichtet war, von ihm als Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu erhalten, wer am 9. Mai 1992 um 13.37 Uhr in Sautens, B 171, km 124,40, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug Richtung Westen gelenkt habe. Hierauf teilte der Beschwerdeführer in Beantwortung dieser Aufforderung folgendes mit: "Da weder ich selbst noch jemand anderer zur angegebenen Zeit in Sautens war, muß offensichtlich ein Irrtum vorliegen. Ich war bereits seit zwei Jahren nicht mehr in Sautens. Es ist auch ausgeschlossen, daß jemand anderer mein Auto benützt hat, da ich es mit Sicherheit niemandem überlassen habe."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1993 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stützt sich darauf, daß die Behörde nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht berechtigt sei, Auskunft darüber zu verlangen, wer ein Kraftfahrzeug "an einem bestimmten Ort" gelenkt habe; im Hinblick auf die diesbezüglich mißverständliche Ortsangabe im amtlichen Vordruck der Lenkeranfrage sei durch die Erstbehörde § 103 Abs. 2 KFG 1967 unrichtig angewendet und der Beschwerdeführer zu Unrecht bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus glaubhaft gemacht, daß ihn an einer allfälligen Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 kein Verschulden treffe, zumal er selbst "seit Jahren nicht mehr in Sautens (das im Ötztal liegt) war" und ihm nicht bewußt gewesen sei, daß es sich bei der B 171 um die Bundesstraße von Innsbruck Richtung Imst handle und sich das Gemeindegebiet von Sautens bis zu dieser Bundesstraße hin erstrecke. Eine Ortstafel "Sautens" oder ähnliches sei dort nicht angebracht. Hätte die Behörde den Beschwerdeführer nur danach gefragt, wer sein Kraftfahrzeug am 9. Mai 1992 um

13.37 Uhr gelenkt habe, so wäre er nicht auf die Idee gekommen, auszuführen, daß er seit Jahren nicht mehr an diesem Ort gewesen sei, sondern hätte angegeben, daß er selbst mit diesem Fahrzeug zur fraglichen Zeit unterwegs gewesen sei. An der beanstandeten Auskunft treffe den Beschwerdeführer daher kein Verschulden.

Zutreffend ist zunächst davon auszugehen, worauf auch der Beschwerdeführer hinweist, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 103 Abs. 2 KFG 1967 ein Verlangen nach Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug "AN EINEM BESTIMMTEN ORT" gelenkt habe, nicht vorsieht. Bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 steht im Vordergrund, daß nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu. Fragt die Behörde danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0018, mit weiterem Judikaturhinweis).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sich jedoch einen allfälligen Irrtum über die Ortsangabe selbst zuzurechnen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er zur angegebenen Zeit sein Kraftfahrzeug auf der B 171 bei Kilometer 124,4 gelenkt hat. Er bestreitet auch nicht, daß dieser Straßenabschnitt "im Gemeindegebiet von Sautens" gelegen ist, wovon die belangte Behörde ausgegangen ist. Sie hat den Tatort nicht nur durch eine Gemeindebezeichnung, sondern auch durch die Angabe eines bestimmten Punktes einer bestimmten Straße präzise bestimmt. Der Beschwerdeführer, der sich ausgehend von seinen Angaben ausschließlich darauf beschränkte, anzugeben, daß er schon seit Jahren eine bestimmte Ortschaft nicht mehr aufgesucht habe, hat die Lenkerauskunft daher jedenfalls unvollständig abgegeben, weshalb er seine Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 verletzt hat. Da für die Tatbegehung - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - fahrlässiges Verhalten ausreicht, ist für ihn auch nichts daraus gewonnen, wenn er mangels eines Hinweiszeichens gemäß § 53 Abs. 1 Z. 17a StVO 1960 ("Ortstafel"), welches am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen ist, "nicht gewußt hat, daß es sich bei der B 171 um die Bundesstraße von Innsbruck Richtung Imst handelt und sich das Gemeindegebiet von Sautens bis zu dieser Bundesstraße hin erstreckt." Die Behörde war nicht verpflichtet, weitere Beweise über das Zustandekommen des vom Beschwerdeführer selbst verschuldeten Irrtums aufzunehmen und hatte auch nicht die Verpflichtung, weitere Ausführungen über die örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet von Sautens vorzunehmen, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel nicht gegeben sind.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt somit erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030131.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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