TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/23 93/03/0105

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1986 §30;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des I in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. Februar 1993, Zl. 1-437/92/K1, betreffend eine Übertretung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 1. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber des Taxi-Gewerbes einen Taxilenker im Fahrdienst verwendet, obwohl dieser nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen sei, indem er KM am 9. September 1991, am 12. Oktober 1991, am 15. Dezember 1991 und am 25. Jänner 1992 als Taxilenker in verschiedenen Orten verwendet habe, und dadurch eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z. 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVG) in Verbindung mit § 30 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (BO) begangen. Deshalb wurde über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen) verhängt. Der Schuldspruch erwuchs in Rechtskraft, da der Beschwerdeführer nur das Strafausmaß bekämpfte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 1993 wurde der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf die maßgebenden Bestimmungen dargelegt, Schutzzweck der verletzten Norm sei es sicherzustellen, daß nur Personen im Fahrdienst eingesetzt werden, die Inhaber des erforderlichen Ausweises sind und somit bestimmten Anforderungen entsprechen. Diesem Schutzzweck habe der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt. Sein Verschulden sei nicht geringfügig. Er habe KM als Taxilenker verwendet, ohne dessen Taxilenkerberechtigung durch Einsichtnahme in den Ausweis zu überprüfen. Er habe sich lediglich auf die eigenen Angaben des KM und eines Kollegen desselben verlassen. Es sei ihm grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben ab 20. Jänner 1992 den Verdacht gehabt habe, KM besitze keinen Taxilenkerausweis, diesen aber weiter im Fahrdienst verwendet habe. Ab diesem Zeitpunkt sei von einem besonders grob fahrlässigen Verhalten auszugehen. Als erschwerend seien die einschlägige Vorstrafe sowie die mehrmalige Verwendung des KM im Fahrdienst zu werten. Es folgen Ausführungen über das Einkommen sowie die Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, daß er nämlich verwitwet sei, einen Hausanteil besitze, für zwei mj. Kinder zu sorgen habe, Zulassungsbesitzer von mehreren Fahrzeugen sei, einen großen Kredit zurückzuzahlen habe und laut Einkommensteuererklärung für 1990 Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb von S 192.338,-- gehabt habe. Unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände bestehe kein Anlaß, die Strafe herabzusetzen. Zum Antrag des Beschwerdeführers, eine Ermahnung auszusprechen, sei zu bemerken, daß es schon an der nach § 21 Abs. 1 VStG erforderlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangle. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer KM wiederholt im Fahrdienst verwendet habe und einschlägig vorbestraft sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die objektiven Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur Straffrage, vertritt aber die Meinung, es liege kein grob fahrlässiges Verhalten vor.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Es trifft zwar zu, daß die schon genannte Betriebsordnung nicht vorschreibt, auf welche Weise der Gewerbeinhaber das Vorliegen des Taxilenkerausweises zu überprüfen hat. Doch erfordert dies nach allgemeiner Lebenserfahrung das Verlangen auf Vorweisung des Ausweises durch den im Fahrdienst zu verwendenden Lenker, hat doch der Lenker während des Fahrdienstes den Ausweis mitzuführen, oder aber die Rückfrage bei der zuständigen Behörde, die den Taxilenkerausweis ausgestellt hat, wenn der betreffende Lenker - wie vom Beschwerdeführer behauptet - vorbringt, diesen an seinem Wohnort (in einem anderen Bundesland) vergessen zu haben. Daß ein Kollege des Lenkers die Richtigkeit der Angaben des anderen Lenkers unterstützt, reicht nicht aus. Im Anlaßfall wurde noch dazu der Lenker über einen längeren Zeitraum mehrfach eingesetzt, sodaß der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit unterlief, wenn sie von einem grob fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

Im Hinblick darauf, daß das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz einen Strafrahmen bis zu S 100.000,-- vorsieht, bestehen unter Berücksichtigung der Feststellungen der belangten Behörde keine Bedenken gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, wobei von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen ist. Die Verfahrenskosten entsprechen der Gesetzeslage. Die belangte Behörde hat auch zutreffend dargelegt, warum sie die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 VStG als nicht gegeben erachtet hat.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030105.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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