TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/23 92/12/0053

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;

Norm

BDG 1979 §10 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §10;
GÜG §5 Abs2;
GÜG §5 Abs3;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle über die Beschwerde der M in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Jänner 1992, Zl. 1-042891/18 ad-1992 betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand seit dem 1. Juli 1988 als Erzieherin in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Ihre Dienststelle war das Landesjugendheim H.

Nach der Aktenlage wurde vom Direktor des Landesjugendheimes H am 28. Februar 1991 erstmals schriftlich gemeldet, daß die Beschwerdeführerin wiederholt zum Dienst zu spät komme oder diesen z.B. am 13. Februar 1991 überhaupt nicht angetreten habe. Der Beschwerdeführerin seien schon mehrmals Ermahnungen erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe das Zuspätkommen sowie das Nichtantreten des Dienstes anläßlich ihrer Einvernahme vom 5. April 1991 zugegeben. Mit Disziplinarverfügung vom 17. April 1991 sei ihr deshalb ein Verweis ausgesprochen worden. Die Zusammenarbeit werde jedoch immer problematischer, Auseinandersetzungen würden zum Teil auf dem Rücken der Jugendlichen ausgetragen, sodaß am 20. November 1991 von dreizehn Erzieher- und Lehrmeisterkollegen der Beschwerdeführerin eine Erklärung unterfertigt worden sei, wonach diese schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere dienstliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hätten. Am 16. Oktober 1991 habe die Beschwerdeführerin ihren Erzieherkollegen R in Anwesenheit eines Zöglings auf obszönste Art beschimpft, was der Rechtsabteilung der belangten Behörde über die Direktion des Landesjugendheimes H gemeldet worden sei. Weitere Probleme habe es am Allerheiligenwochenende zwischen dem Vertreter des Direktors und der Beschwerdeführerin wegen der Urlaubserteilung an Zöglinge und auch deswegen gegeben, weil die Beschwerdeführerin einem Zögling das Abendessen verweigert habe. Die Beschwerdeführerin stelle Situationen oft in verdrehter Weise dar und sage teilweise bewußt die Unwahrheit. Am 30. Dezember 1991 sei die Beschwerdeführerin statt um 8.00 Uhr erst um 9.15 Uhr ohne ausreichende Entschuldigung zum Dienst erschienen.

Mit dem angefochtenen Bescheid kündigte die belangte Behörde das provisorische Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 30. April 1992 gemäß § 5 Abs. 2 und 3 lit. c und d des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, iVm § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, idgF. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, daß im Laufe des Jahres zunehmend Probleme in der Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzten sowie Kollegen aufgetreten seien, die primär darauf zurückzuführen seien, daß die Beschwerdeführerin oftmals belehrend aufgetreten sei und sich nicht in den Gesamtbetrieb habe einfügen können. Dies sei anfangs vom Direktor des Landesjugendheimes H, der Rechtsabteilung 1 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mündlich bekanntgegeben worden. Am 28. Februar 1991 habe dieser dann schriftlich gemeldet, daß die Beschwerdeführerin wiederholt zu spät zum Dienst gekommen oder diesen am 13. Februar 1992 überhaupt nicht angetreten gehabt hätte, da die Beschwerdeführerin sich von ihrem Chef ungerecht behandelt gefühlt habe. Direktor P habe der Beschwerdeführerin deshalb und wegen anderer Vorfälle schon zuvor mehrmals Ermahnungen erteilt. Das Zuspätkommen sowie das Nichtantreten des Dienstes habe die Beschwerdeführerin anläßlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 5. April 1991 bei der Rechtsabteilung 1 zugegeben und sei deshalb von der Personalabteilung mit Disziplinarverfügung vom 17. April 1991 ein Verweis ausgesprochen worden. Damit seien jedoch die Schwierigkeiten nicht beendet gewesen, was Beschwerdebriefe des Direktors des Landesjugendheimes H vom 25. Oktober, 4. November und 29. November 1991 sowie 8. Jänner 1992 zeigten. Grundtenor dieser Schreiben sei, daß eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin immer problematischer werde und die Auseinandersetzungen zum Teil auf dem Rücken der Jugendlichen ausgetragen würden. Darüberhinaus hätten dreizehn Erzieher und Lehrmeister eine Erklärung vom 20. November 1991 unterschrieben, wonach sie schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere dienstliche Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hätten. Einen gravierenden Vorfall habe es am 16. Oktober 1991 gegeben, wo die Beschwerdeführerin den Erzieherkollegen R in Anwesenheit eines Zöglings mit den Worten beschimpft habe "Du kleiner Dreck, steck Dir was den Arsch und verschwinde". Dies sei nur deshalb geschehen, da besagter Erzieher - um in die Direktion zu gelangen - durch die Räumlichkeiten der Gruppe habe gehen wollen (sonst sei dies nur auf den Umweg über den Keller möglich). Am 30. Dezember 1991 habe die Beschwerdeführerin ihren Dienst um 8 Uhr anzutreten gehabt, sei jedoch erst um 9.15 Uhr erschienen, ohne sich bei dem Vorgesetzten zu entschuldigen. Erst als dieser sie darauf angesprochen gehabt habe, habe sie erklärt, sie habe es verabsäumt, den Wecker einzustellen. Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 der Landesbeamtengesetznovelle 1989, LGBl. Nr. 87 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte habe in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Der § 5 Abs. 3 lit. c und d des Gehaltsüberleitungsgesetzes vom 12. Dezember 1946 iVm § 2 Abs. 1 des Steiermärkisches Landesbeamtengesetzes 1974 idgF besage wiederum, daß unbefriedigender Arbeitserfolg und pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten Kündigungsgründe darstellten. Im vorliegenden Fall sei der unbefriedigende Arbeitserfolg primär darin zu sehen, daß die Beschwerdeführerin durch ihr gesamtes Verhalten im Dienst ein schlechtes Arbeitsklima erzeugt habe, was sich negativ auf die pädagogische Arbeit im Landesjugendheim H insgesamt ausgewirkt habe und dadurch auch das Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten zerstört worden sei. Als schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen seien die obzitierte Beschimpfung des Erzieherkollegen in Anwesenheit eines Zöglings und das Zuspätkommen zum Dienst zu sehen. Letzteres sei deshalb besonders gravierend, da es derartige Vorfälle bereits mehrmals gegeben habe, weshalb auch die belangte Behörde am 17. April 1991 mit Disziplinarverfügung einen Verweis bereits ausgesprochen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie - ausgehend von den inhaltlichen Ausführungen in der Beschwerde - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht die Beschwerdeführerin darin, daß das den Feststellungen der belangten Behörde zugrunde liegende Gesamtverhalten nicht als "unbefriedigender Arbeitserfolg" oder "Dienstpflichtverletzung" qualifizierbar sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gehaltsüberleitungesetzes, BGBl. Nr. 22/1947 iVm § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 kann das provisorische Dienstverhältnis von der Dienstbehörde durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates gelöst werden. Nach Abs. 3 leg. cit. sind Gründe zur Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses

a) Nichterfüllung von Erfordernissen für die Definitivstellung,

b) aufgrund ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,

c)

unbefriedigender Arbeitserfolg,

d)

pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten, und

              e)              Bedarfsmangel.

Die belangte Behörde hat die Kündigungsgründe des § 5 Abs. 3 lit. c und d leg. cit. als gegeben erachtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Regelungen verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist demnach die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise "sieben" zu können, daß alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (vgl. hg. Erkenntnisse vom 9. Mai 1983, Zl. 82/12/0133 zu der in diesem Punkte vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs. 4 BDG 1979, vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0242 sowie die dort angegebene Judikatur).

Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zeigt es sich aber, daß die Rechtsrüge der Beschwerde - soweit sie überhaupt ausgeführt wurde - nicht begründet ist.

Die belangte Behörde war nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin während der Dauer ihres provisorischen Dienstverhältnisses bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Bereits die unbestritten gebliebenen Verletzungen der Dienstzeit, die nicht Anlaß für eine Entschuldigung durch die Beschwerdeführerin waren, lassen die Eignung der Beschwerdeführerin fraglich erscheinen. Aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu den ihr vorgeworfenen angeblich ordinären Äußerungen zu einem Kollegen ("....stelle fest, daß mir eine solche nicht bewußt ist.... kann ich mich aber nicht mehr an irgendwelche Details erinnern...." vgl. die Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1992, Seite 2) ist erkennbar, daß es eine Auseinandersetzung vor Zöglingen gegeben hat. Daraus ist bereits ersichtlich, daß die Disziplinarverfügung vom 17. April 1991 keine Verbesserung der Situation, insbesondere auch keinen Gesinnungswandel bei der Beschwerdeführerin zur Folge hatte.

Da bereits ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin unbestritten gelassenen Verhalten die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses im Sinne der bereits zitierten Judikatur gerechtfertigt erscheint, war auf die einzelnen Ausführungen zur Verfahrensrüge nicht näher einzugehen. Doch soll nicht unerwähnt bleiben, daß auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, WELCHE sachentscheidenden Tatsachen der Behörde durch die behaupteten Verfahrensverletzungen unbekannt geblieben seien.

Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120053.X00

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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