TE Vwgh Beschluss 1993/6/23 93/03/0119

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des K in F, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. März 1993, Zl. UVS-3/743/6-1993, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. März 1993 wurde über den Beschwerdeführer wegen der am 13. März 1992 um 15.45 Uhr in Straßwalchen als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen betreffen keinen mit dem gegenständlichen Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt (hier Verwicklung in einen Verkehrsunfall).

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030119.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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