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32/03 Steuern vom Vermögen;Norm
BewG 1955 §69;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des Dr. X in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 22. Oktober 1992, Zl 6/4-4222/92-09, betreffend Vermögensteuer zum 1. Jänner 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Ergänzungsschriftsatz zur Beschwerde geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Der Beschwerdeführer, ein emeritierter Rechtsanwalt, erhielt in dem mit seinem Sohn am 20. Dezember 1985 abgeschlossenen Sozietätsvertrag die Zusicherung einer als Versorgungsrente charakterisierten Pension für den Fall des Ausscheidens wegen Alters aus der mit diesem Vertrag begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts; nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid enthielt der Vertrag nämlich die Bestimmung, daß ein ua nach Erreichung des 68. Lebensjahres durch Verzicht auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes aus der Gesellschaft ausscheidender Gesellschafter anstelle seines Auseinandersetzungsguthabens eine Pension erhält.
Der kapitalisierte Wert der Rente wurde vom Finanzamt in
die Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1990 einbezogen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der kapitalisierte Wert einer (betrieblichen) Versorgungsrente beim sonstigen Vermögen im Sinne des § 69 BewG in Ansatz zu bringen sei. Der Versorgungscharakter der Rente rechtfertige es nicht, den kapitalisierten Rentenwert als von der Vermögensteuerpflicht ausgenommen anzusehen. Was zum sonstigen Vermögen gehöre, sei im § 69 BewG positiv und demonstrativ, was nicht zum sonstigen Vermögen gehöre im § 70 leg cit negativ und taxativ aufgezählt. Daß gemäß § 70 Z 11 BewG Ansprüche auf Leistungen aus land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen sowie Ansprüche auf diesbezügliche Kapitalabfindungen nicht zum sonstigen Vermögen gehörten, rechtfertige entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers den Schluß, daß der Gesetzgeber unmißverständlich ALLE anderen - nicht in den landwirtschaftlichen Bereich fallenden - Rentenvereinbarungen, die auf die Versorgung des Rentenberechtigten abzielten, der Vermögensteuer unterworfen habe; andernfalls wäre nämlich diese Gesetzesstelle ihres Sinnes entkleidet.
Mit Beschluß vom 22. März 1993, B 2012/92-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung des Beschlusses wies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung von Differenzierungen auf Grund von Unterschieden im Tatsächlichen und in diesem Zusammenhang auch auf die bei Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz,
2. Auflage, 1990, Z 11 zu § 70 BewG, angeführte Begründung für die rechtliche Sonderbehandlung von Ansprüchen auf Leistungen aus land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen hin.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und bringt dazu vor, daß aus den Bestimmungen des § 69 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 70 BewG die Absicht des Gesetzgebers hervorgehe, Versorgungsrenten nicht als Vermögen zu qualifizieren. Er wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die Aufzählung des § 70 BewG taxativ sei, da dies im Widerspruch zur Bestimmung des § 69 Abs 1 Z 2 leg cit stünde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 69 Abs 1 Z 2 BewG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 570/1982 und des § 70 Z 11 BewG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 447/1972 lauten wie folgt:
" § 69.
BEGRIFF UND UMFANG DES SONSTIGEN VERMÖGENS
(1) Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:
...
2. der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;
...
§ 70.
NICHT ZUM SONSTIGEN VERMÖGEN GEHÖRIGE WIRTSCHAFTSGÜTER
Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:
...
11. Ansprüche auf Leistungen aus land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen sowie Ansprüche auf diesbezügliche Kapitalabfindungen."
§ 70 Z 11 BewG wurde im Zuge der parlamentarischen Beratung der Regierungsvorlage eingefügt (siehe Bericht des Finanz- und Budgetausschusses, 553 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP). Wie an der schon vom Verfassungsgerichtshof erwähnten Kommentarstelle ausgeführt ist, wurde mit der in Rede stehenden Gesetzesstelle bewirkt, daß Ansprüche auf Leistungen aus land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingsverträgen sowie Ansprüche auf diesbezügliche Kapitalabfindungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens weder beim Berechtigten als Aktivum noch beim Verpflichteten als Passivum erfaßt werden. Maßgebend hiefür sei der Umstand gewesen, daß die Kapitalisierung des Leistungsanspruches in der Regel (gemeiner Wert) zu Werten geführt habe, die in vielen Fällen bei den Empfängern eine Vermögensteuerpflicht ausgelöst hätte. Dies sei von diesen nicht nur deswegen als Härte empfunden worden, weil sie vor der Hofübergabe (Einheitswert, Ertragswert) teilweise überhaupt nicht vermögensteuerpflichtig gewesen seien, sondern auch aus dem Grunde, weil in den Ausgedingsverträgen vorsichtshalber meist höhere Leistungen vereinbart worden seien, als sie tatsächlich erbracht würden. Entsprechend dieser Regelung sei jedoch im § 78 Abs 3 BewG der Abzug jener Lasten, die sich auf Grund der Ausgedingsverträge beim Verpflichteten ergäben, bei der Ermittlung des Vermögens des Verpflichteten ausdrücklich ausgeschlossen. Dies erscheine insofern vertretbar, als sich infolge der bei der Vermögensteuer zu gewährenden Freibeträge bei kleineren und mittleren bäuerlichen Betrieben kaum eine Vermögensteuerpflicht ergebe. Soweit dies jedoch der Fall sei, werde sie von relativ niederen Einheitswerten und nicht von kapitalisierten Geldwerten berechnet.
Der Beschwerdeführer führt den von ihm behaupteten Widerspruch zwischen § 69 Abs 1 Z 2 und § 70 Z 11 BewG nicht näher aus. Der Verwaltungsgerichtshof vermag einen solchen Widerspruch auch nicht zu erkennen, weil einerseits durch die erstzitierte Gesetzesstelle unter anderem Rechte auf Renten ganz allgemein als sonstiges Vermögen zu erfassen, andererseits durch die letztzitierte Gesetzesstelle aber nur BESTIMMTE Ansprüche von der Zugehörigkeit zum sonstigen Vermögen ausgenommen sind.
Im Beschwerdefall stammen die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistung von betrieblichen Versorgungsrenten nicht aus einem land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingsvertrag. Sie können daher nicht unter den Tatbestand der Ausnahmebestimmung des § 70 Z 11 BewG subsumiert werden. Im Hinblick auf § 69 Abs 1 Z 2 leg cit unterliegen sie daher als sonstiges Vermögen der Vermögensteuerpflicht.
Bedenken ob der Verfassungskonformität der im Beschwerdefall präjudiziellen Rechtsvorschriften sind beim Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß gegebene Begründung nicht entstanden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150075.X00Im RIS seit
14.01.2002