TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/23 89/12/0220

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
DVG 1984 §13 Abs1;
DVG 1984 §13 Abs2 idF 1991/362;
GehG 1956 §13 Abs1;
GehG 1956 §30b;
GehG 1956 §73b Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Einstellung einer Dienstzulage nach § 73b des Gehaltsgesetzes 1956 gemäß § 42 Abs. 4 VwGG, zu Recht erkannt:

Spruch

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 1987 wird der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 24. Dezember 1986, GZ 5166/2-1/86, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Gruppeninspektor bei der Zollwachabteilung S tätig.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1982 erkannte die Finanzlandesdirektion für Steiermark (im folgenden FLD) (Dienstbehörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung ab 1. Oktober 1982 "für die Dauer Ihrer derzeitigen Verwendung" die Dienstzulage gemäß § 73b des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 350/1982, in der Höhe von S 400,-- zu. Die Begründung enthält im wesentlichen die Wiedergabe des Gesetzestextes des § 73b Abs. 1 Satz 1 GG und die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzungen. In jenem Akt des Bundesministers für Finanzen vom 10. September 1982, mit dem das Bundeskanzleramt um die Zustimmung im Sinn des § 73b Abs. 1 letzter Satz GG ersucht worden war, finden sich zur (anspruchsbegründenden) Tätigkeit des Beschwerdeführers folgende Angaben: "Dienststufe 2 - 1; Referent für Zollverfahren beim ZA S".

Bereits anläßlich einer Inspizierung des Zollamtes S im Dezember 1983, bei der auch der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1984 einer Überprüfung unterzogen wurde, wurde festgestellt, die für den Beschwerdeführer (weiterhin) vorgesehene Funktionsbezeichnung "Referent für das Zollverfahren" entspreche nicht den ihm überwiegend zugewiesenen und auch von ihm ausgeübten Tätigkeiten.

Auf Grund von Berichten der FLD Ende 1985 gab die belangte Behörde mit Erlaß vom 5. März 1986 der Dienstbehörde erster Instanz bekannt, in der Spalte 3 der Geschäftsverteilungspläne des Zollamtes S für die Jahre 1982 und 1985 seien beim Beschwerdeführer keine Dienstgeschäfte angeführt, die es gerechtfertigt erschienen ließen, den Beschwerdeführer als "Referent für das Zollverfahren (gebundener Verkehr)" zu bezeichnen. Nach den einschlägigen Richtlinien sei selbst dann, wenn einem Bediensteten Dienstgeschäfte zugewiesen seien, für die mehrere Funktionsbezeichnungen in Betracht kämen, in die Spalte 1 des Geschäftsverteilungs-Planes nur die Funktionsbezeichnung einzutragen, die jenen Dienstgeschäften entspreche, die der Bedienstete im überwiegenden Ausmaß ausübe.

Die im Geschäftsverteilungsplan 1982 beim Beschwerdeführer - zusätzlich zu der in der Spalte 1 enthaltenen Funktionsbezeichnung "Zollevidenzführer" - in Form einer Fußnote angesetzte Funktionsbezeichnung "Referent für das Zollverfahren (gebundener Verkehr)" habe in den Angaben der Spalte 3, die maßgebend seien, keine Deckung gefunden, sei nach den internen Richtlinien nicht gerechtfertigt gewesen und hätte daher entfallen müssen. Die im Geschäftsverteilungsplan des Zollamtes S erfolgte Berichtigung der Funktionsbezeichnung des Beschwerdeführers stelle lediglich die "Behebung von formellen Mängeln dar und ist keinesfalls Ausdruck von Änderungen oder Maßnahmen, die zur Befassung der Personalvertretung im Sinne des § 9 PVG Anlaß geben".

Die Bemühungen des Dienststellenausschusses im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1986 für den Beschwerdeführer die Funktionsbezeichnung als "Referent für das Zollverfahren" zu erreichen, blieben erfolglos.

Mit Bescheid vom 24. Dezember 1986 stellte die Dienstbehörde erster Instanz fest, "daß die Ihnen mit Bescheid vom 1. Oktober 1982 ... gemäß § 73b Gehaltsgesetz 1956 zuerkannte Dienstzulage mit Ablauf des Monates Dezember 1986 einzustellen ist." Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz aus, als Zollevidenzführer beim Zollamt S verrichte der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten, die den Aufgaben einer in § 73b Abs. 2 GG angeführten Richtverwendung oder einer gleichzuhaltenden Verwendung entspreche, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Dienstzulage gemäß § 73b GG nicht mehr zuträfen.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er übe seit 1982 die Tätigkeit eines Referenten für das Zollverfahren im Grenzzollamt S aus. Auf Grund dieser von ihm ausgeübten Tätigkeit sei ihm auch mit Bescheid vom 1. Oktober 1982 die Dienstzulage gemäß § 73b GG zuerkannt worden. Seit Zustellung dieses Bescheides vom 1. Oktober 1982 bis zum heutigen Tage habe sich an seiner Tätigkeit nichts geändert, sondern sei diese nur umfangreicher geworden. Es bleibe ihm unverständlich, wodurch die Aberkennung der ihm gewährten Dienstzulage begründet erscheine. Er ersuche, den von ihm "ausgeübten Dienstposten" neu zu bewerten bzw. ihm die Änderung der Bewertung schriftlich bekanntzugeben und ihm die Dienstzulage weiter zu gewähren.

In der Folge führte die FLD im Auftrag der belangten Behörde weitere Ermittlungen durch. So gab sie dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 4. Februar 1987 mit näherer Begründung bekannt, weshalb der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach überwiegend mit der Zollevidenzführung und nicht mit einer Referententätigkeit befaßt sei. Die von der Dienstbehörde getroffenen Veranlassungen, die zur Einstellung der Dienstzulage nach § 73b GG geführt hätten, stellten keine Neubewertung oder Änderung der Bewertung (des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers) dar, sondern seien nur Maßnahmen zur Richtigstellung seiner Funktionsbezeichnung und die damit verbundenen besoldungsrechtlichen Konsequenzen gewesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstzulage nach § 73b GG seien demnach nicht vorhanden und wäre diese bereits mit 1. Jänner 1984 einzustellen gewesen. Die Einstellung sei nun mit Ablauf des Kalenderjahres 1986 verspätet von der FLD vorgenommen worden. Aus der verspäteten Einstellung der Dienstzulage könne jedoch keinesfalls eine weitere Zuerkennung der Zulage nach § 73b GG abgeleitet werden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Arbeitsplatzbeschreibung (aus seiner Sicht) vorzulegen.

In der Folge legte der Beschwerdeführer eine solche Arbeitsplatzbeschreibung vor, in der er für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1986 seine Tätigkeit angab und quantifizierte. Unter anderem brachte er vor, in diesem Zeitraum 101 Ausforschungs- und Suchanzeigen erledigt zu haben, wofür er 43,08 % seiner Gesamtbeschäftigungszeit in diesem Zeitraum aufgewendet hätte. Dem stellte der Vorstand des Zollamtes S eine auf das gesamte Kalenderjahr 1986 abgestellte Arbeitsplatzbeschreibung gegenüber, in der er die oben genannte Tätigkeit (111 Ausforschungs- und Suchanzeigen im gesamten Jahr 1986) mit einem Beschäftigungsausmaß von 15,77 % angab und dementsprechend auch für die übrigen Tätigkeiten zu einem jeweils anderen Zeitaufwand als der Beschwerdeführer gelangte.

Nach Bekanntgabe der Arbeitsplatzbeschreibung des Zollamtsleiters und der Gründe, warum die Dienstbehörde erster Instanz diesen Angaben folge, gab der Beschwerdeführer hiezu seine Stellungnahme vom 15. April 1987 ab, in der er im wesentlichen bei seinen bisherigen Ausführungen blieb.

Mit Schreiben vom 6. Mai 1987 übermittelte die Dienstbehörde erster Instanz mit einem umfangreichen Vorlagebericht die bisherigen Ermittlungen an die belangte Behörde. Nach den vorgelegten Akten hat diese in der Folge keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt bzw. solche veranlaßt.

Erst nach Einleitung des Vorverfahrens nach § 36 Abs. 2 VwGG teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 1990 im wesentlichen die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit. Sie wies vor allem darauf hin, daß nur die Bearbeitung von Ausforschungsschreiben und Suchanzeigen teilweise dem Anforderungsprofil eines Referenten für das Zollverfahren entspräche. Im Jahr 1986 seien am Zollamt S 309 Ausforschungsschreiben und Suchanzeigen erledigt worden; hievon scheine in 111 Fällen der Beschwerdeführer als Bearbeiter auf (die restlichen 198 Fälle seien von V. erledigt worden). Im Zuge der "Überführungsaktion" in die Dienstzulage gemäß § 73b GG mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1982 habe die FLD für den Beschwerdeführer die genannte Dienstzulage beantragt und irrtümlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei beim Zollamt S ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Referenten für das Zollverfahren betraut. Die vom Beschwerdeführer übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung sei von der zuständigen Fachabteilung der FLD anhand der für den Beschwerdeführer vom Zollamt S erstellten Arbeitsplatzbeschreibung überprüft worden. Es sei neuerlich festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer weiterhin überwiegend als Zollevidenzführer tätig sei.

Dazu gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er unter anderem neuerlich betonte, daß seit dem Zuerkennungsbescheid vom 1. Oktober 1982 keine Änderung seiner Tätigkeit eingetreten sei. Daran habe auch die auf eine Inspizierung des Zollamtes S im Dezember 1983 zurückgehende Neuerstellung des Geschäftsplanes 1984, in der seine Funktionsbezeichnung abgeändert worden sei, nichts geändert. Daß die Dienstbehörde erster Instanz für den Beschwerdeführer seinerzeit (angeblich) irrtümlich die Zuerkennung der Dienstzulage nach § 73b GG beantragt habe, könne weder nach § 13 DVG noch nach dem AVG zur Beseitigung des rechtskräftigen Zuerkennungsbescheides vom 1. Oktober 1982 führen. Die Einstellung seiner Dienstzulage sei daher unzulässig gewesen. Der Beschwerdeführer halte seinen Berufungsantrag aufrecht.

In der am 21. November 1989 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe in seiner Berufung geltend gemacht, daß seit dem Zuerkennungsbescheid vom 1. Oktober 1982 keine Änderung in seiner Tätigkeit eingetreten sei. Der mit Berufung bekämpfte Einstellungsbescheid vom 24. Dezember 1986 greife, weil sein Vorbringen der unveränderten Verwendung unbestritten geblieben und auch im bisherigen Verfahren nichts anderes hervorgekommen sei, was eine Abänderung oder Aufhebung des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides rechtfertigen könnte, in dessen Rechtskraft ein. Gewichtungs- und Abgrenzungsfragen betreffend seine (unveränderte) Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsbegründung nach § 73b GG seien daher bei dieser Verfahrenslage nicht zu erörtern. Er begehrt, seiner Berufung stattzugeben und den Bescheid der FLD vom 24. Dezember 1986 ersatzlos aufzuheben oder dahin abzuändern, daß das Weiterbestehen des Anspruches auf Dienstzulage nach § 73b GG festgestellt werde.

Die belangte Behörde hat innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 4. Dezember 1989 gesetzten Frist keinen Bescheid erlassen und

die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG ist berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Im Beschwerdefall liegen die Prozeßvoraussetzungen nach § 27 VwGG vor.

Da die belangte Behörde die ihr vom Verwaltungsgerichtshof nach § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ, hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden.

Nach § 73b Abs. 1 erster Satz GG ist dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 12.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer in Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von S 400,-- (in der Folge erfolgte mehrfach eine Anhebung dieses Betrages durch Novellen) zuzuerkennen.

Nach § 13 Abs. 1 DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

Abs. 2 dieser Bestimmung (in der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung vor der Novelle, BGBl. Nr. 362/1991) lautet:

"(2) Zur Aufhebung oder Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG 1950 ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG 1950 angehört oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bzw. Dienstverhältnis angehört hat."

§ 13 Abs. 2 DVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 362/1991, lautet:

"(2) Zur Aufhebung oder Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis

angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben."

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 1. Oktober 1982 für die Dauer seiner (damaligen) Verwendung die Dienstzulage nach § 73b GG zuerkannt wurde. Daraus (nämlich auf Grund und nach Maßgabe dieses Bescheides) erwuchs dem Beschwerdeführer entsprechend der im § 68 AVG und § 13 DVG normierten Rechtskraftwirkung von Bescheiden - unabhängig von der materiellen Richtigkeit der getroffenen Feststellung (d.h. davon, ob die damalige Verwendung des Beschwerdeführers als anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinne des § 73b Abs. 2 oder Abs. 3 GG gewertet werden konnte) - bei unveränderter Rechtslage das Recht auf die zuerkannte Dienstzulage solange, als nicht in der für die Zuerkennung maßgeblichen Verwendung des Beschwerdeführers eine wesentliche (nicht nur Nebenumstände betreffende) Änderung eintrat.

Demgemäß wäre im Falle einer unveränderten Rechts- und Sachlage die Einstellung der Dienstzulage nach § 73b GG (als Abänderung des rechtskräftigen Bescheides vom 1. Oktober 1982) nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 AVG bzw. des § 13 Abs. 1 DVG zulässig gewesen und zu einer solchen Verfügung nach § 13 Abs. 2 DVG (und zwar auch nach der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 362/1991, weil kein Anwendungsfall des § 68 Abs. 2 AVG vorliegt) nur die belangte Behörde und nicht die erstinstanzliche Behörde zuständig. Die belangte Behörde hätte in diesem Fall auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen und erst danach von ihrer Ermächtigung Gebrauch machen dürfen, den rechtskräftigen Bescheid der FLD vom 1. Oktober 1982 - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 AVG oder des § 13 Abs. 1 DVG - aufzuheben oder abzuändern (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1991, Zl. 90/12/0149, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Hingegen hätte es bei einer wesentlichen Änderung der für die Gebührlichkeit der Dienstzulage im Bescheid vom 1. Oktober 1982 maßgeblichen "Verwendung" des Beschwerdeführers zur Wirksamkeit der Einstellung der auf Grund des rechtskräftigen Bescheides zuerkannten Dienstzulage trotz unveränderter Rechtslage keines Bescheides bedurft, weil in diesem Fall der befristete Bescheid ("für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung") kraft seines Spruches in dem Zeitpunkt des Eintrittes der wesentlichen Änderung von selbst außer Kraft getreten wäre bzw. im Falle einer nur vorübergehend wesentlichen Änderung der Verwendung zumindestens für die Dauer der Änderung seine Wirksamkeit verloren hätte. Freilich wäre im Streitfall darüber, ob eine solche Änderung der Verwendung eingetreten ist, dem Beschwerdeführer das Recht auf Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides zugestanden.

Im Beschwerdefall hat die Dienstbehörde erster Instanz mit dem durch Berufung des Beschwerdeführers bekämpften Bescheid vom 24. Dezember 1986 die Einstellung der Dienstzulage nach § 73b GG mit Ablauf des Monates Dezember 1986 im wesentlichen mit der Begründung verfügt, als Zollevidenzführer verrichte der Beschwerdeführer beim Zollamt S keine nach § 73b Abs. 2 oder Abs. 3 GG anspruchsbegründende Tätigkeit.

Es ist daher auf dem Boden der oben dargelegten Rechtslage zunächst zu prüfen, ob ab 1. Jänner 1987 (oder zu einem früheren Zeitpunkt, jedoch erst nach dem 1. Oktober 1982) eine wesentliche Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers eingetreten ist.

Um eine solche Beurteilung vornehmen zu können, ist vorab festzustellen, welcher Sachverhalt dem rechtskräftigen Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 1. Oktober 1982 zugrunde gelegen ist, also welche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides über die Zuerkennung der Dienstzulage nach § 73b GG maßgeblich war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde "verstanden wissen wollte", noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Mitzuberücksichtigen sind hiebei die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrachten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1987, Zl. 87/12/0047). Dem Bescheid vom 1. Oktober 1982 war keine Begründung beigegeben und es wurden auch keine von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Ausdrücke gebraucht, sodaß diese Auslegungsbehelfe ausscheiden. In Verbindung mit dem Akt der belangten Behörde vom 10. September 1982, mit dem die Zustimmung des BKA im Sinne des § 73b Abs. 1 letzter Satz GG eingeholt wurde, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Behörde von einer (anspruchsbegründenden) Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Referent für Zollverfahren" ausgegangen ist.

Auf Grund der vorgelegten Akten (vgl. insbesondere den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 5. März 1986; das Schreiben der FLD vom 4. Februar 1987; das Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 9. März 1990) geht der Verwaltungsgerichtshof weiters davon aus, daß sich an der Tätigkeit des Beschwerdeführers, die von den Verwaltungsbehörden im vorliegenden Verfahren als Zollevidenzführertätigkeit eingestuft wurde, am 1. Oktober 1982 und in der Folge nichts geändert hat, vielmehr die Zuerkennung der Dienstzulage (nach Auffassung der belangten Behörde) auf einem Irrtum der Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Zuerkennung der Dienstzulage am 1. Oktober 1982 beruht hat.

Mangels einer wesentlichen Änderung der maßgebenden Sachlage (eine Änderung der Rechtslage kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht) hat daher der rechtskräftige Bescheid vom 1. Oktober 1982 seine Wirksamkeit nicht verloren. Demgemäß hat die Dienstbehörde erster Instanz mit ihrem bekämpften Bescheid vom 24. Dezember 1986 in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht die Einstellung der Dienstzulage mit Ablauf des Dezembers 1986 verfügt. Abgesehen davon, daß sich in der Begründung ihres Bescheides für ein Vorgehen nach § 13 DVG bzw. § 68 AVG keinerlei Hinweis findet, wäre sie hiefür auch (nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides) nicht zuständig gewesen.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hatte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nach § 42 Abs. 4 VwGG nur darüber zu entscheiden, ob der angefochtene Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz zu Recht erlassen werden durfte oder nicht. Nur in diesem Umfang ist die Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen; hingegen war er nicht berufen über die allfällige Handhabung der Befugnisse nach § 68 AVG bzw. § 13 DVG zu befinden. Im Beschwerdefall konnte auch eine Erörterung der Frage unterbleiben, ob die Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als eine solche eines "Zollevidenzführers" zu Recht erfolgte, bejahendenfalls, ob eine solche Tätigkeit einen Anspruch auf Dienstzulage nach § 73b GG auslöst oder nicht.

Aus den oben dargelegten Gründen war daher auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 24. Dezember 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung Zuständigkeit Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120220.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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