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L65503 Fischerei Niederösterreich;Norm
AVG §8;Betreff
Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des X in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 11.2.1993, Zl. VI/4-Fi-79/1, betr Aufhebung der Zuweisung eines Fischwassers zur Bewirtschaftung und Zuteilung des
Fischwassers zu einem Eigenrevier (mP: Österreichische Bundesforste
in Wien III, Marxergasse 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. November 1992 wurde aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei die Zuweisung zur Mitbewirtschaftung des Fischwassers "Z" zum Eigenrevier Donau I/nna der beschwerdeführenden Partei mit sofortiger Wirkung aufgehoben und das Fischwasser dem Fischereieigenrevier Donau I/n der mitbeteiligten Partei zugeteilt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 und § 63 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluß vom 20. April 1961, Zl. 131/60) Inhaber von Fischereieigenrevieren kein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Mitbewirtschaftung eines Fischwassers besäßen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Entscheidend ist, ob der beschwerdeführenden Partei im Verfahren über den von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag Parteistellung zukommt. Mangelt der beschwerdeführenden Partei die Parteistellung, dann fehlt ihr auch das Berufungsrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1951, Slg. Nr. 2213/A).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 104 ff, angeführten Entscheidungen) ist für die Parteistellung maßgebend, daß die Sachentscheidung bestimmend in die Rechtssphäre des Betreffenden eingreift und daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt, wobei diese Frage aufgrund der jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften zu beurteilen ist.
Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift ist § 30 NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6550 (FG). Darin ist vorgesehen, daß die Behörde Fischwässer, die weder als Eigenrevier anerkannt, noch wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Eigenrevier zuzuweisen hat (Abs. 1). Der Besitzer eines Eigenreviers ist verpflichtet, diese zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften. Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht (Abs. 2).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß durch diese Bestimmung dem Besitzer eines Eigenreviers aus der Zuweisung eines Fischereiwassers zur Bewirtschaftung ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse auf Beibehaltung dieser Bewirtschaftung eingeräumt würde. Sowohl die Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren als auch die Abänderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen im Falle einer Änderung der Verhältnisse sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnungen, die der Behörde überlassen bleiben (vgl. neben dem schon von der belangten Behörde zitierten hg. Beschluß vom 20. April 1961, Slg. Nr. 5546/A, auch den hg. Beschluß vom 10. Mai 1968, Zl. 548/68, beide ergangen zur ähnlichen Regelung des § 12 Abs. 3 des Kärntner Fischereigesetzes 1951).
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, daß § 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 zweiter Satz FG bei der Reviereinteilung jedenfalls dann ein subjektives öffentliches Recht gewähre, wenn eine Reviereinteilung vorgenommen werde, die keine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulasse. Dieses durch § 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 zweiter Satz FG gewährte subjektive öffentliche Recht sei sowohl im Verfahren nach den §§ 27 f FG als auch in solchen nach § 30 FG zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der in § 26 Abs. 2 zweiter Satz FG verankerte Grundsatz nur für die Reviereinteilung nach den §§ 27 und 29 FG, nicht aber auch im Verfahren nach § 30 FG zu gelten hat (vgl. den ausdrücklichen Hinweis auf § 26 Abs. 2 in § 27 Abs. 1 lit. b und § 29 FG), handelt es sich doch bei den nach § 30 FG zuzuweisenden Fischwässern gerade um solche, denen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Eigenrevier und/oder zur Einbeziehung in ein Pachtrevier - dazu gehören die Erfordernisse nach § 26 Abs. 2 FG - fehlen. Schon aus diesem Grunde vermag das von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Argument nicht durchzuschlagen.
Die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei und deren Berufungsrecht wurden daher von der belangten Behörde zu Recht verneint.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030088.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010